Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 – nicht bloß vorübergehender Aufenthalt vorausgesetzt – ist jede Person anzusehen, die sich (rechtmäßig) in der Nähe – also im Immissionsbereich – der Betriebsanlage aufhält, uzw ohne Rücksicht auf den ihrem Aufenthalt zu Grunde liegenden Rechtstitel (vgl VwGH 2006/04/0177).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Immissionen; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.953.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019