Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs2 Z9Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung von Schutzinteressen von Nachbarn bei emissionsneutralen Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 9 GewO - ohne Einschränkung auf einen Betriebstypus wie es bei Gastgärten der Fall ist - kann auch nicht als Regelfall angenommen werden, im Gegenteil: emissionsneutrale Änderungen setzen voraus, dass Auswirkungen schon in der Betriebsanlage „neutralisiert“ werden, also nicht als qualitative oder quantitative Mehrbelastung nach draußen dringen. Bei bloß nachbarneutralen Änderungen sind solche „Mehremissionen“ durchaus zulässig, vorausgesetzt, dass sie sich am Ausbreitungsweg soweit abschwächen, dass sie für die Nachbarn nicht mehr als nachteilige Änderung wahrnehmbar sind. Ihre Emissionen reichen gerade bis zur Grenze des nächstgelegenen Aufenthalts des Nachbarn, während emissionsneutrale Änderungen einen größeren Sicherheitsabstand wahren (siehe Bergthaler, ÖZW 2017, 167, Heft 4/2017).
Schlagworte
Gewerberecht, Nachbar, emissionsneutrale Änderungen, nachbarneutrale ÄnderungenAnmerkung
o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021