TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 99/05/0143

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.1999
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158 ;
BauO Wr §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Mag. Liselotte Stiegnitz in Wien, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 1999, Zl. MD-VfR-B XII-4/99, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bauansuchen vom 26. November 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Durchführung von baulichen Abänderungen sowie für die Zusammenlegung der Wohnungen Top Nr. 1/2 und Top Nr. 3/4 im Erdgeschoß des näher angeführten Hauses in Wien. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 27. November 1997 aufgefordert, die rückübermittelten Baupläne, versehen mit der Unterschrift näher angeführter Miteigentümer - als Nachweis der Zustimmung dieser Miteigentümer der Liegenschaft zum beantragten Bauvorhaben -, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzutragen. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Bauansuchens angekündigt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin neuerlich mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 von der Behörde erster Instanz aufgefordert, Baupläne gemäß den §§ 62, 63, 64 und 65 Bauordnung für Wien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Auch in diesem Schreiben wurde unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG im Falle des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist die Zurückweisung des Bauansuchens angekündigt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 1999 wurde das angeführte Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 63 Abs. 1 Bauordnung für Wien der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren Baupläne in dreifacher Ausfertigung (lit. a) und die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist (lit. c), als Einreichunterlagen vorzulegen hat. Aus § 63 Bauordnung für Wien ergebe sich, dass die Vorlage der Baupläne sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) im Allgemeinen nur einen Beleg des Bauansuchens darstelle, weshalb das Fehlen eines solchen Beleges einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstelle. Der Aufforderung vom 27. November 1997, die rückgemittelten Baupläne, versehen mit der Unterschrift der näher angeführten Miteigentümer, binnen einer Frist von zwei Wochen nachzutragen, sei weder innerhalb der festgesetzten Frist, noch überhaupt bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entsprochen worden. In der Berufung werde auch nicht bestritten, dass dieser Nachweis der Zustimmung dieser Miteigentümer der vorliegenden Liegenschaft zu dem im Bauplan ausgewiesenen Bauvorhaben bisher nicht erbracht worden sei. In der Berufung weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese Miteigentümer auf Zustimmung zur Bauführung geklagt worden seien. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren sei bisher noch nicht abgeschlossen. Auch der neuerlichen Aufforderung vom 23. Oktober 1998 sei die Beschwerdeführerin unbestritten weder innerhalb der festgesetzten Frist noch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nachgekommen. Die Beschwerdeführerin weise in der Berufung lediglich darauf hin, dass sie nach Erhalt der zweiten Aufforderung erneut die zuständige Sachbearbeiterin der Baubehörde erster Instanz über den derzeitigen Verfahrensstand bezüglich der eingebrachten Klage der Miteigentümer auf Zustimmung zur Bauführung in Kenntnis gesetzt habe. Da somit die fehlenden Einreichunterlagen - unbestritten - weder innerhalb der in den Mängelbehebungsaufträgen vom 27. November 1997 und 23. Oktober 1998 festgesetzten Frist noch überhaupt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgebracht worden seien, sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid dem Grunde nach zu Recht ergangen. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe für die Nichtvorlage der fehlenden Einreichunterlagen seien rechtlich unerheblich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen habe, sei nämlich die Frage, ob die Zustimmung von Miteigentümern in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könne, keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die in der Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreiche, nicht jedoch zu deren Beschaffung. Zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen sei die von der Behörde jeweils gesetzte Frist von zwei Wochen ausreichend. Dazu komme, dass die Behörde erster Instanz mit der bescheidmäßigen Erledigung noch weitere Zeit zugewartet habe. Aufgrund des fruchtlosen Verstreichens der zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreichend eingeräumten Fristen sei daher das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 idF LGBl. Nr. 42/1996, hat der Bauwerber u.a. die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist. § 13 Abs. 3 AVG in der angeführten Fassung gilt nunmehr im Hinblick auf Formgebrechen wie auch für materielle Fehler eines Ansuchens (siehe dazu die Erläuterungen zu § 13 Abs. 3 im AB Blg Nr 1167 20. GP). Nach der bisherigen hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0029) wurde das Fehlen des Beleges betreffend die Zustimmung des Grundeigentümers im Zusammenhang mit einem Bauansuchen als Formgebrechen angesehen. Unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller weiß, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen ausgestattet sein muss, muss die in einem Verbesserungsauftrag eingeräumte Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein - wie dies die belangte Behörde auch zutreffend vertreten hat -, nicht aber - wie die Beschwerdeführerin meint - für deren Beschaffung (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 356, zu § 13 unter E 157 angeführten hg. Erkenntnisse). Angesichts der Regelung in § 63 Bauordnung für Wien über die dem Bauansuchen anzuschließenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wusste, mit welchen Unterlagen ihr Bauansuchen ausgestattet sein muss. Die von der Behörde statuierte Frist von zwei Wochen zur Vorlage des Beleges über die Zustimmung bestimmter Miteigentümer ist als angemessen zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Bauwerber die Zustimmungen von Miteigentümern auf gerichtlichem Wege einklagen muss, kann im Rahmen der Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG keine Berücksichtigung finden. Das vorliegende Bauansuchen wurde daher zu Recht mangels entsprechender Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050143.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten