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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbeitsmittelV 2000 §11 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0108 Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/02/0106 E 19. Dezember 2018 Ra 2018/02/0105 E 19. Dezember 2018Rechtssatz
Die § 7 Abs. 1 Z 11, § 8 Abs. 1 Z 9 und § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 3 ArbeitsmittelV 2000 beinhalten Verpflichtungen, die Prüfbefunde iSd § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 ArbeitsmittelV 2000 am jeweiligen Einsatzort der Arbeitsmittel mitzuführen, um eine rasche Kontrolle der ordnungsgemäß erfolgten Überprüfung der kraftbetriebenen Türen von Fahrzeugen zu ermöglichen. Das der Beschuldigten daraus jeweils vorgeworfene Unterbleiben der Mitführung von Prüfbefunden ist als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn zu qualifizieren. Ausgehend vom Zweck der Strafnorm kann sich die vorliegende Tathandlung bzw. Unterlassung nur auf die Gesamtheit aller Arbeitsmittel beziehen, die sich zum Zeitpunkt der Überprüfung am jeweiligen Ort der Kontrolle befinden. Fallbezogen waren somit keine Einzelstrafen pro beanstandeter Tür, sondern war nur eine (nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende) Gesamtstrafe pro unterlassener Mitführung der Prüfbefunde am Einsatzort (dem Fahrzeug bzw. dem "Zug" in seiner jeweiligen Zusammensetzung) zu verhängen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020107.L06Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019