RS Lvwg 2018/12/3 VGW-122/V/043/11242/2018, VGW-122/V/043/11243/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.12.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §22 Abs1
GewO 1994 §78 Abs1

Rechtssatz

Den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage ist es möglich - wie in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 ausdrücklich angeführt - in der Begründung der Beschwerde vorzubringen, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist. In diesem Sinn wird den Nachbarn die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht schlechthin vorenthalten und werden sie auch nicht einseitig mit den Folgen der potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung über die Genehmigung belastet (vgl. das zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2002, G 319/01, VfSlg. 16.460, mit dem die eine Ausnahme zugunsten des Arbeitsinspektorates bewirkenden Wortfolgen dieser Bestimmung aufgehoben wurde).

Schlagworte

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsanlagengenehmigung; lex specialis; fehlendes Antragsrecht; Anregungsrecht; amtswegige Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.V.043.11242.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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