TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 LVwG-AV-1065/001-2018, LVwG-AV-1065/002-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §19 Abs4
LDG 1984 §19 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 03.09.2018, Zl. ***, betreffend Versetzung nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984 zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war zuletzt an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule (NNÖMS) *** zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Landesschulrat für Niederösterreich verständigte sie mit Schreiben vom 22.08.2018 von seiner Absicht, sie mit Wirkung vom 01.09.2018 an die NNÖMS *** zu versetzen. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass es ihr frei stehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens beim Landesschulrat für Niederösterreich Einwendungen vorzubringen. Würden innerhalb dieser Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur vorgesehenen Versetzung.

Mit Schreiben vom 27.08.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei eine der dienstältesten Mathematiklehrerinnen an der Schule in *** und seien auch ihre Leistungen für diese Schule bereits hervorgehoben worden. Es gebe an der Schule eine um 10 Jahre jüngere Kollegin, die erst 10 Jahre nach ihr an die Schule gekommen sei. Argumentiert werde, dass diese die einzige in Musik geprüfte Kollegin sei. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin aber die einzige in Geographie und Wirtschaftskunde, Ernährung und Haushalt sowie Textiles Werken geprüfte Lehrerin an der Schule.

Ein weiterer junger Kollege sei erst drei Jahre an der Schule und würde mit mehr Stunden und Mathematik an der Schule unterrichten. Dieser Lehrer fahre von *** nach *** und die Beschwerdeführerin solle nach insgesamt 39 Dienstjahren, davon 24 in der NNÖMS ***, nach *** fahren. Sie habe aus familiären und gesundheitlichen Gründen um Stundenreduktion und Sabbatical angesucht. Für sie würde sich dies im doppelten Sinn wesentlich wirtschaftlich und gesundheitlich verschlechtern. Ein freiwilliges Versetzungsgesuch sei nicht berücksichtigt worden. Eine andere Kollegin sei nach ihrem ersten Dienstjahr in *** in den Bezirk *** versetzt worden, damit sie nicht so weit fahren müsse.

 

Der Landesschulrat für Niederösterreich hob in der Folge mit dem von der Beschwerdeführerin nun angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018, Zl. ***, unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Zuweisung an die NNÖMS *** auf und verfügte die Versetzung an die NNÖMS *** mit Wirkung vom 01.09.2018. Unter Hinweis auf § 19 Abs. 6 LDG 1984 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die NNÖMS *** im 2018/2019 nur noch 50 Schüler in insgesamt nur mehr drei Klassen gegenüber 68 Schülern in vier Klassen im Schuljahr 2017/2018 haben werde. Diese Reduktion erfordere den Abzug von zwei Lehrpersonen von dieser Schule.

Es seien aktuell folgende in der Reihenfolge nach dem Vorrückungsstichtag absteigend angeführte Lehrpersonen an der NNÖMS *** mit den jeweils angegebenen Gegenständen beschäftigt:

C (geprüft in M, BSP), einzig geprüfter Lehrer für Bewegung und Sport, gesplittet mit der Neuen Mittelschule ***

D (geprüft in E, BE), einzig geprüfte Lehrerin für Englisch

E (geprüft in D, BU)

F (geprüft in M, ME)

A (geprüft in M, GZ, WE/textil)

G (geprüft in D, GS, INF), gesplittet mit der PTS ***, verantwortlich für Informatik

H (geprüft in M, PC), Versetzung an die Neue Mittelschule ***

I (geprüft in M, GS, Franz)

J (geprüft in M, PC)

K (geprüft in D, ME), Pension mit 01.01.2019

L (geprüft in D, BU)

Der dienstjüngste Lehrer C komme nicht in Frage, da er der einzige geprüfte Lehrer für Bewegung und Sport sei und ohne einen solchen keine Schulschikurse angeboten werden dürften. Außerdem werde dieser Lehrer mit drei Stunden Physik, zwei Stunden Chemie und vier Stunden Mathematik verwendet.

Die nächste dienstjüngere Lehrerin D sei die einzige geprüfte Englischlehrerin an der Schule.

Die im Dienstalter nächstfolgende Lehrerin E werde für den Deutschunterricht benötigt. Der ebenfalls in Deutsch geprüfte Lehrer G unterrichte 6 Stunden Informatik und zwei Stunden Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung.

Die Lehrerin F sei als einzige in Musik geprüft. Für einen qualitätsvollen Musikunterricht sei es notwendig, ein Instrument spielen sowie singen zu können.

Es komme nur eine Reduktion der sechs in der NNÖMS *** zur Verfügung stehenden in Mathematik geprüften Lehrpersonen in Frage.

Es sei nur eine in Englisch geprüfte Lehrerin an der Schule und bestehe auch ein Engpass an in Deutsch geprüften Lehrpersonen.

Für einen qualitätsvollen Musikunterricht müsse auch die einzige in Musik geprüfte Lehrerin an der Schule bleiben. Da die Fächer der Beschwerdeführerin, nämlich Geographie und Wirtschaftskunde sowie Werken/textil, auch von in diesen Fächern ungeprüften Lehrpersonen unterrichtet werden könnten, sei die Beschwerdeführerin an die Neue Mittelschule *** zu versetzen.

Bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin und der Zuweisung der von Lehrer C unterrichteten vier Mathematikstunden hätte sie mit 13 Stunden zu viele Stunden am Standort. Damit verbunden ergebe sich ein Stundenüberschuss für den Lehrer C in demselben Ausmaß an der Schule in ***, wo das Stundenkontingent jedoch abgedeckt sei. An der NNÖMS *** würden seine Stunden in Form von Mehrleistungen anfallen, was zu einer zusätzlichen Belastung des Stellenplanes von mindestens zwei Planstellen führen würde.

Somit würden neben der Aufrechterhaltung einer guten Unterrichtsqualität auch budgetäre Aspekte gegen die Belassung der Beschwerdeführerin am Standort *** sprechen.

Dem dienstlichen Interesse könne nach Abwägung aller Umstände nicht anders entsprochen werden.

Auf die sozialen Verhältnisse sei nur soweit Rücksicht zu nehmen als dienstliche Interessen nicht gefährdet würden.

Das Schulzentrum *** sei 22 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt. Ein Pendeln könne ihr zugemutet werden, zumal sie – wenn auch zu spät – ein Versetzungsgesuch an eine vom Wohnort 14 km entfernte Schule abgegeben habe.

Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** habe die sofortige Zuweisung dorthin erfordert und sei deshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid ausgeschlossen worden.

Gegen diesen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die mit 31.09.2018 datierte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 04.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

2.   Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 4 LDG 1984 verstoßen, da sie diese falsch angewendet habe. Bei einer Versetzung von Amts wegen sei auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden.

Auf die Einwendungen in der Stellungnahme vom 27.08.2018 werde verwiesen.

Die Beschwerdeführerin sei entgegen § 19 Abs. 5 LDG 1984 von der in Aussicht genommenen Versetzung erst fünf Tage vor dem beabsichtigten Versetzungstermin verständigt worden.

Das Dienstalter der Beschwerdeführerin sei nicht berücksichtigt worden. Das im Bescheid mit 01.09.1991 angegebene Dienstantrittsdatum sei falsch. Der erste Dienstvertrag datiere mit 01.09.1980. Sie sei daher nach den Lehrpersonen K, J, I und L die dienstälteste Lehrerin am der NNÖMS ***.

Sie sei entgegen der zum Teil falschen Auflistung im Bescheid in den Fächern Mathematik, GZ, Geografie und Wirtschaftskunde, Ernährung und Haushalt, Textil Werken geprüft.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung sei willkürlich und zu Unrecht zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgt.

Der Lehrer C habe im Schuljahr 2017/2018 an zwei Schulen Bewegung und Sport unterrichtet. In diesem Schuljahr sei an der NNÖMS *** gar kein Schikurs abgehalten worden und habe dieser Lehrer nur 6 Stunden Bewegung und Sport an der NMS *** unterrichtet. Er fahre vom Wohnort *** nach *** und erhalte für die Fahrt zur NMS *** Fahrgeld von der Stammschule *** aus bezahlt. Es wäre möglich gewesen, beim Standort NMS *** das Stundenkontingent von Herrn C anzuheben. Dies sei im Vorfeld zur Versetzung der Beschwerdeführerin gar nicht geprüft worden, weshalb auch aus diesem Grund die Versetzung unzulässig sei. Es wäre auch leicht möglich und zulässig, dass Bewegung und Sport auch von ungeprüften Lehrern unterrichtet werde. Auch dieser Umstand sei bei der Prüfung der Zulässigkeit der Versetzung nicht bzw. ausschließlich zu Lasten der Beschwerdeführerin geprüft worden. So führe die belangte Behörde ohne jegliche Begründung aus, dass die Fächer, für die die Beschwerdeführerin geprüft sei, durchaus von ungeprüften Lehrpersonen unterrichtet werden könnten. Das Gegenteil sei der Fall. Während beispielsweise Musikerziehung aber auch Sport wohl in der Praxis unzweifelhaft auch von ungeprüften Lehrern ordnungsgemäß unterrichtet werden könne, bedürfe es in Bereichen wie Mathematik, GZ, Geogra?e und Wirtschaftskunde wohl einer besonderen Ausbildung, die nur durch gesonderte Prüfungen gewährleistet sei.

Bezüglich der Begründung, dass die Lehrerin F die einzige in Musik geprüfte Lehrerin sei, werde darauf hingewiesen, dass in der NNÖMS *** nur vier Musikstunden unterrichtet würden. Also könnte auch eine wesentlich jüngere Kollegin an zwei Schulen unterrichten. Frau F habe schon vor zwei Jahren, als sich die sinkenden Schülerzahlen abzeichneten, bei einer Konferenz verkündet, es sei kein Problem zu fahren, denn ihre Kinder seien schon groß und alle seien punkto Auto flexibel. Auf diesen Umstand sei aber im Vorfeld dieser Versetzung nicht Rücksicht genommen worden.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien in der NNÖMS *** entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht sechs Mathematiklehrer zur Verfügung gestanden. Der Lehrer C hätte als Stammschule *** und die Lehrerin H habe der Versetzung nach *** zugestimmt, weshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses nunmehr angefochtenen Bescheides nur vier Mathematiklehrer an der NNÖMS *** tätig gewesen seien.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar nach *** zu fahren. Die Fahrt durch die östliche *** sei aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens sehr anstrengend für sie und stehe ihr bei der NMS *** kein Parkplatz zur Verfügung.

Die zeitlichen und ?nanziellen Mehraufwendungen bedeuteten für sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, der ihr im Hinblick auf ihr Dienstalter nicht zumutbar sei.

Sie habe im Jahr 2017 um Stundenverminderung und Sabbatical angesucht und dieses auch genehmigt bekommen. Nun resultiere aus dieser Stundenreduktion auf 17 Stunden mit dem neuen Stundenplan mit sieben Fensterstunden und mindestens sechs Fahrstunden eine wesentliche finanzielle Verschlechterung ihrer Situation.

Richtig sei zwar, dass sie um eine Versetzung an die NNÖMS *** angesucht habe. Dieses Versetzungsansuchen sei bisher von der belangten Behörde nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl ihr die Personalvertreterin aus *** noch am Schulschluss zugesichert habe, dass dem Versetzungsansuchen nach *** stattgegeben werde.

Die junge Lehrerin *** sei in ihrem zweiten Dienstjahr von der NNÖMS *** an die NNÖMS *** versetzt worden. Man habe mit der Beschwerdeführerin nicht darüber gesprochen, ob statt *** auch *** in Frage käme.

Ihr Vertrauen in ihre Vorgesetzten sei zutiefst erschüttert, dass man so mit älteren Lehrern umgehe. Auch die Eltern aus der NNÖMS *** würden positiv über sie sprechen und es nicht verstehen, warum eine ältere Lehrerin statt einer jüngeren versetzt werde.

Die Behörde habe den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung zu Unrecht verfügt. Die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterrichts an der NNÖMS *** wäre auch ohne die sofortige Zuweisung möglich.

Beantragt wurde, zu verfügen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin an die NNÖMS *** nicht mit Wirkung vom 31.08.2018 aufgehoben werde und die Beschwerdeführerin ab 01.09.2018 nicht an die NNÖMS *** versetzt werde, sondern an der NNÖMS *** belassen werde, dies im Sinne einer fixen Zuweisung der Beschwerdeführerin an die NNÖMS *** ab 01.09.2018, in eventu, dass sie an die NNÖMS *** versetzt werde.

3.   Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht hat am 07.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung sowie des Bildungsmanagers Pflichtschulinspektor N als Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerdeführerin sowie der Vertreter der belangten Behörde befragt.

4.   Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Oberlehrerin an Neuen Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie war zuletzt an der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule (NNÖMS) *** zur Dienstleistung zugewiesen.

Sie ist geprüft in den Fächern Mathematik, Geografie und Wirtschaftskunde, Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung und Ernährung und Haushalt.

Im Schuljahr 2017/2018 unterrichtete sie an der NNÖMS *** die Fächer Bewegung und Sport/Mädchen, Geografie, Werken sowie Ernährung und Haushalt.

Ihre Jahresnorm war auf 12 Stunden (ca. 58%) herabgesetzt.

Der Weg von ihrem Wohnsitz in *** zur NNÖMS *** beträgt ca. 4 km.

Der Weg von ihrem Wohnsitz in *** zur NNÖMS *** beträgt ca. 23 km.

Im Schuljahr 2017/2018 wurden an der NNÖMS *** 68 Schüler in vier Klassen für die 5. bis 8. Schulstufe unterrichtet.

Zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 besuchen 51 Schüler die NNÖMS ***.

Auf Grund der gesunkenen Schülerzahl werden die 5. und die 6. Schulstufe gemeinsam in einer Klasse geführt. An der NNÖMS *** werden im Schuljahr 2018/2019 insgesamt drei Klassen geführt.

Auf Grund der verringerten Schüler- und Klassenzahl ergibt sich das Erfordernis, zwei Lehrpersonen von der NNÖMS *** wegzuversetzen.

An der NNÖMS *** unterrichteten vor der Wegversetzung der in Mathematik geprüften Beschwerdeführerin und der ebenso in Mathematik geprüften Lehrerin H insgesamt sechs in Mathematik geprüfte Lehrpersonen.

An der NNÖMS *** besteht im Schuljahr 2017/2018 ein Bedarf von zu haltenden 143 Unterrichtsstunden pro Woche.

5.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Angaben der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018.

Dass die zu haltenden 143 Unterrichtsstunden von den nach Versetzung von zwei Lehrpersonen an der NNÖMS *** verbleibenden Lehrpersonen – wenn auch teilweise verbunden mit der Erhöhung der bei einzelnen Lehrpersonen bisher herabgesetzten Unterrichtsverpflichtung – abgedeckt werden können, ergibt sich aus der vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten und erörterten Berechnungstabelle, welche auch der Verhandlungsschrift beigelegt ist.

6.   Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für die Versetzung eines Landeslehrers maßgeblichen Bestimmungen enthält der nachstehend angeführte § 19 LDG 1984:

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) ...

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(2a) ….

(3) ….

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) ….

(9) ….“

§ 19 Abs. 2 LDG 1984 legt fest, dass Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden können. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung

1.       überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der

Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2.       die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht.

Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber – anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 – unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (vgl. VwGH 20.05.2005, 2004/12/0159; VwGH 24.04.2002, 2001/12/0169).

Der Landesschulrat für Niederösterreich sieht das dienstliche Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin, wie in der Begründung des bekämpften Bescheides dargestellt wird, einerseits durch einen Überhang von zwei Lehrpersonen an der NNÖMS *** andererseits durch einen Bedarf an einer Lehrperson an der NNÖMS *** gegeben.

Im laufenden Schuljahr ergeben sich an der NNÖMS *** unter Berücksichtigung der Klassen- und Schülerzahlen auf Grund der Stundentafel nach dem Lehrplan sowie auf Grund organisatorischer Notwendigkeiten 143 Unterrichtsstunden, die auch ohne die von einer Versetzung betroffenen Lehrerinnen A und H durch die verbleibenden Lehrpersonen, wenn auch unter Erhöhung der bisher herabgesetzten Unterrichtsverpflichtung einzelner Lehrpersonen, abgedeckt werden können.

Daraus ergibt sich ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung von zwei Lehrpersonen.

Die belangte Behörde hat hiebei darauf Rücksicht genommen, dass gleichzeitig ein an der NNÖMS *** bestehender Überhang von in Mathematik geprüften Lehrpersonen verringert wird.

Ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, begründet wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0054; VwGH 26.11.2009, 2006/12/0077).

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen besteht in näheren Argumentationen, wonach bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht die Beschwerdeführerin, sondern dienstjüngere für die Versetzung in Betracht kommende Lehrpersonen, insbesondere Herr C oder Frau F wegzuversetzen gewesen wären, um auf diese Weise zum einen den in § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 genannten Umständen (soziale Verhältnisse der Beschwerdeführerin und Dienstalter), zum anderen den bei ihr gegen die Versetzung sprechenden längeren Fahrtweg und die sich daraus ergebenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwendungen ohne Gefährdung dienstlicher Interessen angemessen Rechnung zu tragen.

Was die geltend gemachten Verhältnisse gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 betrifft, verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass entsprechende Vergleichsprüfungen mit anderen Landeslehrern ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (vgl. VwGH 10.09.2009, 2008/12/0227).

Wenn die belangte Behörde den Verbleib der auch in Mathematik geprüften Lehrpersonen F und C damit argumentiert, dass F die einzige in Musik geprüfte Lehrerin und C der einzige geprüfte Turnlehrer an der Schule ist, so ist dies im Rahmen des der belangten Behörde hier zukommenden Ermessenspielraumes durchaus nachvollziehbar.

Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausführt, ergibt sich für sie durch die Versetzung sowohl eine längere Fahrstrecke als auch eine längere Fahrzeit.

Dass diese durch die Versetzung unbestreitbar hervorgerufenen Verschlechterungen jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 darstellen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht dargelegt. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist nämlich, auch wenn die Verwendung eines PKW notwendig ist, zu berücksichtigen, dass § 20b Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als zwei Kilometer in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zugrunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beamten, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.05.1994, 90/12/0151 zur im Vergleich mit § 19 Abs. 4 LDG 1984 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979, sowie VwGH 31.03.2005, AW 2005/12/0001).

Eine eingehende Prüfung, ob die Benützung des PKW unbedingt erforderlich ist oder auch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung möglich ist, konnte daher bei der Ermittlung, ob ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch die mit der Versetzung hervorgerufene längere Wegstrecke und der dadurch entstehenden Mehrkosten gegeben ist, unterbleiben.

Das Vorliegen eines durch die Versetzung verursachten wirtschaftlichen Nachteiles anders als durch die entstehenden Fahrtkosten wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Da durch die erfolgte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes für die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegt, entfällt auch die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984, ob eine andere geeignete Lehrperson, bei der die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Somit entfällt auch eine Ermittlung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Versetzung anderer (auch von der Beschwerdeführerin genannter) Lehrpersonen, die im Vergleich zur Beschwerdeführerin keinen oder einen geringeren wirtschaftlichen Nachteil hätten.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte das Dienstalter nicht berücksichtigt, ist dennoch Folgendes festzustellen:

Sind die dienstlichen Interessen bei Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist eine Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nicht erforderlich. Bei dieser Prüfung ist es unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrpersonen für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem „anderen geeigneten Landeslehrer“ ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 vorzunehmen. Die in § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das absolute Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter.

Sofern sich die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgebrachten Argumente auf den Wunsch beziehen, weiterhin an der NNÖMS *** zu bleiben, kann damit das Vorliegen des dienstlichen Interesses an ihrer Versetzung nicht entkräftet werden. Dem ebenso geäußerten Wunsch, statt an die NNÖMS *** an die NNÖMS *** versetzt zu werden, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht näher getreten werden, da eine Versetzung dorthin nicht Gegenstand des hier bekämpften behördlichen Versetzungsverfahrens war und eine diesbezügliche Entscheidung den Gegenstand und somit die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren übersteigen würde.

Mit Blick auf den festgestellten Sachverhalt und die dargestellte Rechtslage ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgekommen sind, welche im Ergebnis die Entscheidung des Landesschulrates für Niederösterreich als nicht im Rahmen des Ermessens der Behörde gelegen erscheinen lassen.

Für die Versetzung wurden sachliche Gründe ins Treffen geführt, welche die Ermessensentscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die Frage, ob andere Lehrpersonen zur Versetzung heranzuziehen gewesen wären, wie oben ausgeführt, nicht Gegenstand der zu überprüfenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde war, weil – wie bereits ausführlich dargestellt wurde – die Versetzung einerseits auf Grund vorliegender dienstlicher Interessen erforderlich ist und andererseits für die Beschwerdeführerin nicht mit wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 verbunden ist.

Das dienstliche Zuweisungsinteresse an die NNÖMS *** ergibt sich aus einem dort in Folge von Pensionierungen bzw. Wegversetzungen entstandenen Bedarf.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der ordnungsgemäße Unterricht an den NNÖMS *** auch ohne ihre sofortige Zuweisung möglich gewesen wäre.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet demnach in diesem Zusammenhang – jedenfalls – nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (zB VwGH 26.05.1993, 92/12/0038; 23.06.1999, 97/12/0062; 28.06.2000, 2000/12/0013). Umgekehrt bedeutet ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dass die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (zB VwGH vom 23.06.1999, 99/12/0083).

Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Versetzungsbescheid aus, diese sei zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes an der NNÖMS *** erforderlich und würde den Schülerinnen und Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen, wenn einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukäme und die Zuweisung mit dem Beginn des Schuljahres 2018/2019 nicht umgesetzt werden könnte.

Die Notwendigkeit der sofortigen Zuweisung der Beschwerdeführerin an die NNÖMS *** ergibt sich auch aus dem Bedarf an der Beschwerdeführerin an der NNÖMS ***. Wäre sie nicht mit sofortiger Wirkung versetzt worden, hätte dies negative organisatorische Auswirkungen als auch die Wirkung, dass Schüler erst ab einem bereits im vorgerückten Unterrichtsjahr liegenden Zeitpunkt durch die Beschwerdeführerin unterrichtet hätten werden können. Es hätte eine andere Lehrperson diese Aufgabe vorübergehend übernehmen müssen und hätte dies einerseits zur Notwendigkeit von (vermehrten) Überstundenleistungen durch Lehrpersonen an der NNÖMS *** verbunden mit einem budgetären Mehraufwand und andererseits zu einem aus pädagogischer Sicht für die betroffenen Schüler nachteiligen Lehrerwechsel während des laufenden Unterrichtsjahres geführt. Damit liegt aber ein aktuelles öffentliches Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der NNÖMS *** und somit ein öffentliches Interesse an der für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht notwendigen Personalvorsorge vor.

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) sofortige Zuweisung der Landeslehrerin nicht möglich gewesen und den Schülern ein erheblicher Nachteil erwachsen wäre (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/12/0011). Die Behörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen des Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren (vgl. VwGH vom 22.01.1987, 86/12/0146, VwSlg 12383 A/1987; 04.07.1994, AW 94/12/0008).

Der im bekämpften Bescheid ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde war daher nicht zu beanstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; dienstliches Interesse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1065.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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