RS Lvwg 2018/11/22 LVwG-AV-925/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §40
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1

Rechtssatz

Die Erforderlichkeit im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO Rz 16).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Gebühren; Befreiung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.925.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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