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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des G (auch: G) D in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Juli 2018, W153 1435496-2/5E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jänner 2013 im Alter von 17 Jahren nach Österreich eingereiste Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Senegal, stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesasylamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2013 keine Folge und wies den Revisionswerber in den Senegal aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. Jänner 2018, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
3 Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 sprach das BFA sodann aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Der Revisionswerber erhob Beschwerde, die das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juli 2018 als unbegründet abwies. Außerdem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 In dieser Hinsicht wendet sich der Revisionswerber in der nach Ablehnung der Behandlung seiner an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (VfGH 9.10.2018, E 3703/2018-5) ausgeführten außerordentlichen Revision gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Diese hätte entgegen der Ansicht des BVwG zu seinen Gunsten ausfallen müssen, wobei er seine guten Deutschkenntnisse, den Besuch eines Lehrgangs für den Pflichtschulabschluss, intensive Bindungen zu österreichischen Freunden, seine strafrechtliche Unbescholtenheit, Fußballspielen auf vereinsmäßiger Basis, seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowie "eine deutsche Lebensgefährtin" ins Treffen führt.
8 Was zunächst die behauptete Lebensgemeinschaft anlangt, so bleibt der Revisionswerber allerdings jegliche Konkretisierung schuldig; vor allem aber war davon im Verfahren vor dem BFA und vor dem BVwG keine Rede gewesen, sodass sich sein diesbezügliches Vorbringen als unbeachtliche Neuerung erweist.
9 Dem weiter geltend gemachten Gesichtspunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit steht entgegen, dass der Revisionswerber Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Das wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Was dann die verbleibenden, zu Gunsten des Revisionswerbers ins Treffen geführten Aspekte anlangt, so wurden diese aber ohnehin vom BVwG berücksichtigt. Wenn es dennoch zu dem Ergebnis gelangte, dass den öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang zu geben sei, so ist das jedenfalls vertretbar, was der Zulässigkeit einer Revision entgegensteht. Denn es trifft zu, dass sich der Revisionswerber bisher nur auf Basis seines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhält und dass das BVwG bei der Gewichtung der für den Revisionswerber sprechenden Umstände auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbeziehen durfte, dass er sich (bereits nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt im Mai 2013) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. zu einem in Bezug auf Aufenthaltsdauer und Integrationsdichte insgesamt ähnlichen Fall VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0084).
10 Im Ergebnis vermag die Revision also keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 20. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210229.L00Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019