RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §358 Abs1

Rechtssatz

Aus der ständigen Judikatur des VwGH ergibt sich zwar, dass ein Feststellungsverfahren nach § 358 Abs 1 GewO 1994 auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, anwendbar ist (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0100 ua). Dass Nachbarn aber keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage haben, ist aus § 358 Abs 1 GewO 1994 ersichtlich. Diese Bestimmung sieht eine diesbezügliche Feststellung nur aufgrund des Antrages des Konsenswerbers, nicht aber über Antrag des Nachbarn vor.

Schlagworte

Gewerberecht, Parteistellung, Nachbar, Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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