RS Lvwg 2018/11/22 LVwG-AV-925/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §40
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1

Rechtssatz

Die „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ gemäß § 40 Abs 1 VwGVG ist dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (VwGH 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 2001/02/0012).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Gebühren; Befreiung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.925.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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