TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/30 99/17/0185

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Veröffentlicht am 30.08.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
L37166 Kanalabgabe Steiermark;
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
LAO Stmk 1963 §94 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Februar 1999, Zl. 7-481-207/99-2, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 10. August 1998 wurde der Beschwerdeführerin für die "Einschlauchung" ihrer näher bezeichneten Liegenschaft in das öffentliche Kanalnetz ein einmaliger Kanalisationsbeitrag von S 51.712,10 vorgeschrieben. In der Begründung bezog sich der Bescheid darauf, dass für die Liegenschaft Anschlusszwang an das öffentliche Kanalnetz im Sinne des § 4 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, bestehe.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin - anwaltlich vertreten - vor, dass der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als noch keine rechtskräftige Feststellung einer Anschlussverpflichtung vorliege; es könne nicht in einem Abgabenverfahren die Frage der Anschlussverpflichtung mitbehandelt werden. Überdies bringe die Beschwerdeführerin ihre "häuslichen Abwässer" in die Jauchengrube bzw. Düngesammelstätte. Es seien daher die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gegeben. Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes werde die Beschwerdeführerin im amtswegig einzuleitenden Kanalanschlussverfahren noch ein entsprechendes Vorbringen erstatten und Nachweise erbringen.

1.2. Mit Bescheid vom 6. November 1998 wurde diese Berufung "auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses ... vom 8.10.1998 ... gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950, in der derzeit gültigen Fassung, abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt".

Im Spruch heißt es weiters unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. August 1998, dass die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages Berufung erhoben habe; überdies wird die Berufung dahin wiedergegeben, dass in ihr der Antrag gestellt worden sei, den erwähnten Bescheid vom 10. August 1998 ersatzlos zu beheben und auszusprechen, für das näher bezeichnete Objekt bestehe eine Anschlussverpflichtung und damit die Verpflichtung zur Bezahlung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages nicht.

In der Begründung geht die Berufungsbehörde auf die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage sowie darauf ein, dass diesbezüglich ein amtswegiges Verfahren durchgeführt worden sei. Von einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 des Kanalgesetzes 1988 könne, da es sich um die Ableitung von Schmutzwässern eines Wohnhauses handle, nicht gesprochen werde.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen - wieder anwaltlich vertreten - Vorstellung. In dieser führte sie aus, dass entgegen der Begründung des Berufungsbescheides eine wirksam ausgesprochene Anschlussverpflichtung nicht vorliege. Es existiere nur ein Protokoll vom 10. November 1995, welches nicht das amtswegig durchzuführende Verfahren für bereits bestehende Bauten und die Notwendigkeit der Entscheidung über die Anschlusspflicht mit Bescheid ersetze. In dem Protokoll würden nur verschiedene Möglichkeiten der Errichtung von Hausanschlüssen angeführt und am Schluss ausdrücklich festgestellt, dass eine Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz durch das Hausanschlussprotokoll nicht entstehe; weiters werde darauf verwiesen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der Kanalanschlussgebühr nicht durch die auf dem Protokoll geleistete Unterschrift begründet werde.

1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Sie erachtete die Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG durch die Berufungsbehörde als einen unerheblichen Mangel im Spruch des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides; entscheidend sei, dass der Bescheidwille eine dem "Gesetzmäßigkeitsprinzip" entsprechende Deckung finde, nicht aber ob die gesetzlichen Grundlagen richtig zitiert worden seien. § 213 Abs. 2 Steiermärkische Landesabgabenordnung biete aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Berufungsinstanz.

Fehle es - wie im Beschwerdefall - an einer bescheidmäßigen Feststellung der sich aus § 4 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 ergebenden gesetzlichen Anschlusspflicht, so habe die Gemeindeabgabenbehörde bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 das Vorliegen des Tatbestandselementes der Anschlusspflicht der betreffenden Liegenschaft vorfrageweise zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 25. Juni 1993, Zl. 93/17/0100). Die Frage der Anschlussverpflichtung sei aber zutreffend gelöst worden. Auch die Ausnahme des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 liege nicht vor.

1.5. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit". Sie erachtet sich in ihren subjektiven Rechten auf richtige Anwendung der Steuergesetze, vor allem des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes (insbesondere der §§ 2, 4, 5 und 8 leg. cit.) verletzt. Des Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer subjektiven aus der Steiermärkischen Landesabgabenordnung erfließenden Rechte auf ein mängelfreies Verfahren und auf eine mängelfreie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes in der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Landesabgabenordnung sowie des AVG durch die Berufungsbehörde, überdies in der unrichtigen Anwendung des § 211 der Landesabgabenordnung.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde den Umstand aufzugreifen gehabt, dass die Berufungsbehörde unter Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG entschieden habe. Daraus folge nicht nur - entgegen der Ansicht der Vorstellungsbehörde - eine unrichtige Gesetzesanwendung sondern auch der Wille der Berufungsbehörde, über die Kanalanschlusspflicht (im Bauverfahren) zu entscheiden; da aber eine diesbezügliche Berufung nicht vorgelegen sei, sei der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei zur Entscheidung als Berufungsbehörde nicht zuständig gewesen.

Die Beschwerdeführerin übersieht aber, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei im Spruch seines Bescheides ausdrücklich den erstinstanzlichen Bescheid erwähnt hat, der - wie auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten - (ausschließlich) eine Abgabe vorschrieb. Weiters wurde im Spruch des Bescheides vom 6. November 1998 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Berufung der Beschwerdeführerin (auch) gegen die Verpflichtung zur Bezahlung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages richte. Wenn auch in der Begründung des Bescheides auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der Anschlusspflicht eingegangen wird, so folgt doch aus den eben erwähnten Umständen, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über die Berufung gegen den mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrag, somit in Abgabensachen, entscheiden wollte. Die Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG beruht daher - wie dies die belangte Behörde in ihrem Bescheid bereits dargelegt hat - auf einem offensichtlichen Irrtum der Berufungsinstanz.

Durch diesen wurde die Beschwerdeführerin jedoch in keinem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt. Gemäß § 213 des Gesetzes vom 8. März 1963 über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO), LGBl. Nr. 158/1963, hat nämlich die Abgabenbehörde zweiter Instanz - sofern die Berufung nicht gemäß § 208 leg. cit. zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden (Abs. 1 erster Satz). Sie ist dabei gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dass die Berufungsbehörde die ihr dadurch eingeräumte Befugnis inhaltlich überschritten habe, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde durfte daher auch von der Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Entscheidung über die in einer Abgabensache eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin ausgehen.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, der belangten Behörde seien im Vorstellungsverfahren Akten und Beweisergebnisse, nämlich ein von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegter Lageplan und eine Äußerung, übermittelt worden; diese seien der Beschwerdeführerin nicht zur Wahrung des Parteiengehörs übersandt worden, weshalb das Vorstellungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Da aber die Beschwerdeführerin nicht ausführt, zu welch anderen Verfahrensergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangen hätte können, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des allenfalls vorliegenden Verstoßes gegen Verfahrensgesetze nicht zu erkennen.

Das Hauptgewicht der Beschwerdeausführungen liegt aber in dem Vorbringen, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei - mangels eines diesbezüglich bindenden Bescheides - von einer Anschlussverpflichtung auszugehen. Aus diesem Grunde hätte auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages nicht ausgesprochen werden dürfen. Überdies sei der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes (von der Anschlussverpflichtung) des § 4 Abs. 5 Steiermärkisches Kanalgesetz nicht ausreichend ermittelt worden.

§ 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1955 über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinde des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 80/1988, lautet auszugsweise:

"(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht für das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. ..."

§ 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79/1988 (in der hier anzuwendenden Fassung vor der mit dem am 30. Oktober 1998 ausgegebenen Landesgesetzblatt Nr. 82/1998 kundgemachten Novelle - vgl. Art. II der Novelle) bestimmt auszugsweise:

"(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. ...

...

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebenbauten und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (z.B. zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."

§ 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 lautet:

"(1) Über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluss einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung ist bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widmungsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorher vorliegt zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden. In diesem Fall hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Hauskanalanlage danach ausführen zu lassen."

2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1993, Zl. 93/17/0100, dargelegt hat, haben die Gemeindeabgabenbehörden bei Anwendung des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955 das Vorliegen des Tatbestandselementes der Anschlusspflicht der betreffenden Liegenschaft vorfrageweise zu beurteilen.

In der Beschwerde wird nun nichts vorgebracht, was die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die Abgabenbehörden und die belangte Behörde in Frage stellt.

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Tatbestandes behauptet, der die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 rechtfertigen könnte, so hat der Verwaltungsgerichtshof in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 25. Juni 1993 bereits ausgesprochen, dass eine solche Ausnahme von der Anschlussverpflichtung die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der Baubehörde voraussetzt. Ein solcher Bescheid liegt aber, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ableiten lässt, nicht vor. Solange dies aber nicht der Fall ist, stand der Annahme der Anschlusspflicht durch die Abgabenbehörden die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin zur Entsorgung der Abwässer eine Jauchengrube bzw. Düngesammelstätte (mit Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen) benutzt, nicht entgegen.

Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, das Vorstellungsverfahren in der Abgabensache bis zur Entscheidung des Verfahrens über die Kanalanschlussverpflichtung auszusetzen (§ 211 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung).

2.4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.0. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

4.0. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 30. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170185.X00

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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