RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81 Abs2

Rechtssatz

Durch die explizite Regelung in § 81 Abs 2 GewO und Differenzierung von emissionsneutralen (Z 9) und nachbarneutralen Emissionen (Z 7) wird einerseits der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Betriebsanlagengenehmigung Rechnung getragen und andererseits da die Z 7 unverändert Bestand hat, der Nachbarschutz gewährleistet. Überschreitet der Anlageninhaber die Grenzen der Genehmigungsfreiheit nach Z 9, ist der Nachbar in der gleichen Situation wie bei illegal errichteten oder betriebenen Anlagen und erfährt keine Schlechterstellung

Schlagworte

Gewerberecht, Nachbar, emissionsneutrale Änderungen, nachbarneutrale Änderungen, Genehmigungsfreiheit

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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