TE Lvwg Beschluss 2018/11/22 LVwG-AV-908/001-2018

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über den Antrag der A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.06.2018, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

1.   Der Antrag wird gemäß §§ 13 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.06.2018, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Kosten der im Verfahren der Baubehörde II. Instanz beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen in der Gesamthöhe von 9.722,12 Euro binnen 14 Tagen zu entrichten.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.

In ihrem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wird von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu der Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen würden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Insbesondere sei das Risiko des Ausfalls der ihr auferlegten Beträge für das Land Niederösterreich finanziell vernachlässigbar. Dass ein derartiger Ausfall drohen würde, sei im Übrigen durch nichts dargetan. Für sie würde der Vollzug des Erkenntnisses hingegen unverhältnismäßige Nachteile bewirken. Die ihr auferlegten Kosten würden sie übermäßig treffen und auch den Betrieb ihres Einzelunternehmens erheblich beeinträchtigen. Insbesondere seien nun mit Ende Juni 2018 auch die 13. Gehälter der in ihrem Einzelunternehmen tätigen Arbeitnehmer fällig und benötige sie hierfür entsprechend finanzielle Mittel, die durch die Begleichung der gegenständlichen Kosten iHv 9.722,12 Euro entzogen wären. In diesem Fall würden ihr auch die Ansprüche der Arbeitnehmer drohen. Darüber hinaus werde nun auch von ihr beabsichtigt, endlich die Ausführung des Bauvorhabens fortzusetzen und müsse sie diesbezügliche Forderungen der hiermit betrauten Unternehmen und Spezialisten/Professionisten begleichen. Dementsprechend bestehe auch das beachtliche Risiko, dass sich die Bauerrichtung und Fortsetzung mangels entsprechender finanzieller Mittel noch weiter verzögern würde und sie auch den Ausgang dieses Verfahrens abwarten müsste, was für sie insbesondere auch in Ansehung der bereits am 26.11.2014 erteilten Baubewilligung (auf deren Rechtskraft schon im Jahr 2014/15 zu Recht von ihr habe vertraut werden können) jedenfalls einen (weiteren) unverhältnismäßigen Nachteil darstelle und mit weiteren Schäden verbunden wäre.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 21.08.2018 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde und den Antrag übermittelt.

Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Nachfolgendes erwogen:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Da der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes zukommt, bedarf es deren nochmaliger Zuerkennung nicht. Ein dennoch darauf gerichteter Antrag ist unzulässig und daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.908.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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