Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2018Index
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §11Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zuständigkeit des Landesgesetzgebers nur für die örtliche Sicherheitspolizei kann daher nur ein Verhalten im Tiroler Landes-Polizeigesetz geregelt werden, das in einer „Öffentlichkeit“ stattfindet, die in einer „örtlichen Gemeinschaft“ gelegen ist. Wenn nun dem Beschwerdeführer „Postings“ auf einer deutschsprachigen Facebook-Seite vorgeworfen werden, gelangen diese Äußerungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zwar an die „Öffentlichkeit“, doch ist eine „Facebook-Gruppe mit 12.176 Personen, die durch einfachen Knopfdruck Mitglied wurden, nicht mehr auf eine örtliche Gemeinschaft beschränkt bzw liegt der Inhalt der Postings nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und ist die Hintanhaltung einer solchen Anstandsverletzung letztlich auch nicht geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
Schlagworte
Anstandsverletzung; Facebook; örtliche SicherheitspolizeiAnmerkung
Mit Erkenntnis vom 19.12.2018, Z Ra 2018/03/0110-6, hob der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der ao Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.08.2018, Zl LVwG-2017/12/2824-2, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2824.2Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019