Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
06.11.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die GewO sieht zum einen kein behördliches Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen oder allenfalls konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage oder Teilen davon vor und normiert zum anderen für den Nachbarn auch kein Feststellungsverfahren oder ein Antragsrecht in einem Feststellungsverfahren zur Frage der konsensgemäßen/konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage.
Schlagworte
Gewerberecht, Parteistellung, Nachbar, konsenswidrige Errichtung oder Abänderung einer BetriebsanlageAnmerkung
o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021