Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
VwGVG 2014 §13 Abs1Rechtssatz
Da der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren nochmaliger Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.908.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019