TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/19 Ra 2018/03/0098

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
93 Eisenbahn;

Norm

EisbKrV 2012 §99 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §162 Abs3;
VStG §45 Abs1 Z4;
VStG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2018, Zl. VGW- 031/085/8647/2017-32, betreffend eine Übertretung des Eisenbahngesetzes 1957 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. F S in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, am 2. Dezember 2016 in W an einer durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung ein näher umschriebenes Kraftfahrzeug nicht angehalten zu haben, obwohl das rote blinkende Licht geleuchtet habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 99 Abs. 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) verstoßen und er wurde gemäß § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) mit einer Geldstrafe von EUR 90,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

2 Der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diese Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte das Straferkenntnis im Ergebnis dahingehend ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werde. Überdies sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, es sehe als erwiesen an, dass der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges an der gegenständlichen durch Lichtzeichen mit Schranken gesicherten Eisenbahnkreuzung nicht angehalten habe, obwohl das rote blinkende Licht geleuchtet habe. Dass die Sicht des Mitbeteiligten auf die rechte Signalanlage aufgrund eines vor ihm fahrenden LKW und auf die linke Signalanlage durch den Gegenverkehr verdeckt gewesen sei, ändere nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 99 Abs. 1 EisbKrV durch den Mitbeteiligten. Auch die subjektive Tatseite sei erfüllt, weil er zugestehe, das rotblinkende Licht - wenn auch zu spät - gesehen zu haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen jedoch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Gegenständlich habe der Mitbeteiligte eine Eisenbahnkreuzung bei rotblinkendem Licht überquert, wobei aufgrund des Kolonnenverkehrs ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen sei, als er das rote Blinken des Lichtzeichens wahrgenommen habe, da offensichtlich der Sicherheitsabstand zu dem voranfahrenden Lastkraftwagen nicht eingehalten worden sei. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, dass dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung in einem Ausmaß entstanden wäre, dass es beinahe zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre. Die vorliegende Tat schädige somit zwar grundsätzlich das öffentliche Interesse am Freihalten einer Eisenbahnkreuzung für die durchfahrende Eisenbahn und der Sicherheit des Lenkers und der Fahrgäste, welches an sich keine völlig untergeordnete Bedeutung habe. Allerdings werde dieses Rechtsgut zusätzlich durch das Absenken der Schranken geschützt, welche gegenständlich noch geöffnet gewesen seien, sodass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut noch nicht als wesentlich beeinträchtigt einzustufen sei. Aufgrund der geschilderten Umstände bleibe im gegenständlichen Fall das tatbildmäßige Verhalten des Mitbeteiligten und damit die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts durch die Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück. Das Verschulden des Mitbeteiligten sei insofern als gering einzustufen, als er versucht habe, einen Auffahrunfall von hinten zu vermeiden, welcher aufgrund der verspäteten Wahrnehmung des rotblinkenden Lichts von ihm für wahrscheinlich gehalten worden sei.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die geltend macht, dass das Verwaltungsgericht Wien mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Schon die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering sei, treffe nicht zu.

5 Der Mitbeteiligte hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     6 Die Revision ist im Sinne ihrer Zulassungsbegründung

zulässig und begründet.

     7 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der

Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder - wie im vorliegenden Fall - eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.

9 Im gegenständlichen Fall liegt schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vor. Der Einhaltung des Haltegebots vor einer Eisenbahnkreuzung bei rotem Licht kommt große Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs und dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer auf der Straße und der Schiene zu, können doch Unfälle an Eisenbahnkreuzungen insbesondere zu hohen Verlusten an Menschenleben und/oder einer massiven Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen führen.

10 Die Bedeutung der durch § 99 Abs. 1 Z 1 EisbKrV in Verbindung mit § 162 Abs. 3 EisbG strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist somit hoch. Daran ändert entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch nichts, dass an der gegenständlichen Kreuzung zusätzlich zum Rotlicht auch ein Absenken der Schranken stattfindet, wird durch diese doppelte Sicherung der Eisenbahnkreuzung doch lediglich die Wichtigkeit der geschützten Rechtsgüter unterstrichen.

11 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030098.L00

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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