TE Vwgh Beschluss 2018/12/19 Ra 2018/07/0462

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des T K in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. September 2018, Zl. LVwG-AV-482/001-2018, betreffend eine Ersatzvornahme in einem Vollstreckungsverfahren in einer Angelegenheit des WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist der Aufforderung vom 2. November 2018, Ra 2018/07/0462-2, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

2 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0109; 23.5.2014, Ro 2014/02/0096-0098, mwN).

3 Der offenbar vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nicht beim dafür zuständigen Verwaltungsgerichtshof, sondern beim unzuständigen Verwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht und langte dort am 5. Dezember 2018, am Tag nach Fristablauf, ein. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht an diesem Tag, somit nach Ablauf der Verbesserungsfrist, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und erweist sich daher als verspätet.

4 Das Verfahren war somit gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 19. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070462.L00

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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