Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Die Anführung der automationsunterstützten lesbaren Identifikationsnummer am Zahlungsbeleg gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto.
Schlagworte
Anonymverfügung; Zahlungsbeleg; Identifikationsnummer; richtig; leserlich; ordnungsgemäße Einzahlung des Strafbetrages; RisikotragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.076.13807.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019