Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.12.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs1Rechtssatz
Den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage ist es möglich - wie in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 ausdrücklich angeführt - in der Begründung der Beschwerde vorzubringen, dass auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist. In diesem Sinn wird den Nachbarn die Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung durch § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht schlechthin vorenthalten und werden sie auch nicht einseitig mit den Folgen der potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung über die Genehmigung belastet (vgl. das zu § 78 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/1997 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2002, G 319/01, VfSlg. 16.460, mit dem die eine Ausnahme zugunsten des Arbeitsinspektorates bewirkenden Wortfolgen dieser Bestimmung aufgehoben wurde).
Schlagworte
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsanlagengenehmigung; lex specialis; fehlendes Antragsrecht; Anregungsrecht; amtswegige EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.V.043.11242.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019