RS Vwgh 2018/12/19 Ra 2018/02/0107

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1;
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z2;
ArbeitsmittelV 2000 §3;
ArbeitsmittelV 2000 §7 Abs1 Z11;
ArbeitsmittelV 2000 §8 Abs1 Z9;
ASchG 1994 §130 Abs2 Z1;
VStG §19;
VStG §22 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §38;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018 Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018

Rechtssatz

Die § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 ArbeitsmittelV 2000 beinhalten Verpflichtungen, die Prüfbefunde iSd § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000 am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, um eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen. Das der Beschuldigten daraus jeweils vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Ausgehend vom Zweck der Strafnorm kann sich die vorliegende Tathandlung bzw. Unterlassung nur auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel beziehen, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden. Fallbezogen waren somit keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern war nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L06

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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