Index
E1E;Norm
11992E177 EGV Art177;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der D GmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. August 1996, Zl. LFVA 60 0907-8/96-2, betreffend Rückerstattung von Beiträgen an Tourismusverbände betreffend das Beitragsjahr 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Rückerstattung von Tourismusinteressentenbeiträgen für das Jahr 1995 betreffend mehrere Betriebsstätten der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von insgesamt S 150.143,-- keine Folge.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 3211/96-7 u.a., ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 1997, B 3211/96-9 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Freiheit von Tourismusbeiträgen verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In der Begründung ihrer ergänzten Beschwerde relativiert die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde als Verletzung einfach gesetzlicher Vorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung als Abgabenbehörde für den vorliegenden Antrag auf Rückerstattung von Interessentenbeiträgen in Zweifel gezogen wird, ist der Beschwerde zwar dahin zu folgen, dass eine ausdrücklich gesetzliche Regelung nicht getroffen wurde. Aus der Bestimmung des § 36 Abs. 1 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes folgt jedoch (arg.: "Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mittels Bescheides zu erfolgen hat, obliegt dies in I. Instanz dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und in II. Instanz der Landesregierung (Beitragsbehörden).") im Zusammenhalt mit dem System des Tourismusgesetzes das Bestreben des Gesetzgebers, für alle mit Bescheid zu treffenden Entscheidungen die genannten Beitragsbehörden zu bestimmen. Folgerichtig hat auch die beschwerdeführende Partei ihren - mit Bescheid zu erledigenden - Rückzahlungsantrag bei der genannten Beitragsbehörde I. Instanz eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Entscheidung durch eine zuständige Behörde ebenso wenig erkennen, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 10. Juni 1997 eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter oder eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes (durch die nicht ausdrücklich vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung) angenommen hat.
Zu der in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde aufgestellten Behauptung der dynamischen Verweisung des § 31 Abs. 1 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 wird auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997 verwiesen, wonach diese Bestimmung in der Fassung vor der Novelle LGBl. für die Steiermark Nr. 61/1994 nicht präjudiziell war.
Im Übrigen bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Tourismusgesetzes sei mit der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1997 (77/388/EWG), insbesondere deren Art. 33 Abs. 1, unvereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. August 1997 und 27. Oktober 1997 dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.
Mit Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.
Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom 8. Juni 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 diese Frage verneint.
Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde in der Beschwerde nicht näher dargelegt, so dass der Verwaltungsgerichtshof hierauf nicht einzugehen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170371.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011