Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.12.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs1Rechtssatz
Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 VwGVG sieht § 78 Abs. 1 GewO 1994 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungsinhabers nach § 78 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 von Amts wegen auszuschließen, wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist, dass die in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 enthaltenen Voraussetzungen gegeben sind. Letztlich kann in diesem Sinne auch der Wortfolge "wenn der Begründung der Beschwerde zu entnehmen ist" in § 78 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994 entnommen werden, dass Beurteilungsgrundlage die Begründung der Beschwerde und nicht ein eigener Antrag ist.
Schlagworte
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsanlagengenehmigung; lex specialis; fehlendes Antragsrecht; Anregungsrecht; amtswegige EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.122.V.043.11242.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019