Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
VwGVG 2014 §8aRechtssatz
Die Erforderlichkeit im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO Rz 16).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Gebühren; Befreiung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.925.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019