RS Lvwg 2018/11/23 LVwG-AV-953/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
AVG 1991 §52

Rechtssatz

Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Genehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl VwGH 91/04/0156).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Immissionen; Gutachten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.953.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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