RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-AV-1065/001-2018, LVwG-AV-1065/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §19 Abs4
LDG 1984 §19 Abs6

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 19 Abs 4 LDG 1984 ist, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass § 20b Abs 2 Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (siehe VwGH 90/12/0151; VwGH AW 2005/12/0001).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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