Entscheidungsdatum
09.01.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AD14/4, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG 55, Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1.8.2018, Zahl VStV/ yyyyyyyyyy/2018, nach der am 13.11.2018 und 18.12.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Barauslagen ("€ 1.046,00 als Ersatz der Barauslagen für Blutuntersuchungskosten der Z Salzburg und € 305,00 als Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung durch den Amtsarzt") zu entfallen und der angeführte Gesamtbetrag daher € 1.100 zu lauten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Es ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das im Straferkenntnis angeführte Kraftahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.
Wie sich aus den Erläuterungen zur Bestimmung des § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung - StVO ergibt, wurden gesetzliche Grenzwerte, ab deren Erreichen eine Person jedenfalls als von Suchtgift beeinträchtigt gilt, zwar nicht festgelegt, eine Beeinträchtigung durch Suchtgift muss daher auf der Grundlage des im Einzelfall erstatteten ärztlichen Gutachtens ein solches Ausmaß erreicht haben, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zu beherrschen und die Verkehrsregeln zu beachten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs 1 StVO, dass die Fahrtüchtigkeit nicht alleine durch die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl zB VwGH vom 26.1.2017, Ra 2016/02/0168; 28.7.2017, Ra 2017/02/0126). Nach der Rechtsprechung ist nach der geltenden Rechtslage das wesentliche Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahme eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder die Inbetriebnahme des Fahrzeuges gegen die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO (zB VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133; 2.5.2018, Ra 2018/02/0134).
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Sachverständige, der den Beschuldigten am Tattag untersucht hat, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung vorgelegen ist und der Beschuldigte nicht verkehrstüchtig und nicht geeignet gewesen ist, ein Fahrzeug zu lenken bzw in Betrieb zu nehmen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zwar kein erhöhter Beweiswert zu, es wurde diesem jedoch mit keinem Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063) und sind die Angaben des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar. Die Blutanalyse bestätigte ohne Zweifel die ärztliche Feststellung der Beeinträchtigung des Beschuldigten; die bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung nachgewiesenen Werte wurden nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde war somit hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafhöhe ist anzuführen, dass der Strafrahmen von € 800 Euro bis € 3.700 reicht und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe mit rund 27 Prozent im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.
Das Lenken bzw Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und ist die konsequente Ahndung solcher die Verkehrssicherheit gefährdenden Delikte ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers, weshalb die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten hat (zB VwGH vom 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227).
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheinen mehrere Vormerkungen auf. Aufgrund des erheblichen Unrechtsgehalts der gegenständlichen Übertretung erscheint die Strafe nicht überhöht. Ansatzpunkte für eine Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 20 bzw § 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Wenngleich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten als unterdurchschnittlich anzusehen ist, erscheint die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe als angemessen im Sinne des § 19 VStG und war diese erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus war die Strafhöhe auch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich.
Zu den von der Behörde vorgeschriebenen Barauslagen ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 64 Abs 3 VStG ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen (§ 76 AVG) aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Gemäß Abs 9 leg cit gelten diese Bestimmungen auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
Ist bei einer solchen Untersuchung eine Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind gemäß § 5a Abs 2 StVO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wobei diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, vorzuschreiben sind.
Damit weicht die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO von der des § 64 Abs 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung (vgl Erläuternde Bemerkungen zur Bestimmung des § 5a Abs 2 StVO). Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachtliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl zB VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490).
Da es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um Kosten handelt, die der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden sind, ist es nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung sind gemäß § 5a Abs 2 StVO vielmehr nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war der Beschwerde des Beschuldigten somit teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet in der zitierten Gesetzesbestimmung, dem Beschuldigten war als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben. Dazu ist festzuhalten, dass der bloße Erfolg des Beschwerdeführers in der Frage der Auferlegung von Untersuchungskosten als Barlauslagen bei gleichzeitigem Unterliegen in der (Schuld- und) Straffrage nichts an der Auferlegung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu ändern vermag (zB VwGH vom 18.2.1983, 81/02/0021; 2.5.2018, Ra 2018/02/0134).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verkehrsrecht, StVO, Inbetriebnahme eines KFZ in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand, Feststellung der Beeinträchtigung, ärztliches Gutachten, Untersuchungskosten, Barauslagen VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2189.1.12.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020