Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.01.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Da der bloße Erfolg des Beschwerdeführers in der Frage der Auferlegung von Untersuchungskosten als Barlauslagen bei gleichzeitigem Unterliegen in der (Schuld- und) Straffrage nichts an der Auferlegung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu ändern vermag (vgl zB VwGH vom 18.2.1983, 81/02/0021; 2.5.2018, Ra 2018/02/0134), war dem Beschuldigten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Inbetriebnahme eines KFZ in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, Feststellung der Beeinträchtigung, ärztliches Gutachten, Untersuchungskosten, Barauslagen VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2189.1.12.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019