Norm
StPO §8Rechtssatz
Die Unschuldsvermutung (§ 8 StPO; Art 6 Abs 2 MRK) ist verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen Urteil gefällten oder eines sonstigen, rechtskräftigen Schuldspruchs ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132357Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019