Entscheidungsdatum
11.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.08.2018, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. 1 StVO,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 21.04.2018, 16:47 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Funktion:
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens “Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
1. § 24 Abs. 1 lit.a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
[…]
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 88,00“
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. September 2018, in der sie vorbringt, das Straferkenntnis sei zu Unrecht ergangen, weil sie den Strafbetrag der Anonymverfügung in Höhe von EUR 56,-- nachweislich eingezahlt habe und ein allfälliger Lesefehler seitens der Bank ihr nicht zugerechnet werden könne.
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... am 21. April 2018, um 16:47 Uhr, in Wien, D.-gasse, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt, ohne dass sie dazu berechtigt gewesen wäre.
Für diese Übertretung wurde der Beschwerdeführerin eine Anonymverfügung ausgestellt. Um die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe in Höhe von 56,-- Euro bei ihrer Bank zur Anweisung zu bringen, füllte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 eine Blanko-Zahlungsanweisung handschriftlich aus. In das Feld „Verwendungszweck“, in welches die Beschwerdeführerin die auf der Anonymverfügung angegebene Identifikationsnummer hätte eintragen müssen, schrieb sie lediglich eine unleserliche Zahlungskombination, weshalb eine automatische Zuordnung des Strafbetrages nicht möglich war.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopie des Einzahlungsbeleges, auf dem im Feld „Verwendungszweck“ eine unleserliche Zahlenkombination eingetragen wurde.
II. 1.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,
b) bis p) [...]
(2) bis (8) [...]“
„§ 99. Strafbestimmungen.
(1) bis (2e) [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
b) bis k) [...]
(4) bis (7) [...]“
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991 lauten:
„Anonymverfügung
§ 49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.
(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.
(3) [...]
(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) [...]
(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.
(8) [...]
(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“
2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:
1.1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO verbietet das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und damit auch gegen § 24 Abs. 1 lit. a verstößt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem mit dem Kennzeichen W-... am den 21. April 2018, um 16:47 Uhr, in Wien, D.-gasse, im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt. Die kundgemachte Ausnahme traf auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht zu. Damit hat die Beschwerdeführerin gegen § 24 Abs. 1 lit. a StVO verstoßen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.
Die Verwaltungsübertretung wurde auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dies aus dem nachstehenden Grund:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens der Beschuldigten ergeben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung auch nicht bestritten, sodass auch in dieser Hinsicht von einem Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen war.
Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
1.2. Gemäß § 49a Abs. 6 VStG wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
Die Anführung der automationsunterstützten lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Erkenntnis vom 18.12.2015, Zl 2013/02/0219, ausgeführt, dass die Regelung des § 49a Abs. 6 VStG im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt. Wird von der durch § 49a Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Wie die Materialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, 42) ausführen, gehen sämtliche "Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art" zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher gehalten, neben der richtigen Identifikationsnummer auch die "Überweisung des Strafbetrages", nämlich des vorgeschriebenen Strafbetrages, vorzunehmen. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen (und auch leserlichen) Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die auf der Anonymverfügung angegebene Identifikationsnummer bei Überweisung des Betrages unleserlich und damit nicht richtig angegeben, weshalb nach dem Gesetzeswortlaut des § 49a Abs. 6 VStG und den angeführten rechtlichen Erwägungen nicht von einer ordnungsgemäßen Einzahlung des Strafbetrages auszugehen war und zu Recht das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wurde. Ein Strafaufhebungsgrund liegt bei fehlender Zuordnung der Überweisung nicht vor (dahingehend etwa VwGH vom 28.11.2006, Zl. 2005/06/0188).
Ein nicht korrekt überwiesener Strafbetrag ist in weiterer Folge erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten (vgl. VwGH vom 21.10.1992, Zl. 92/02/0200).
2. Zur Strafhöhe ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO war von einem bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Halteverbotszone zwecks ungehinderter Benützung durch Berechtigte, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und der Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die Beschwerdeführerin hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, dass sie ihr Fahrzeug im Bereich eines Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt hatte.
Nach der vorliegenden Aktenlage ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin kommt daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, sodass von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist.
Die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 78,-- Euro ist in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Eine Strafherabsetzung kam schon aufgrund der angeführten Strafbemessungsgründe, aber auch die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, keinesfalls in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens der Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Die mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt unstrittig feststeht und gegenständlich nur Rechtsfragen zu beantworten waren.
4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
5. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde, ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anonymverfügung; Zahlungsbeleg; Identifikationsnummer; richtig; leserlich; ordnungsgemäße Einzahlung des Strafbetrages; RisikotragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.076.13807.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019