RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-AV-1065/001-2018, LVwG-AV-1065/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §19 Abs4
LDG 1984 §19 Abs6

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, ist ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (vgl VwGH 92/12/0038; VwGH 97/12/0062; VwGH 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (vgl VwGH 99/12/0083).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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