Norm
EuErbVO Art68Rechtssatz
Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nach § 2211 Abs 1 BGB nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann Gegenstand einer Anmerkung nach § 20 lit a GBG sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132361Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019