Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
LDG 1984 §19 Abs2Rechtssatz
Wären die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es […] unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. (vgl VwGH 2001/12/0169 ua).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019