Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs2Rechtssatz
Durch die explizite Regelung in § 81 Abs 2 GewO und Differenzierung von emissionsneutralen (Z 9) und nachbarneutralen Emissionen (Z 7) wird einerseits der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Betriebsanlagengenehmigung Rechnung getragen und andererseits da die Z 7 unverändert Bestand hat, der Nachbarschutz gewährleistet. Überschreitet der Anlageninhaber die Grenzen der Genehmigungsfreiheit nach Z 9, ist der Nachbar in der gleichen Situation wie bei illegal errichteten oder betriebenen Anlagen und erfährt keine Schlechterstellung
Schlagworte
Gewerberecht, Nachbar, emissionsneutrale Änderungen, nachbarneutrale Änderungen, GenehmigungsfreiheitAnmerkung
o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021