Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2018Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs1Rechtssatz
Die Verständigung eines Bieters vom Ausscheiden seines Angebotes hat den Grund des Ausscheidens anzugeben. Dieser Grund muss dem Zweck der Vorschrift entsprechen – nämlich den Bieterrechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen – soweit konkretisiert sein, dass der Bieter einen ausreichend begründeten Nachprüfungsantrag stellen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Ausscheidensentscheidung diesem Zweck auch dann gerecht, wenn dort nur allgemein auf die Ausscheidensgründe hingewiesen wird und dem Bieter auf Grund des Vergabeverfahrens klar sein muss, auf welche Ausscheidensgründe darin Bezug genommen wird. Im vorliegenden Fall sind die Ausscheidensentscheidungen ausschließlich mit dem Gesetzestext begründet, wobei nicht einmal der auf das konkrete Ausscheiden zutreffende Tatbestand ausgewählt wurde.
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung; Verständigung; Begründung; Zweck; Bieterschutz; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.123.072.13557.2018Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019