Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
LDG 1984 §19 Abs2Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, ist ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (vgl VwGH 92/12/0038; VwGH 97/12/0062; VwGH 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (vgl VwGH 99/12/0083).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019