TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/5 VGW-242/023/12538/2018/VOR

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §8 Abs4
AVG §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2018, Zl. VGW-242/023/RP03/4419/2018-7, mit welchem der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …., vom 08.02.2018, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung l.) die zuletzt mit Bescheid vom 06.07.2017, Zahl …, zuerkannte Leistung mit 28.02.2018 eingestellt wurde, auf Grund eines Antrages vom 28.06.2017 ll.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt und lll.) eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 VwGVG wird die Vorstellung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer für die Monate März 2018 bis einschließlich Juni 2018 jeweils eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in der Höhe von EUR 648,04 und Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 21,97 zugesprochen werden. Weiters wird ihm gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für den Monat Mai 2018 eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 863,04 zuerkannt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl … an den nunmehrigen Vorstellungswerber einen mit 8. Februar 2018 datierten Bescheid mit nachstehendem Spruch:

„Sehr geehrte Antragstellerin,

sehr geehrter Antragsteller,

I.)

die zuletzt mit Bescheid/en vom 06.07.2017, Zl. … zuerkannte Leistung wird mit 28.02.2018 eingestellt.

Auf Grund Ihres Antrages vom 28.06.2017

II)

wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) – laut Tabelle zuerkannt.

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

III.)

wird Ihnen eine Mietbeihilfe – laut Tabelle zuerkannt.

Die zuerkannte Leistung beträgt:

Zeitraum

II.) Spruchpunkt DLU/GDW

III.) Spruchpunkt Mietbeihilfe

01.03.2018-31.03.2018

EUR 648,04

EUR 21,97

01.04.2018-30.04.2018

EUR 648,04

EUR 21,97

01.05.2018-31.05.2018

EUR 648,04

EUR 21,97

01.06.2018-30.06.2018

EUR 648,04

EUR 21,97

Die Ihnen für obgenannte Zeiträume zuerkannte bereits ausbezahlte Leistung wird auf die zugesprochene Leistung der Mindestsicherung angerechnet.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass gemäß dem ärztlichem Gutachten vom 29. Jänner 2018 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich 24 Monate nicht gegeben sein werde. Bei befristeter Arbeitsunfähigkeit bestehe ab Februar 2018 nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz nach dessen erfolgter Novellierung kein Anspruch auf erhöhte Mindestsicherung inklusive Sonderzahlung.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 17. Februar 2018 brachte der Vorstellungswerber zusammengefasst sinngemäß vor, er stehe seit dem Jahre 2011 aus Gründen einer ausgeprägten neuropsychiatrischen Störung im Sinne einer schizophrenen Psychose unter Sachwalterschaft und habe er seit Bezug der Mindestsicherung nach subsidiärer Schutzgewährung im Jahr 2012 auch Dauerleistungen erhalten, weil er damals und dann fortlaufend als jeweils für mehr als ein Jahr arbeitsunfähig angesehen wurde. Auch die letzte Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden als das Wiener Mindestsicherungsgesetz noch auf eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr abgestellt habe. Es habe sich für die Pensionsversicherungsanstalt vermutlich gar nicht die Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer auf Dauer arbeitsunfähig sei.

Auf Grund dieses Vorbringens wurde im Verfahren vor dem zuständigen Rechtspfleger ein amtsärztliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob der Einschreiter auf Grund seines Gesundheitszustandes am Arbeitsmarkt einsetzbar ist oder nicht, mithin, ob er aus medizinischer, insbesondere psychiatrischer bzw. neurologischer Sicht als arbeitsfähig zu beurteilen ist. Auch wurde verneinendenfalls um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehe oder als befristet zu qualifizieren sei.

Auf Grund dieser Anfrage erstattete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, ein amtsärztliches Gutachten vom 26. Juni 2018. Dieses wurde auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien mit Stellungnahme vom 16. Juli 2018 konkretisiert.

Gegen das durch den zuständigen Rechtspfleger erlassene Erkenntnis vom 7. September 2018, welches dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters am 11. September 2018 sowie dem Magistrat der Stadt Wien am 13. September 2018 zugestellt wurde und mit welchem dieser Beschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-242/023/RP03/4419/2018 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben wurde, erhob der Magistrat der Stadt Wien rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese Vorstellung wurde auszugsweise begründet wie folgt:

„Gemäß § 8 Abs.4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) ist Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen.

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde der Pensionsversicherungsanstalt von der belangten Behörde der Auftrag zur Begutachtung erteilt. Mit Gutachten vom 29.1.2018 wurde festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für voraussichtlich 24 Monate nicht gegeben ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher auf Grund der seit 1.2.2018 geänderten Rechtslage die zuletzt mit Bescheid vom 6.7.2017 zuerkannte Leistung mit 28.2.2018 eingestellt und eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum vom 1.3.2018 bis 30.6.2018 ohne eine Sonderzahlung für den Monat Mai 2018 zuerkannt.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht veranlasste die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Magistratsabteilung 15. Hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens vom 26.6.2018 bzw. 16.7.2018 wurde der belangten Behörde kein Parteiengehör eingeräumt, sondern das angefochtene Erkenntnis erlassen.

Die von der Pensionsversicherungsanstalt beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie stellte fest, dass beim Beschwerdeführer organisch-neurologisch keine krankheitswertigen Parameter vorliegen und keine Anhaltspunkte für die Diagnose schizophrener Psychose gefunden werden können. Eine Arbeitsfähigkeit sei dennoch derzeit nicht gegeben. Eine Besserung des Gesundheitszustandes in den nächsten 24 Monaten wurde für möglich erachtet. Zusammenfassend wurde daher festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit für voraussichtlich 24 Monate nicht gegeben ist.

Im amtsärztlichen Ergänzungsgutachten vom 16.7.2018 wurde ausgeführt, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an einer ausschließlich psychopathologischen Begründung begründen, sodass der Verdacht im Sinne von Simulation oder Aggravation zu vermerken gewesen sei. Eine „Eindeutigkeit“ des Befundes könne in diesem Fall nicht hergestellt werden. Es könne nur mitgeteilt werden, dass die präsentierten Auffälligkeiten, sofern tatsächlich krankheitsbedingt, nicht mit einer Arbeitsfähigkeit vereinbar wären, dass die Echtheit der gesamten präsentierten Symptomatik allerdings erheblich zweifelhaft erschienen. Arbeitsfähigkeit sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Auf die grundsätzlich gegebene Möglichkeit einer Besserung derartiger Krankheitsbilder werde hingewiesen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde. Die Behörde hat darauf zu achten, dass diese vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei sind.

Diesen Kriterien entspricht das amtsärztliche Gutachten nicht, bleibt doch die Frage nach einer dauernden oder befristeten Arbeitsunfähigkeit letztlich unbeantwortet, wo hingegen das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt eindeutig eine auf zwei Jahre befristete Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Es ist daher für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, dass - trotz der im amtsärztlichen Gutachten geäußerten Zweifel - das Verwaltungsgericht offenbar von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgeht, zumal auch eine neue Begutachtung in zwei Jahren angeregt wird.“

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines solchen Begehrens nicht beantragt. Auch der Magistrat der Stadt Wien beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, durch den Vorstellungswerber lediglich Fehler in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden – als verfahrensrelevant erscheint lediglich die Frage der Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er genießt den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 des Asylgesetzes, wobei dieser Status bis 30. Juli 2020 befristet ist. Der Beschwerdeführer ist ledig und geht keiner Beschäftigung nach. Er erhält Leistungen der Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,-- monatlich sowie einen Mietzuschuss aus der Grundversorgung in der Höhe von EUR 150,-- monatlich. Er ist an der Adresse Wien, B.-straße, gemeldet und bezahlt einen Mietzins in der Höhe von monatlich EUR 387,73.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2011 wurde Herr C. D. gemäß § 268 ABGB zu dessen Sachwalter bestellt, wobei der Geschäftskreis des Sachwalters sämtliche Angelegenheiten des Einschreiters umfasst.

Mit Antrag vom 28. Juni 2017 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, wobei ihm mit Bescheid vom 6. Juli 2017 zur Zahl … eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zuerkannt wurden. Eine Sonderzahlung wurde hingegen mit diesem Bescheid nicht zuerkannt und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Im Rahmen durchgeführter fachärztlicher Explorationen zeigte der Einschreiter Verhaltensweisen hinweisend auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei demonstrierte schwere kognitive Defizite auf eine Minderbegabung hinweisen könnten. Auf Grund der so gezeigten Symptomatik ist der Einschreiter aktuell nicht arbeitsfähig, wobei eine gesicherte Diagnose seines Zustandes auf Grund der Inkonsistenz der gezeigten Symptomatik sowie der dargestellten Theatralik des Verhaltens als nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich erscheint. Eine Besserung des so gezeigten Zustandsbildes ist in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich, jedoch auch nicht auszuschließen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass eine gesicherte Diagnose betreffend den psychischen Zustand des Einschreiters aktuell nach dem Stand der Wissenschaft nicht möglich ist und weiters, dass der Einschreiter nicht arbeitsfähig ist und die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit als nicht wahrscheinlich erscheint, jedoch auch nicht auszuschließen ist, gründen sich auf die im Verfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sowie insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 2018, dieses weiter konkretisiert mit gutachterlicher Stellungnahme vom 16. Juli 2018. So zeigt bereits eine Durchsicht der vorliegenden Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, dass durchwegs trotz genauer Befunderstellung gesicherte Diagnosen betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht gestellt werden konnten. Dieser Umstand wird durch das eingeholte amtsärztliche Gutachten ausdrücklich bestätigt, mit welchem auch nach erneuter Befassung des Gutachters festgehalten wird, dass eine eindeutige Befundung auf Grund des durch den Einschreiter an den Tag gelegten Verhaltens als nicht möglich erscheint.

Soweit der Magistrat der Stadt Wien in der eingebrachten Vorstellung sowie in einer darauf erfolgten Stellungnahme darauf hinweist, dass zumindest dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zu entnehmen sei, dass eine Besserung des Zustandes des Einschreiters im Hinblick auf eine Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in 24 Monaten zu erwarten sei, ist festzuhalten, dass sich die angesprochenen Gutachten eben in diesem Punkt als sehr widersprüchlich erweisen. Feststeht nämlich, dass im Gutachten vom 2. November 2017, welches durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie erstellt wurde, noch ausdrücklich eine Besserung des Gesundheitszustandes des Einschreiters ausgeschlossen wurde und ein weiteres psychiatrisches Gutachten, welches am 5. Dezember 2017, sohin lediglich ein Monat später, erstellt wurde, von der Möglichkeit der Besserung des Gesundheitszustandes des Einschreiters innerhalb von 24 Monaten ausgeht, wobei (auch) in diesem Gutachten die Unmöglichkeit einer exakten Diagnosestellung festgehalten und als Begründung für die positive Wiederherstellungsprognose lediglich eine „diagnostische Abklärung mit nachfolgend adäquater Behandlung“ angeführt wird. Somit steht jedoch fest, dass diese Einschätzung durch die Gutachterin nicht auf Grund einer nach dem Stand der Wissenschaft getroffenen Diagnosestellung und der daraus folgenden fachkundigen Einschätzung erfolgte, sondern gibt die Gutachterin zu erkennen, dass ihr eine Diagnosestellung nicht möglich ist, sie es jedoch für möglich hält, dass innerhalb von 24 Monaten eine solche erfolgen und eine darauf basierende Behandlung eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Einschreiters mit sich bringen könnte. Abgesehen davon, dass sich somit vorliegend zwei Gutachter – beide Fachärztinnen für Neurologie – in zeitnah erstellten Expertisen bei übereinstimmender Feststellung der Unmöglichkeit einer Diagnosestellung im Hinblick auf die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit widersprechen, ist auch festzuhalten, dass die Expertise vom 5. Dezember 2017 lediglich auf der ohne weitere Begründung für möglich erachteten späteren Diagnostik des Einschreiters basiert, was für sich allein schon als unschlüssig erscheint. Diesem Schluss widerspricht auch das eingeholte amtsärztliche Gutachten, aus welchem zwar ebenso die nicht mögliche eindeutige Diagnostik des Zustandes des Einschreiters hervorgeht, welches in weiterer Folge jedoch völlig schlüssig darlegt, dass eine Einschätzung der Wiederherstellbarkeit des Beschwerdeführers ebenso nicht mit hinreichender Sicherheit als möglich erscheint. Aus diesem Grunde war dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten folgend festzustellen, dass eine Besserung des Zustandsbildes des Einschreiters in absehbarer Zeit als nicht wahrscheinlich, erscheint, jedoch auch nicht auszuschließen ist.

Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass auch der durch sämtliche befasste Fachärzte zum Ausdruck gebrachte Verdacht einer Simulation durch den Beschwerdeführer während der erfolgten Begutachtungen diese Beurteilung nicht relativieren kann, zumal derartige Simulationen nur durch hierfür geschulte und ausgebildete Fachärzte festgestellt werden können und dieser Umstand sodann in ein Gutachten entscheidend einzufließen hätte. Auch verbietet es sich für das Gericht, lediglich auf Grund der Möglichkeit einer Verhaltenssimulation die Schlüssigkeit der Gutachten anzuzweifeln, so die durch die vorliegenden Gutachten gezogenen oder auch nicht gezogenen Schlüsse zu ignorieren und selbst etwa die zeitnahe Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Einschreiters zu prognostizieren, zumal dem hier zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes die hierzu notwendige Fachkunde fehlt, weswegen auch das amtsärztliche Gutachten einzuholen war. Aus diesem Grunde erübrigte sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwa zu dem Zweck, dem Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, da auch dieser persönliche Eindruck die fachkundig erstellten psychiatrischen und insbesondere das vorliegende amtsärztliche Gutachten nicht hätte relativieren können.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf

Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem

Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

Gemäß § 8 Abs. 4 WMG sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die

Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1. Kompetenzchecks,

2. Nach- und Umschulungen,

3. Beschäftigungsmaßnahmen,

4. Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5. Beratung, Betreuung und Coaching,

6. Integrationsmaßnahmen.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. arbeitsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,

6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b) einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7. an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Die belangte Behörde erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid mit der wesentlichen Begründung, eine erfolgte Begutachtung des Einschreiters durch einen Facharzt der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass dieser für voraussichtlich 24 Monate nicht arbeitsfähig sei, womit er keinen Anspruch mehr auf eine Sonderzahlung habe.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist u.a. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.

Demgemäß wurden bereits durch die belangte Behörde Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Arbeitsfähigkeit des Einschreiters eingeholt. Auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen, oben bereits ausführlich dargestellten Widersprüchlichkeit und Unschlüssigkeit dieser Gutachten insbesondere im Hinblick auf die Prognose der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Einschreiters wurde durch das Verwaltungsgericht Wien ein amtsärztliches Gutachten zur hier verfahrensrelevanten Frage eingeholt, welches zum Schluss kam, dass der Zustand des Einschreiters nicht diagnostizierbar sei und daher auch keine gesicherte Prognose über seine Wiederherstellung abgegeben werden könne.

Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Vorstellungswerber im Zuge der durchgeführten Begutachtungen ein Verhalten zeigte, welches einerseits das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und auch eine Minderbegabung indizierte. Eine gesicherte Diagnosestellung war nach übereinstimmender Expertise sämtlicher befasster Fachärzte aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie nicht möglich und konnte auch die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Einschreiters sowie deren voraussichtlicher Zeitpunkt durch die herangezogenen Sachverständigen nicht bzw. nicht schlüssig dargestellt werden. Dass der Beschwerdeführer dies durch allfällig simuliertes Verhalten herbeigeführt haben könnte, ändert insofern nichts, als es auch dem Gericht nicht möglich wäre, ohne entsprechendes Fachwissen die vorliegenden fachärztlichen Schlüsse abzuändern, zumal es Sache der befassten Sachverständigen wäre, allfällige gesicherte Simulationen in ihre Expertise einfließen zu lassen. Unter Heranziehung der oben aufgestellten Kriterien zur Interpretation des Terminus „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher davon auszugehen, dass der Einschreiter als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm anzusehen ist und er daher Anspruch auf eine Dauerleistung wie im Spruch ersichtlich hat.

Abschließend ist unter Hinweis auf die oben dargelegten Grundsätze festzuhalten, dass es der belangten Behörde jedenfalls offen steht und es sogar dringend indiziert ist, den Beschwerdeführer alsbald erneut einer fachärztlichen Begutachtung zu unterziehen, zumal über den zeitlichen Horizont seiner Arbeitsunfähigkeit aktuell keine Feststellungen möglich waren.

Die Korrektur des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte, da Prozessgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Bescheid vom 8. Februar 2018 darstellt und eine bloße Behebung den Bescheid vom 6. Juli 2017 wieder instand gesetzt hätte, mit welchem jedoch keine Sonderleistungen zuerkannt wurden.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es bisher an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Wortfolge „auf Dauer arbeitsunfähigen Personen“ im § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes fehlt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Sachverständiger; Gutachten, Widersprüchlichkeit, Unschlüssigkeit; Arbeitsunfähigkeit; Dauer; Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.023.12538.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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