TE Vwgh Beschluss 2018/12/17 Ra 2017/05/0293

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Index

L82109 Kleingarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
KlGG Wr 1996 §15 Abs1
KlGG Wr 1996 §16 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Juni 2017, Zl. VGW- 111/067/3565/2015-99, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Mit Bescheid des Magistrates des Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 19. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Kleingartengesetz 1996 - WKlG 1996 die nachträgliche Bewilligung eines unterkellerten Kleingartenwohnhauses auf dem Grundstück Nr. 603/32, ..., in Wien versagt, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhob.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine Revision für unzulässig erklärt.

7 Dazu führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es keine Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen des § 15 Abs. 1 letzter Satz WKlG 1996 habe. Zudem habe sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit den vorgetragenen Bedenken gegen das rechtmäßige Zustandekommen des § 15 Abs. 1 letzter Satz WKlG 1996 befasst und die Behandlung einer (gemeint: auf diese Frage abzielenden) Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt bzw. die auf die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzielenden Anträge nach Überprüfung auf Grundlage der authentischen Originaldokumente abbzw. zurückgewiesen (Hinweis auf die Beschlüsse VfGH 15.12.2011, B 732/11-18, VfGH 13.3.2013, B 1222/12-7, und VfGH 23.2.2015, B 333-334/2014-4). Auch der Verwaltungsgerichtshof habe aus Anlass eines von der Revisionswerberin im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft initiierten Beschwerdeverfahrens (bzw. des darauf gerichteten Wiederaufnahmeantrages) nach Vorlage des Gesetzgebungsaktes ausgeführt, dass die Vermutung der Revisionswerberin, wonach der im Landesgesetzblatt verlautbarte Text nicht mit dem vom Landtag beschlossenen übereinstimme, nicht zutreffe (Hinweis auf VwGH 13.12.2011, 2011/05/0122).

8 Der Argumentation des Magistrates, dass das dem oben genannten Bescheid zugrunde liegende Bauansuchen als Ansuchen um nachträgliche Bewilligung eingebracht worden sei und gemäß § 8 Abs. 8 WKlG 1996 nur etwas nachträglich bewilligt werden könne, was (zumindest weitestgehend ident) bestehe, wobei jedoch laut dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Prof. P. vom 18. Dezember 2015 Diskrepanzen in Bezug auf Gebäude- und Geländehöhen vorlägen, sodass es sich dabei nicht um ein identes Gebäude, sondern um ein aliud handle und eine nachträgliche Bewilligung als nicht denkbar erscheine, vermöge das Verwaltungsgericht nicht beizutreten.

9 Wenn die Revisionswerberin vorbringe, dass aufgrund der bei Durchführung der Geländeveränderungen im Jahr 1999 bestehenden Bewilligungsfreiheit von Geländeveränderungen (bis 2006) die später sodann durchgeführten Veränderungen den rechtmäßigen Geländebestand bildeten und deshalb das Bauansuchen 2014 nach diesem (so veränderten Gelände) zu beurteilen sei, so teile das Verwaltungsgericht diese Rechtsauffassung im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 durchgeführten Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von zulässigen Baulichkeiten erfolgt seien, grundsätzlich unzulässig seien, nicht. Deshalb gehe das Argument der Revisionswerberin, dass die gegenständliche Geländeveränderung bereits im Jahr 1999 erfolgt und daher zulässig sei, ins Leere (Hinweis auf VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024, und VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043). In diesen beiden Erkenntnissen habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Kleingartenhauses auf der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft jenes Gelände, das erst durch die Geländeveränderung 1999 geschaffen worden sei, nicht heranzuziehen sei, weil diese Geländeveränderung eben als unzulässig anzusehen und daher gemäß § 1 Abs. 2 WKlG 1996 iVm § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu beseitigen sei bzw. wäre. Die Anordnung des § 15 Abs. 1 letzter Satz WKlG 1996, dass Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage möglichst anzupassen seien, bedeute, dass mit der "bestehenden Höhenlage" jenes Niveau gemeint sei, das ohne die Baulichkeiten und vor deren Errichtung vorhanden sei, und dass somit jede Geländeveränderung unter der und rund um die Baulichkeit im Zusammenhang mit der Frage der "Anpassung" von Bedeutung sei. Weiters sei zum Merkmal der "möglichsten Anpassung" an die Höhenlage ausgesprochen worden, dass Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgenommen werden dürften - folglich lediglich flankierende Maßnahmen für die Errichtung einer für sich zulässigen Baulichkeit bzw. für sich rechtmäßigen Baulichkeit bilden dürften. Es bedeute aber nicht, dass ein insbesondere aufgrund seiner eigenen Dimension oder Situierung unzulässiger Bau durch solche flankierenden Maßnahmen zulässig gemacht werden könne. Dagegen widerspreche es den Bestimmungen des WKlG 1996, wenn eine Anpassung an eine Höhenlage nur und erst dadurch geschehe, dass Geländeveränderungen vorgenommen würden, weil solche Geländeveränderungen nicht mehr flankierende Maßnahmen zur Errichtung einer zulässigen Baulichkeit darstellten, sondern diese Baulichkeit erst möglich machten. Es sei nicht zulässig, die Höhenlage zu verändern, um dann eine Baulichkeit herzustellen, die an diese veränderte Höhenlage angepasst sei.

10 Die Revisionswerberin habe die Höhenlage vor Durchführung der Geländeveränderungen 1999 im Einreichplan als verglichenes Gelände 1997 mit 201,81 m ausgewiesen. Aufgrund der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens stehe fest, dass das (rekonstruiert gemittelte) Gelände vor Durchführung der Geländeveränderung im Jahr 1999 bezogen auf jene Fläche, auf welcher das verfahrensgegenständliche unterkellerte Kleingartenwohnhaus situiert sei, gleichsam auf einer Höhe von + 201,85 m über Wiener Null zu liegen komme. Dem Einreichplan werde für die Errichtung des Kleingartenwohnhauses (bzw. für die Fassadenabwicklung) die Höhenlage von + 202,31 m über Null (Gelände 2014) - somit ein Gelände, welches um 0,46 m gemittelt höher liege als jenes vor Durchführung der Geländeveränderungen 1999 - zugrunde gelegt. Das verfahrensgegenständliche Kleingartenwohnhaus weise laut dem Einreichplan eine bebaute Fläche von 49,51 m2 auf. Dem Haus sei südlich eine unterkellerte Terrasse mit einem Flächenausmaß von 26,40 m2 vorgelagert. Der so im Süden vorspringende Keller rage um 1,35 m bzw. 1,36 m (+/- 9 cm für signalisierte Punkte) über das rekonstruierte gemittelte Gelände. Unter Zugrundelegung des Einreichplanes seien Anschüttungen und Abtragungen zum gemittelten rekonstruierten Gelände (+ 201,85 m) an der West-, Süd-, Nord- und Ostfassade bei zusätzlicher Einbeziehung der im Verfahren ermittelten Abweichungen der Messgenauigkeit der Höhenlinien im Ausmaß von + 7,20 m2 - 7,97 m2 + 4,81 m2 (= 4,04 m2) an Fassadenflächen bzw. bei bloßer Zugrundelegung des modellierten Geländes im Ausmaß von + 6,61 m2 - 9,08 m2 + 4,35 m2 (= 1,88 m2) an Fassadenflächen erfolgt; beide Werte unter Berücksichtigung von +/- 9 cm Höhengenauigkeit für signalisierte Punkte, was bei einem Umfang von 28,64 m +/- 2,58 m2 betrage. Der oberste Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kleingartenwohnhauses komme - ausgehend vom Gelände vor Durchführung der Geländeveränderungen im Jahr 1999 - auf der Höhe von 5,87 m +/- 9 cm zu liegen. Bereits angesichts des festgestellten Ausmaßes der Anschüttungen und Abtragungen an den Fassadenflächen des verfahrensgegenständlichen Kleingartenwohnhauses oder etwa des festgestellten obersten Abschlusses dieses Hauses erachte das Verwaltungsgericht in Anbetracht der gesetzlich zulässigen Ausmaße eines Kleingartenwohnhauses (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 6 WKlG 1996) das eingereichte Kleingartenwohnhaus nicht als der bestehenden Höhenlage möglichst angepasst.

11 Das Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Errichtung des Hauses in der Höhenlage vor Durchführung der Geländeveränderungen im Hinblick auf die zusätzlichen Abbruchkosten (zur Beseitigung des darunter liegenden Gesteins) wirtschaftlich nicht zumutbar sei, weil ansonsten eine Ausnutzbarkeit der Größenmerkmale des WKlG 1996 nicht möglich sei, sei nicht geeignet, eine Erforderlichkeit der Änderung der Höhenlage im verfahrensgegenständlichen Ausmaß zu begründen, weil die gesetzlichen Höchstmaße der Bebauung nur dann ausgenützt werden könnten, wenn dies im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften geschehe (Hinweis auf VwGH 13.12.2011, 2011/05/0122). Zudem sei auch nicht dargelegt worden, dass eine widmungskonforme Nutzung der Liegenschaft ohne Geländeveränderungen nicht möglich wäre, zumal nach dem Beschwerdevorbringen ein Gebäude auf der verfahrensgegenständlichen

Liegenschaft im Zusammenhang mit vorgenommenen Geländeveränderungen auf der Höhenlage von 202,01 m - und nicht wie hier eingereicht auf einer Höhenlage von 202,31 m - bewilligt worden sei.

12 Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 22.9.2017, E 2401/2017-8, die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision.

13 Der Magistrat erstattete eine Revisionsbeantwortung, worauf die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 replizierte.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

15 Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) zunächst gegen die ihrer Meinung nach unzureichende, weil bloß formelhafte, Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für die Nichtzulassung einer ordentlichen Revision und erblickt in diesem Begründungsmangel die Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze sowie im Hinblick darauf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der alleinige Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision durch die verneinende Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG und den Hinweis, dass die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar seien, begründet hat, keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge. Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz - und in der Regel fallbezogen - zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin durch die Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht gehindert (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0023, mwN).

16 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, dass im Zusammenhang mit dem WKlG 1996 und den im Wiener Landtag diesbezüglich gestellten Abänderungsanträgen zwischen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und jener des Verwaltungsgerichtshofes ein Widerspruch bestehe und das Verwaltungsgericht aus diesem Grund einen Antrag nach Art 140 Abs. 1 B-VG zu stellen gehabt hätte, zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

17 Nach der hg. Judikatur können Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begründen (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0046, 0047, mwN). Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass eine zueinander widersprüchliche Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess zum WKlG 1996 vorliege. So kommen in den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen VfGH 13.3.2013, ? 1222/12, und VwGH 13.12.2011, 2011/05/0122, sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der im Landesgesetzblatt für Wien verlautbarte Text des WKlG 1996 mit dem vom Wiener Landtag beschlossenen übereinstimmt. Mit den aus diesen beiden Entscheidungen gegenübergestellten Textpassagen vermag die Revision daher keine für die vorliegende Beurteilung relevante "widersprüchliche Rechtsprechung" darzulegen. Hinzu kommt, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem (oben genannten) Beschluss VfGH 22.9.2017, E 2401/2017-8, die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis mangels Erforderlichkeit spezifisch verfassungsrechtlicher Überlegungen abgelehnt hat. Den in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kann somit nicht gefolgt werden.

18 Ebenso zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Geländeveränderungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Vorbringen der Revisionswerberin, dass die gegenständlichen Geländeveränderungen bereits im Jahr 1999 erfolgt und damals bewilligungsfrei gewesen seien, unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024, und VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043, ausgeführt, dass die vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 durchgeführten Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von zulässigen Baulichkeiten erfolgt seien, grundsätzlich unzulässig gewesen seien. Diese Beurteilung steht daher im Einklang mit der hg. Judikatur und ist nicht zu beanstanden. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei für das Verwaltungsgericht unstrittig, dass die vorgenommenen Geländeveränderungen aufgrund von im Jahr 1999 genehmigten Bauplänen vorgenommen worden seien, so kann dieses Vorbringen nicht nachvollzogen werden und findet es im angefochtenen Erkenntnis keine Deckung.

19 Wenn die Revision ferner die Auffassung vertritt, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob Geländeveränderungen in Kleingärten nach der Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 im Hinblick darauf, dass vor dieser Novelle bereits zwei Kleingartenwohnhäuser geplant, genehmigt und errichtet gewesen seien, zulässig seien, so wurde in dem bereits genannten - (u.a.) auch das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffenden -

Erkenntnis VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024, darauf abgestellt und ausgeführt, dass die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2006 vorgenommenen Geländeveränderungen jedenfalls nicht in einem mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erfolgt sind (im nunmehr vorliegenden Revisionsfall wurde das Bauansuchen im Jahr 2014 gestellt), sodass es im Hinblick auf die Rechtslage vor dieser Novelle keiner Prüfung bedarf, ob Geländeveränderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von zulässigen Baulichkeiten im Sinne des § 7 WKlG 1996 und auch des § 16 Abs. 2 leg. cit. zulässig gewesen sind.

20 Die genannte, von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage ist daher bereits in der hg. Rechtsprechung beantwortet und stellt auch keine Rechtsfrage dar, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt. Vor dem Hintergrund der genannten Judikatur (vgl. nochmals VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024, und VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043) ist somit auch nicht ersichtlich, dass - wie die Revisionswerberin meint - Rechtsprechung in Bezug auf die Höhenlage bei einer nachträglichen Baubewilligung fehle, wenn diese Höhenlage durch Geländeveränderungen zu einem Zeitpunkt (im Jahr 1999) geschaffen worden sei, als im WKlG 1996 derartige Maßnahmen nicht, insbesondere dem Ausmaß nach nicht, geregelt gewesen seien. Das Gleiche gilt in Bezug auf das Zulässigkeitsvorbringen der Revision zur Änderung der Rechtslage (LGBl. Nr. 13/2006) im Zusammenhang mit Geländeveränderungen.

21 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage bzw. es liege eine divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.9.1980, 137/80, und VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043) dazu vor, ob es sich bei der Frage der Überschreitung des "unbedingt erforderlichen Ausmaßes" von Geländeveränderungen um eine Rechtsfrage oder um eine Tatsachenfrage handle. Dazu ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof - worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird - im Erkenntnis VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043, unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 und des § 16 Abs. 2 WKlG 1996 ausgeführt hat, dass die Fragen, ob ein Bauwerk an das bestehende Gelände möglichst angepasst ist und ob Geländeveränderungen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorliegen, Fragen darstellen, die nicht durch Sachverständigenbeweis zu klären sind. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht, wenn es für die Ermittlung der Höhenlage, deren Veränderung und des Ausmaßes der Anschüttungen Sachverständigengutachten eingeholt hat, jedoch nicht abgewichen, sondern es hat damit die für die Beurteilung der von ihm zu lösenden Rechtsfragen notwendigen Sachverhaltsgrundlagen ermittelt. Das Erkenntnis VwGH 27.8.2014, 2013/05/0043, steht auch zu dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis VwGH 16.9.1980, 137/80, in keinem Widerspruch, ging es doch in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall um die Frage des unbedingt notwendigen Ausmaßes eines Aufzugstriebwerksraumes und um die unzureichende Äußerung des Amtssachverständigen, dass der Triebwerksraum "nicht zu groß dimensioniert" sei, woraus sich für die Beurteilung der Überschreitung des unbedingt notwendigen Ausmaßes nichts gewinnen ließ. Weshalb, wie die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, fehlende Feststellungen zur "wirtschaftlichen Wertung" einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen sollten, führt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aus (vgl. zur Notwendigkeit der Darstellung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0179, 0180, mwN).

22 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, es fehle hg. Rechtsprechung zu den Fragen, was unter der "möglichsten Anpassung an die Höhenlage im Sinne des § 15 Abs. 1 letzter Satz WKlG 1996 zu verstehen sei, welche konkreten Kriterien hiefür maßgebend seien und ob es sich bei der Beurteilung der "möglichsten Anpassung" sowie des "unbedingt erforderlichen Ausmaßes" im Sinne des § 16 Abs. 2 leg. cit. um eine Ermessensentscheidung oder um die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes handle, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

23 Die Revision vertritt dazu in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Auffassung, die Bestimmung des § 15 Abs. 1 WKlG 1996 erlege durch die Anordnung, dass Baulichkeiten der bestehenden Höhenlage "möglichst" anzupassen seien, den Entscheidungsorganen verfassungswidrig eine wertende Entscheidung auf, die nicht mehr im Rahmen eines gebundenen Ermessens wahrgenommen werden könne. Zu diesem Vorbringen ist neuerlich auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung begründen können (vgl. nochmals VwGH 24.4.2018, Ra 2018/05/0046, 0047, mwN). Denn gemäß Art. 140 B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof - und nicht dem Verwaltungsgerichtshof -, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden (vgl. dazu etwa auch VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127, mwN). Darüber hinaus zeigt die Revision mit ihrem weiteren, allgemein gehaltenen Vorbringen bezüglich einer Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe bzw. der abstrakten Frage nach konkreten Kriterien für die "möglichste Anpassung" von Baulichkeiten an die bestehende Höhenlage im Sinne des § 15 Abs. 1 letzter Satz WKlG 1996 und mit dem Vorbringen, dass hg. Rechtsprechung zu dieser Frage wie auch sinngemäß zur Rechtsfrage, ob es sich bei der Beurteilung des "unbedingt erforderlichen Ausmaßes" im Sinne des § 16 Abs. 2 leg. cit. um eine Ermessensentscheidung oder um die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes handle, fehle, keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN). Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung betreffend eine "möglichste Anpassung" von Baulichkeiten an das Gelände im Zusammenhang mit Überlappungsbereichen zwischen einem Alt- und einem Neubau und die Berücksichtigung von Messungenauigkeiten bei der Ermittlung der wesentlichen Höhenlage.

24 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, dass es zwar zulässig sei, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen. Es müsse jedoch klar und eindeutig sein, welcher Plan ein Bestandteil des Spruches sei. Im erstinstanzlichen Bescheid, dessen Spruch mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt worden sei, finde sich keine nähere Bestimmung, welcher Plan gemeint sei, und auch in der Bescheidbegründung werde auf den im Spruch nicht näher bezeichneten Plan nicht weiter eingegangen, weshalb völlig unklar sei, welcher Plan im Spruch gemeint sei. Zur Frage, ob ein Plan, auf den im Spruch eines Bescheides Bezug genommen werde, das nötige Bestimmtheitserfordernis erfülle, fehle Rechtsprechung, und es stelle die Frage der Bestimmtheit des Spruches eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes eine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

25 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021, mwN) betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde. Ferner dürfen nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, mwN) die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches nicht überspannt werden und genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt.

26 Im vorliegenden Fall wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nach Hinweis auf § 8 Abs. 6 WKlG 1996, worin (u.a.) auf die tatsächliche Vorlage "der vollständigen Unterlagen" (für den Beginn der Frist zur Untersagung der Bauführung) abgestellt wird, ausgeführt, dass die tatsächliche Vorlage der Unterlagen am 5. Dezember 2014 erfolgt sei. In der Begründung des - den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden (und damit dessen Spruch übernehmenden; vgl. dazu etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119, mwN ) - angefochtenen Erkenntnisses wurde (unter Punkt I.1.) auf das mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 gestellte, beim Magistrat am 5. Dezember 2014 eingelangte Bauansuchen hingewiesen und (unter Punkt I.2.) der "Einreichplan datiert mit 25.11.2014" bezeichnet. Im Hinblick darauf konnte nicht zweifelhaft erscheinen, dass mit dem im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Plan der mit 25. November 2014 datierte Einreichplan - der den Untersagungsvermerk des Magistrates vom 19. Jänner 2015 enthält - gemeint ist. Wie sich aus der in diesem Einreichplan enthaltenen Bezeichnung "PARIE A B C D" ergibt, wurde dieser Plan in mehreren Ausfertigungen vorgelegt. Die Vorlage von mehr als einer Ausfertigung von Bauplänen entspricht der in § 8 Abs. 2 Z 1 WKlG 1996 enthaltenen Anordnung. Im Fall der Untersagung der Bauführung nach § 8 Abs. 6 WKlG 1996 ist der Untersagungsbescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen dem Bauwerber zuzustellen. Im Hinblick darauf vermag, wenn im vorliegenden Fall in der Zustellverfügung des Bescheides vom 19. Jänner 2015 von einem an die Revisionswerberin zuzustellenden "Plan A" und einem der "MA 37/GGW Bauinspektion" zuzustellenden "Plan B" die Rede ist, dieser Umstand zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

27 Schließlich macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch Mängel geltend, die die Ermittlung des Sachverhaltes, die Beweiswürdigung, die Begründung und das Parteiengehör betreffen. Rechtsfragen zu damit angesprochenen Verfahrensmängeln käme jedoch nur dann eine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, wenn etwa die Beurteilung im angefochtenen Erkenntnis grob fehlerhaft erfolgt wäre oder das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0159, mwN). Derartiges ist hier nicht ersichtlich, das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung umfassend begründet und sich mit den eingeholten Gutachten in seiner Beweiswürdigung auch eingehend auseinandergesetzt.

28 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

29 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

30 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 17. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050293.L00.1

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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