Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Ein tatsächliches oder befürchtetes konsenswidriges Verhalten eines Genehmigungswerbers kann nicht Gegenstand des über einen Genehmigungsantrag durchzuführenden Verfahrens sein, sondern ist von den Gewerbebehörden im Rahmen ihrer gewerbepolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl VwGH 91/04/0156).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Immissionen; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.953.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019