Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs 2 KFG 1967 in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl VwGH 91/11/0026; VwGH 94/11/0221).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.883.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019