RS Lvwg 2018/11/22 LVwG-AV-908/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1

Rechtssatz

Da der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren nochmaliger Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.908.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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