TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/21 LVwG-2018/37/2314-5

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Index

6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSLG 1970 §1
GSLG 1970 §3
GSLG 1970 §6
GSLG 1970 §14
VwGVG §24
VwGVG §28

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA-GmbH & Co KG, vertreten durch die BB-GmbH, diese vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landes-regierung als Agrarbehörde vom 13.09.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft DD; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„1.  Der Antrag der AA-GmbH & Co KG, vertreten durch die BB-GmbH, diese vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung und Bewilligung einer Mountaincart-Strecke im Bereich der bereits bestehenden, offiziellen Mountainbike-Routen im Gemeindegebiet Z wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Der Antrag der AA-GmbH & Co KG, vertreten durch die BB-GmbH, diese vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, auf Einbeziehung des Gst  Nr  **1, vorgetragen in EZ ** GB ***** Z, in die Bringungsgemeinschaft DD wird als unzulässig zurück-gewiesen.

3.   Der Antrag der AA-GmbH & Co KG, vertreten durch die BB-GmbH, diese vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, auf Einbeziehung der Gste  Nrn **2 und **3 (vorläufige Einteilung der Grundzusammenlegung), sowie der derzeit grundbücherlich eingetragenen Altgrundstücke und aller sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Eigentum der AA-GmbH & Co KG im Einzugsbereich bestehender und geplanter Bringungswege in die Bringungsgemeinschaft DD wird als unbegründet abgewiesen.

2.         Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.08.1998, Zl ******, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 19 in Verbindung mit (iVm) § 2 Abs 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) die Bringungsgemeinschaft DD gebildet und der Bringungsgemeinschaft eine Satzung verliehen (Spruchpunkt I.), zugunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bilden, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 4 m breiten nicht-öffentlichen Bringungsweges (Fahrbahn 3,5 m) nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion Y vom 18.03.1998, Zl *****, auf näher bezeichneten Grundstücken entschädigungslos eingeräumt (Spruchpunkt II.), den bestehenden EE-Weg mit einer Länge von 1.700 lfm in die gemeinschaftliche Weganlage miteinbezogen (Spruchpunkt III.) und der Bringungsgemeinschaft die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion (BFI) Y vom 18.03.1998, Zl ****, erteilt (Spruchpunkt IV.).

Mit Schriftsatz vom 10.03.2018 hat die AA-GmbH & Co KG, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, um die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung und Bewilligung einer Mountaincart-Strecke im Bereich der bereits bestehenden, offiziellen Mountainbike-Routen im Gemeindegebiet Z angesucht. Dem Ansuchen waren eine Kopie des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 23.01.2018, Zl 10 Ob 74/17f, sowie die Kopie des Entwurfes eines Gestattungsvertrages aus dem Jahr 2015 beigefügt.

Mit den Schriftsätzen vom 17.04.2018 hat die AA-GmbH & Co KG, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, um die „Einbeziehung der Grundstücke **2 und **3 (vorläufige Einteilung der Grundzusammenlegung, sowie die derzeit grundbücherlich eingetragenen Altgrundstücke und alle Parzellen der Betriebsgebäude/Stationen“ bzw um die „Einbeziehung unserer land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Eigentum der Liftgesellschaft Z GmbH & Co KG im Einzugsbereich bestehender und geplanter Bringungswege“ angesucht. Im ergänzenden Schriftsatz vom 19.04.2018 hat die Antragstellerin auf die landwirtschaftliche Nutzung des Gst Nr **1, GB  ***** Z ? alte Bergstation des „Einersessel-Lift JJ-Alpe“ hingewiesen und mehrere Lichtbilder vorgelegt.

Im Schriftsatz vom 14.06.2018, Zl ****, hat sich die Agrarbehörde mit den Anträgen der AA-GmbH & Co KG auseinandergesetzt, auf die Zielsetzungen des GSLG 1970 hingewiesen und die AA-GmbH & Co KG aufgefordert, ihre Ansuchen zu konkretisieren und zu ergänzen.

Zu den Anträgen der AA-GmbH & Co KG hat sich die Bringungsgemeinschaft DD durch ihren Rechtsvertreter im Schriftsatz vom 20.06.2018 geäußert. Unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.09.2017, Zl ****, sowie den Beschluss des OGH als Revisionsgericht vom 23.01.2018, Zl 10 Ob 74/17f, hebt die Bringungsgemeinschaft DD hervor, die AA-GmbH & Co KG habe ohne Rechtsgrundlage Mountaincarts an der Bergstation des FF-Liftes vermietet und Gäste den Bringungsweg damit hinunter fahren lassen. Sie [= die Bringungsgemeinschaft] habe deshalb gerichtlich gegen die Liftgesellschaft vorgehen müssen und letztendlich voll obsiegt.

Mit Bescheid vom 13.09.2018, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde dem Antrag der AA-GmbH & Co KG, vertreten durch deren Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, auf agrarbehördliche Genehmigung und Bewilligung einer Mountaincart-Strecke, Einbeziehung der Gste Nrn **2, **3 und **1, alle GB ***** Z, sowie anderer weide- oder almtechnisch genutzter Gebäude aufgrund der amtlich veranlassten Erhebungen nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid hat die AA-GmbH & Co KG, vertreten durch die BB-GmbH, diese vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, Z Adresse 1, Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2018, Zl *****, hat die Tiroler Landesregierung den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA-GmbH & Co KG dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Ausfertigung des zur Agrargemeinschaft Z ergangenen Regulierungsplanes vom 25.09.1979, Zl *****, eingeholt.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schriftsatz vom 18.12.2018 dem Landeverwaltungsgericht Tirol jeweils eine Kopie des zum EE-Weg ergangenen forstrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 31.10.1990, Zl *****, und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25.01.1993, Zl *****, vorgelegt.

Die Gemeinde Z hat mit den Schriftsätzen vom 18. und 19.12.2018 das zwischen der Bringungsgemeinschaft DD und dem Tourismusverband Z abgeschlossene Übereinkommen vom 29.03.2000 samt Nachtrag vom 02.07.2003, den zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde Z abgeschlossenen Fördervertrag vom 27.06.2006 und den zwischen der Gemeinde Z und der Liftgesellschaft GG-KG (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom September 1980 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel vom 15.10.2018 im Wesentlichen geltend, der gemeinschaftliche Bringungsweg diene nicht nur der Bewirtschaftung von Wald- und Almflächen. Die örtliche Liftgesellschaft sei am Wegprojekt in Form von Geld und Mitarbeit beteiligt (gewesen). Der Weg werde auch ganzjährig genutzt.

Die Beschwerdeführerin hebt zudem hervor, dass die Agrargemeinschaft Z über keinen Eigengrund im Flurgebiet JJ-Alpe verfüge. Sollte daher die Agrargemeinschaft Z und nicht die Gemeinde Z Mitglied der Bringungsgemeinschaft sein, sei im Sinne einer Gleichbehandlung auch sie [= die Beschwerdeführerin] in die Bringungsgemeinschaft DD einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hebt zudem hervor, sie verfüge über „Eigengrund“ am Berg, der nicht nur touristisch, sondern auch landwirtschaftlich genutzt werde und der Agrarbehörde zeitgerecht bekannt gegeben worden sei.

III.     Sachverhalt:

1.       Feststellungen zur Bringungsgemeinschaft DD:

Mit Bescheid vom 27.07.1998, Zl ******, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz gemäß § 19 iVm § 2 Abs 4 GSLG 1970 die Bringungsgemeinschaft DD gebildet und ihr eine Satzung verliehen (Spruchpunkt I.), zugunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft DD bilden, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 4 m breiten nicht-öffentlichen Bringungsweges (Fahrbahn 3,5 m) nach Maßgabe des Generellen Projektes der BFI Y vom 18.03.1998, Zl ****, auf näher bezeichneten Grundstücken entschädigungslos eingeräumt, den bestehenden EE-Weg mit einer Länge von 1.700 lfm in die gemeinschaftliche Weganlage miteinbezogen (Spruchpunkt III.) und der Bringungsgemeinschaft DD die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage nach Maßgabe des Generellen Projektes der Bezirksforstinspektion Y vom 18.03.1998, Zl ****, erteilt.

Die zur Errichtung des in die Bringungsanlage einbezogenen EE-Weges ? dieser Weg stellte die erste Hangerschließung der Wälder der Agrargemeinschaft Z auf der Schattseite dar ? erforderliche forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung hat die Bezirkshauptmannschaft X mit den Bescheiden vom 31.10.1990, Zl *****, und vom 25.01.1993, Zl ****, der Agrargemeinschaft Z erteilt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung erfasste auch einen bereits errichteten Schiweg.

Eigentümer der durch den nicht-öffentlichen Bringungsweg belasteten und berechtigten Grundstücke sind die Gemeinde Z (Gemeindegut der Gemeinde Z ohne Fraktion W), die Agrargemeinschaft Z-KK-Alpe und die Agrargemeinschaft V-KK-Alpe. Der in die Bringungsanlage einbezogene, von der Agrargemeinschaft Z errichtete EE-Weg verläuft über Gemeindegut der Gemeinde Z.

Die im Eigentum der Gemeinde Z (Gemeindegut der Gemeinde Z ohne Fraktion W) stehenden Grundstücke ? Gste Nrn **4, **5, **6, **7, **8 und **9, alle GB ***** Z ? gehören zum Regulierungsgebiet der mit Bescheid (Regulierungsplan) vom 25.09.1979, Zl ******, gebildeten Agrargemeinschaft Z, deren Mitglieder die jeweiligen Eigentümer näher bezeichneter Stammsitzliegenschaften und die Gemeinde Z sind. Auch die weiteren zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z zählenden Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinde Z stehendes Gemeindegut. In der Bringungsgemeinschaft DD ist die Gemeinde Z durch die Agrargemeinschaft Z vertreten.

Zweck der Bringungsgemeinschaft DD ist nunmehr insbesondere die Erhaltung und Verwaltung der Bringungsanlage.

Die Bringungsgemeinschaft DD hat mit dem Tourismusverband Z das Übereinkommen vom 29.03.2000 samt dem Nachtrag vom 02.07.2003 abgeschlossen. Gegenstand dieses Übereinkommens ist die Freigabe eines genau bezeichneten Abschnittes des Bringungsweges für die Benützung als „Radfahrweg“ durch die Öffentlichkeit. Der eben beschriebene „Radfahrweg“ ist unter der Bezeichnung „Mountainbikeroute Almtour Nr. ***“ wiederum Gegenstand des zwischen der Gemeinde Z und dem Land Tirol abgeschlossenen Förderungsvertrages vom 27.06.2006.

Entsprechend dem im Jahr 1980 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag hat die Gemeinde Z als Grundeigentümerin der Gste Nrn **4, **10, **11, **9, **12 und **7, alle GB ***** Z, der Rechtsvorgängerin der AA-GmbH & Co KG näher bezeichnete Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Lift- und Schibetrieb eingeräumt. Zudem hat die Gemeinde ua bei der Errichtung von Forst- und Alpwegen auf Belange der Liftgesellschaft Rücksicht zu nehmen [vgl Punkt II./6.) des Dienstbarkeitsvertrages].

2.       Feststellungen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin:

2.1.    Zum Antrag auf Bewilligung einer Mountaincart-Strecke:

Mit Urteil vom 26.09.2017, Zl ****, hat das Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht der Berufung der Bringungsgemeinschaft DD gegen das Urteil des Bezirksgerichtes X vom 24.04.2017, Zl ******, Folge gegeben, das angefochtene Urteil abgeändert und die AA-GmbH & Co KG schuldig erkannt, „es zu unterlassen, dritten Personen sogenannte Mountaincarts zum Zwecke des Befahrens des aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.07.1998, ******, errichteten Bringungswegs von der Bergstation des Doppelsesselliftes JJ-Alpe in Z bis ins Tal zu überlassen und diese Strecke als Mountaincartstrecke zu bewerben“.

Die Revision der AA-GmbH & Co KG gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.09.2017, Zl ****-20, hat der OGH mit Beschluss vom 23.01.2018, Zl 10 Ob 74/17f, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2018, eingelangt am 12.03.2018, hat die Beschwerdeführerin bei der Tiroler Landesregierung um die agrarbehördliche Genehmigung und Bewilligung einer Mountaincart-Strecke im Bereich der bereits bestehenden, offiziellen Mountainbike-Routen im Gemeindegebiet Z angesucht. Die Bringungsgemeinschaft DD als zur Erhaltung der Bringungsanlage, bestehend aus dem einbezogenen EE-Weg und dem mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 27.07.1998, Zl  ******, agrar-behördlich bewilligten Bringungsweg, verpflichtete Körperschaft hat der Benutzung der Bringungsanlage oder eines Teilabschnittes durch Mountaincarts nicht zugestimmt. Es liegen auch keine Zustimmungserklärungen von betroffenen Grundeigentümern vor.

2.2.    Feststellungen zum Gst Nr **1, GB ***** Z:

Eigentümerin des Gst Nr **1, GB ***** Z, ist die Gemeinde Z ohne Fraktion W. Dieses Grundstück zählt nicht zum Regulierungsgebiet der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.09.1979, Zl *****, regulierten Agrargemeinschaft Z.

Mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 19.04.2018 hat die Beschwerdeführerin auch die Einbeziehung dieses Grundstückes in die Bringungsgemeinschaft DD beantragt.

2.3.    Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft DD:

Die AA-GmbH & Co KG ist Eigentümerin der in den EZlen *** und ***, beide GB ***** Z, eingetragenen Grundstücken, die derzeit in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind. Die im Eigentum der AA-GmbH & Co KG stehenden Grundstücke sind im Grundbuch im Wesentlichen als Bauflächen, landwirtschaftlich genutzte Grundflächen und Wald gekennzeichnet. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind derzeit an LL (LL-Hof) sowie CC und MM (NN-Hof & OO-Hof Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) verpachtet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Mitbenützung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.07.1998,
Zl ******, beschriebenen Bringungsanlage die zweckmäßigen Bewirtschaftung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke erleichtert.

Mit den Schriftsätzen vom 17.04.2018 hat die AA-GmbH & Co KG um die Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke „im Einzugsbereich bestehender und geplanter Bringungswege“ sowie um die Einbeziehung der „Grundstücke **2 und **3 (vorläufige Einteilung der Grundzusammenlegung)“ angesucht.

IV.      Beweiswürdigung:

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.07.1998, Zl ******, das zwischen der Bringungsgemeinschaft DD und dem Tourismusverband Z abgeschlossene Übereinkommen vom 29.03.2000 samt dem Nachtrag vom 02.07.2003, der zwischen der Gemeinde Z und dem Land Tirol abgeschlossene Förderungsvertrag vom 27.06.2006 sowie der zwischen der Gemeinde Z und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgeschlossen Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1980, aber auch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.09.2017, Zl ****, sowie der Beschluss des OGH vom 23.01.2018,
Zl 10 Ob 74/17f, vor. Zu den vom EE-Weg berührten Grundstücken erfolgte zudem eine telefonische Rücksprache mit DI PP, dem Leiter der BFI X. Auf diese Beweismittel stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen der Kapitel 1. und 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Das Eigentumsrecht am Gst Nr **1, GB ***** Z, hat das Landesverwaltungsgericht durch eine Einsicht in das Grundbuch ermittelt. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 19.04.2018 trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die AA-GmbH & Co KG Eigentümerin der unter den EZlen *** und ***, beide
GB ***** Z, eingetragenen Grundstücke ist. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten und stimmt auch mit den Eintragungen im Grundbuch überein. Laut dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.04.2018 sind die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen derzeit an LL (LL-Hof) sowie an CC und Maritta Tauscher (NN-Hof und OO-Hof Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) verpachtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu den im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken die nachfolgende Feststellung getroffen:

„Diese sind durch das öffentliche Straßennetz erschlossen und liegen nicht im Einzugsbereich der Bringungsanlage unter Verwaltung der Bringungsgemeinschaft DD.“

Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang in ihrem Rechtsmittel lediglich darauf hin, dass auch die Agrargemeinschaft Z keinen Eigengrund im Flurgebiet JJ-Alpe habe und „daher entweder lediglich die Gemeinde […] Mitglied der Bringungsgemeinschaft sein kann/darf oder es für die Liftgesellschaft Z ebenso (Gleichbehandlung und öffentliches Interesse und wesentliche Erleichterung der Bewirtschaftung!) eine Einbeziehung zu geben hat“. Welche der unter den EZlen *** und *** beide GB ***** Z, eingetragenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch die Bringungsanlage erschlossen werden, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Benützung der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD die zweckmäßige Bewirtschaftung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden landwirtschaftlichen Grundflächen erleichtert, ist somit nicht erwiesen. Dementsprechend lautet die Negativ-Feststellung in Kapitel 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die weiteren Feststellungen in Kapitel 2.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind nicht strittig.

V.       Rechtslage:

1.       Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – GSLG 1970, LGBl Nr 40/1970 in der Fassung (idF) LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;

b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;

c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;

d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.

(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.“

„Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten

§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;

c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“

„Bewilligungspflicht

§ 6. (1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wen die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 entspricht.

[…]“

„Bildung von Bildungsgemeinschaften

§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage
(§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a)  die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b)  die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

[…]“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in der Stammfassung BGBl I Nr 33/2013 (§ 28) sowie in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 24/2017 (§ 24) lauten wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. […]

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.09.2018,
Zl *****, wurde der AA-GmbH & Co KG zuhanden des Geschäftsführers CC durch Hinterlegung am 02.10.2018 zugestellt. Die Beschwerde der AA-GmbH & Co KG vom 15.10.2018 ist am 23.10.2018 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde eingelangt.

2.       In der Sache:

2.1.    Allgemeines:

Gemäß § 1 Abs 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen. Gemäß § 1 Abs 2 lit a GSLG 1970 können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten. Wird ein Bringungsrecht, das unter anderem die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke gemäß § 14 Abs 1 GSLG 1970 eine Bringungsgemeinschaft.

Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage sind aber inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungs-anlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft umfasst somit lediglich das Recht der Bringung der für die landwirt-schaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse, die Nutzung der Bringungsanlage etwa zu touristischen Zwecken entspricht hingegen nicht dem GSLG 1970 (so ausdrücklich VwGH 22.02.2007, Zl 2006/07/0014).

Wird daher die Bringungsanlage zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt, ist eine derartige Benützung von den Betroffenen im Wege des Zivilrechts zu regeln, wobei die Bringungsgemeinschaft als solche in eine derartige Regelung einzubeziehen ist.

2.2.    Zum Antrag auf Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung einer Mountaincart-Strecke:

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 27.07.1998, Zl ******, nicht nur die Bringungsgemeinschaft DD gebildet und die erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt (Spruchpunkte I. und II.), sondern auch die Bringungsanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen agrarbehördlich bewilligt (Spruchpunkt IV.) sowie den bereits bestehenden, forst- und naturschutzrechtlich bewilligten EE-Weg in die gemeinschaftliche Weganlage mit-einbezogen (Spruchpunkt III.). Der Bringungsweg der Bringungsgemeinschaft DD verfügt somit über die erforderlichen Bewilligungen.

Der Antrag der AA-GmbH & Co KG vom 10.03.2018 bezweckt nicht den Umbau oder die Erweiterung der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD. Zu einem Antrag auf Erteilung der notwendigen Bewilligung für ein derartiges Vorhaben ist lediglich die Bringungsgemeinschaft DD als Verfügungsberechtigte betreffend den Bringungsweg sowie bei Erfüllung des in § 1 Abs 2 GSLG 1970 umschriebenen Tatbestandes die Agrarbehörde zuständig. Ziel der AA-GmbH & Co KG ist es vielmehr, einen Abschnitt der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD mit Mountaincarts zu benützen. Eine derartige Benützung ist allerdings unter Einbeziehung der betroffenen Grundeigentümer und der Bringungsgemeinschaft DD im Wege des Zivilrechts zu regeln. Der Agrarbehörde ist es somit verwehrt, die Benutzung eines Teilabschnittes des verfahrensgegenständlichen Bringungsweges mit Mountaincarts behördlich zu genehmigen. Folglich ist der entsprechende Antrag der AA-GmbH & Co KG als unzulässig zurückzuweisen.

2.3.    Zur beantragten Einbeziehung des Gst Nr 2972/2, GB ***** Z:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs 2 GSLG 1970 sind Eigentümer anderer als der in § 14 Abs 1 GSLG 1970 genannten Grundstücke bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen.

Eigentümerin des Gst Nr 1972/2, GB ***** Z, ist die Gemeinde Z ohne Fraktion W. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 14 Abs 2 GSLG 1970 ist die Beschwerdeführerin somit nicht legitimiert, die Einbeziehung eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes in die Bringungsgemeinschaft DD zu beantragen. Deren Ansuchen auf Einbeziehung des nicht in ihrem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.4.    Zur beantragten Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft DD:

Gemäß § 14 Abs 2 lit a und b GSLG 1970 ist die Einbeziehung weiterer Eigentümer in die Bringungsgemeinschaft nur zulässig, wenn „die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde“ (lit a) und „die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen“ (lit b).

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie sei an der Errichtung des Bringungsweges der Bringungsgemeinschaft DD „in Form von Geld und Mitarbeit am Projekt mitbeteiligt“ gewesen. Darüber hinaus hebt sie den Umstand hervor, dass sie Eigentümerin landwirtschaftlicher Flächen sei, die derzeit an „örtliche Landwirte“ verpachtet seien.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Antrag vom 17.04.2018 noch in ihrem Rechtsmittel jene Grundstücke der EZlen *** und ***, beide GB ***** Z, angeführt, die landwirtschaftlich genutzt werden. Ausgehend von dem Ansuchen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht beurteilen, ob und welche Grundstücke durch die Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD erschlossen werden.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, auch die Agrargemeinschaft Z verfüge im Flurgebiet JJ-Alpe über keinen Eigengrund, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht relevant:

Gemäß Spruchpunkt III. des Bescheides (= Regulierungsplan) des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 25.09.1979, Zl *****, bilden die Eigentümer der in diesem Regulierungsplan aufgezählten Stammsitzliegenschaften einschließlich der Gemeinde Z die „Agrargemeinschaft Z“. Eigentümer der in der EZ **, GB ***** Z, vorgetragenen, zum Regulierungsgebiet zählenden Grundstücke ist aber nicht die Agrargemeinschaft, sondern (weiterhin) die Gemeinde Z ohne Fraktion W.

Zu den gemäß Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27.07.1998, Zl ******, belasteten und berechtigten Grundstücke zählen die Gste Nrn **4, **5 (nur berechtigt), **14 (nur berechtigt), **7, **8 und **9 (nur berechtigt), alle vorgetragen in
EZ 94, GB ***** Z. Eigentümerin der eben angeführten Grundstücke ist die Gemeinde Z, die Grundstücke zählen aber gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.09.1979, Zl *****, zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Z. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich zwischen ihr und der Agrargemeinschaft Z ist daher nicht schlüssig.

Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin getroffenen Angaben lässt sich nicht feststellen, dass die Mitbenützung der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD die zweckmäßige Bewirtschaftung der ? nicht einmal konkret angeführten ? einzubeziehenden Grundstücke erleichtert. Dementsprechend ist dieses Ansuchen mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970 als unbegründet abzuweisen.

Auf die von der Beschwerdeführerin genannten Gste Nrn **2 und **3 ist nicht näher einzugehen, da es sich dabei lediglich um Bezeichnungen entsprechend dem anhängigen Zusammenlegungsverfahren handelt.

2.5.    Ergebnis:

Die AA-GmbH & Co KG war nicht legitimiert, die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung für die Benützung eines Teilabschnittes der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD durch Mountaincarts sowie die Einbeziehung des Gst Nr **1, GB ***** Z, in die Bringungsgemeinschaft DD zu beantragen. Diese Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Für die Einbeziehung sonstiger, nicht näher bezeichneter Grundstücke in die Bringungsgemeinschaft DD liegen die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs 2 lit a GSLG 1970 nicht vor. Der dementsprechende Antrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, allerdings der Spruch des angefochtenen Bescheides zu präzisieren (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides heißt es:

„In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.“

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 25.10.2018, Zl *****, den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde der AA-GmbH & Co KG gegen den Bescheid vom 13.09.2018, Zl *****, vorgelegt, in dem zitierten Schreiben aber keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf agrarbehördliche Bewilligung der Benützung eines Teilabschnittes der Bringungsanlage der Bringungsgemeinschaft DD mit Mountaincarts sowie jener auf Einbeziehung des im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gst Nr **1, GB ***** Z, in die Bringungsgemeinschaft Z-Süd sind als unzulässig zurückzuweisen. Betreffend diese beiden Anträge konnte die mündliche Verhandlung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbeziehung von in ihrem Eigentum stehenden ? nicht näher bezeichneten ? Grundstücken in die Bringungsgemeinschaft DD ergibt sich aus dem agrarbehördlichen Akt, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin. Auch betreffend diesen weiteren Antrag der Beschwerdeführerin war daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei seiner Entscheidung auf den klaren Wortlaut der §§ 1, 6 Abs 1 und 14 Abs 2 GSLG 1970 gestützt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungs-gericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Bringungsrecht; Bringungsanlage; Einbeziehung weiterer Grundstücke;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.2314.5

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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