RS Lvwg 2018/11/20 LVwG-AV-1065/001-2018, LVwG-AV-1065/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §19 Abs4
LDG 1984 §19 Abs6

Rechtssatz

Wären die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es […] unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. (vgl VwGH 2001/12/0169 ua).

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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