Norm
StPO §7 Abs2Rechtssatz
Dem Angeklagten darf aus seinem Verteidigungsverhalten im Strafverfahren prinzipiell (auch bei der Sanktionsfindung) kein Nachteil erwachsen. Dies folgt aus dem
– verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK abzuleitenden, einfachgesetzlich in § 7 Abs 2 erster Satz StPO ausdrücklich normierten – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare) und aus dem Recht des Beschuldigten, seine Verantwortung (überhaupt) frei zu wählen (§§ 49 Z 4, 164 Abs 1, Abs 4, 245 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132356Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019