RS Lvwg 2018/11/6 405-2/131/1/19-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2

Rechtssatz

Die GewO sieht zum einen kein behördliches Verfahren unter Beteiligung von Nachbarn zur Überprüfung einer konsensgemäßen oder allenfalls konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage oder Teilen davon vor und normiert zum anderen für den Nachbarn auch kein Feststellungsverfahren oder ein Antragsrecht in einem Feststellungsverfahren zur Frage der konsensgemäßen/konsenswidrigen Errichtung/Änderung einer Betriebsanlage.

Schlagworte

Gewerberecht, Parteistellung, Nachbar, konsenswidrige Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage

Anmerkung

o. Revision erhoben, VwGH vom 15.07.2021, Ro 2019/04/0008 bis 0011-7; Abweisung (Spruchpunkt I. lita u. litc); Zurückweisung (Spruchpunkt I. litb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.131.1.19.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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