Norm
Verordnung (EG) Nr 2006/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 32006R1896 (EuMahnVO) allgRechtssatz
Legt der Antragsgegner gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch ein und verbindet diesen mit einem - Sachvorbringen und Beweisanträge beinhaltenden - Schriftsatz, so stehen ihm dafür Kosten nach TP 3A RATG zu. Die in Anlage 2 des Antragsformulars abgegebene, im Europäischen Zahlungsbefehl allerdings nicht enthaltene Erklärung, für den Fall des Einspruchs die Überleitung in ein ordentliches Verfahren abzulehnen (Art 7 Abs 4, Art 12 Abs 2 EUMahnVO), ist, wenn dieser Fall eintritt, als eine Kostenersatzpflichten auslösende Zurücknahme der Klage im Sinn von § 237 Abs 1 und Abs 3 ZPO zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:2017:RWH0000049Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019