Entscheidungsdatum
31.08.2018Index
L44109 Feuerpolizei Kehrordnung WienNorm
FPolG Wr 2015 §6 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der A. Immobilien GmbH vom 13.2.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen, vom 12.1.2018, Zahl ..., nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.8.2018, zu Recht erkannt:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend präzisiert, dass es sich bei den zu entfernenden, im Verlauf des Fluchtweges (Hausgängen) gelagerten Gegenständen, um einen Altpapiercontainer, drei Kinderwagen, einen Holzkasten, eine Leiter, zwei Fahrräder, einen zusammengerollten Teppich und Blumentöpfe handelt, die, wenn sie nicht ohnehin den Fluchtweg einengen, entweder leicht zu verschieben oder leicht umzuwerfen sind.
Als anzuwendende Rechtvorschriften werden § 19 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 ergänzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 12.1.2018 gemäß § 19 Abs. 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 (WFPolG 2015), LGBl. Für Wien Nr. 14/2016, in der derzeit geltenden Fassung, der Hausverwaltung des Gebäudes Wien, B.-gasse den Auftrag, binnen acht Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenstände im Ausmaß von insgesamt ca. 1 m³ aus dem Stiegenhaus und den Hausgängen zu entfernen.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 13.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Das Verwaltungsgericht Wien sieht als erwiesen an, dass die im Spruch angeführten Lagerungen im Fluchtweg des konkreten Gebäudes vorhanden sind. Die Feststellungen zu den gelagerten Gegenständen gründen sich auf die anlässlich der beiden Begehungen des in Rede stehenden Gebäudes durch den feuerpolizeilichen Amtssachverständigen des Magistrates der Stadt Wien angefertigten Fotografien. Die konkreten Lagerungen dieser Gegenstände sowie die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Immobilienverwalterin des Gebäudes in Wien, B.-gasse wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass der Eigentümer des Gebäudes von der Lagerung der Gegenstände Kenntnis oder diese sogar veranlasst hatte, ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetzes 2015 lauten:
„Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung
§ 6. (1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.
….
(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
….
Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände
§ 19. (1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.
(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“
Die Verschuldensfrage ist für das gegenständliche Entfernungsauftragsverfahren nicht relevant. Bei einem Entfernungsauftrag iSd § 19 WFPolG handelt es sich auch nicht um eine "Strafsanktion", sondern um eine administrativrechtliche, auf Gefahrenabwehr gerichtete Maßnahme, wobei (im gegebenen Kontext) die Gefahr schon darin liegt, dass Gegenstände im Verlauf des Fluchtweges gelagert sind, die diesen entweder einengen und schon deshalb im Brandfall für die Flüchtenden ein Hindernis darstellen sowie jene Gegenstände, die (auch) leicht umzuwerfen bzw. leicht zu verschieben sind und dadurch ein Hindernis für die Flüchtenden auf deren Fluchtweg darstellen.
Es war daher die Beschwerde abzuweisen. Die Spruchabänderung diente der Präzisierung des feuerpolizeilichen Auftrages.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Feuerpolizeilicher Übelstand; Brandgefahr; brandgefährlicher Stoff; Fluchtweg; feuerpolizeilicher Auftrag; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.014.2758.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019