Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Da die Kosten für die Untersuchung durch den Amtsarzt und die Untersuchung der Blutprobe der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen.
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Inbetriebnahme eines KFZ in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, Feststellung der Beeinträchtigung, ärztliches Gutachten, Untersuchungskosten, Barauslagen VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2189.1.12.2019Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019