RS Lvwg 2018/11/23 LVwG-AV-953/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
AVG 1991 §52

Rechtssatz

Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl VwGH 2012/06/0046).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Immissionen; Gutachten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.953.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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