TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/31 97/05/0138

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Veröffentlicht am 31.08.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

BauO OÖ 1976 §4 Abs1;
BauO OÖ 1976 §4 Abs2;
BauO OÖ 1976 §4 Abs5;
BauRallg;
WRG 1959 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. Ernst Mayer in Linz, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Micheldorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG wird das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1994, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 9. Mai 1994, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung von Bauplätzen nach § 3 O.ö. Bauordnung 1976, LGBl. 35/1976, bezüglich der Grundstücke Nr. 1027/1, 1028/6, 1028/7, 1028/8, 1028/11, 1028/12 und 1028/13, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ 760, KG Obermicheldorf, im Grunde des § 4 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1976, LGBl. 35/1976 idF 82/1983, abgewiesen.

II. Gemäß § 62 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. Juni 1995, betreffend das im Spruchpunkt I. näher bezeichnete Ansuchen des Beschwerdeführers um baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen vom 6. Mai 1994 - sofern dieses nicht schon unter Spruchpunkt I. erledigt worden ist - unter Zugrundelegung nachstehender Rechtsanschauungen binnen acht Wochen bescheidmäßig zu erledigen:

1. Das im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan Nr. 3 Blatt 4 Wienerberg-Kienberg-Schön, Plan-Nr. 77/86, ersichtlich gemachte engere Brunnenschutzgebiet entspricht dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Oktober 1969, Zl. Wa - 77/1967, unter Spruchpunkt 9.) a) festgesetzten und umschriebenen engeren Brunnenschutzgebiet.

2. Die Grundstücke Nr. 1028/2 und 1028/3, KG Obermicheldorf, grenzen an eine geeignete öffentliche Straße im Sinne des § 4 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1976.

III. Die Gemeinde Micheldorf hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.070.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit Ansuchen vom 6. Mai 1994, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 9. Mai 1994, beantragte der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen gemäß § 3 O.ö. Bauordnung 1976 für die Grundstücke Nr. 1027/1, 1028/2, 1028/3, 1028/6, 1028/7, 1028/8, 1028/11, 1028/12 und 1028/13, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ 760, KG Obermicheldorf.

Mit Eingabe vom 12. Juni 1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. Juni 1995, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1994 abgewiesen, weil nur zwei der vom Antrag umfassten neun Grundstücke an einer bestehenden Straße lägen, die restlichen sieben Grundstücke aber nicht verkehrsmäßig erschlossen seien. Die Herstellung einer geeigneten Straße dürfte aufgrund der Lage der Grundstücke sowie im Hinblick auf das im Süden und Westen unmittelbar anschließende engere Brunnenschutzgebiet einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit großen Schwierigkeiten verbunden sein.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 10. Oktober 1996 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 in seinen Rechten verletzt wird. Die Feststellungen der belangten Behörde seien durch keinerlei Ermittlungsverfahren untermauert, weshalb ihr Bescheid an wesentlichen Verfahrens- bzw. Begründungsmängeln leide. Das Verfahren entspräche nicht den Anforderungen des § 60 AVG.

Die belangte Behörde blieb in der Folge untätig. Mit der am 9. Mai 1997 eingelangten Säumnisbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof über den Antrag vom 6. Mai 1994.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 23. Mai 1997 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde den Auftrag, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Die belangte Behörde blieb weiterhin untätig und legte in der Folge Teile des Verwaltungsaktes vor.

Der Beschwerdeführer gab zu den vorgelegten Urkunden der belangten Behörde Stellungnahmen ab.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in Fällen des Art. 132 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides der O.ö. Landesregierung vom 10. Oktober 1996 davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1995 vorliegen und die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1994 berufen ist.

Da die belangte Behörde nach Zustellung des Bescheides der O.ö. Landesregierung vom 10. Oktober 1996 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, war der Beschwerdeführer berechtigt, gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde zu erheben (§ 27 VwGG). II. Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in folgende Urkunden:

Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen vom 6. Mai 1994, Devolutionsantrag vom 12. Juni 1995, Auszug aus der Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung der belangten Behörde vom 16. November 1995, Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995, Vorstellung vom 14. Dezember 1995, Auszug aus dem Flächenwidmungsplan Nr. 3 Blatt 4 der Marktgemeinde Micheldorf aus 1988, Mappenkopie KG Obermicheldorf im Maßstab 1 : 2000, Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2. November 1995, Gutachten des Amtes der O.ö. Landesregierung, allgemeiner technischer Sachverständigen- und Beratungsdienst, Bezirksbauamt Steyr vom 17. Oktober 1997, Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 31. Oktober 1997, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. November 1997, Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 10. Oktober 1996, Lageplan des Dipl. Ing. Helmut Burkart mit Teilungsausweis vom 25. November 1976 und Mappenkopie im Maßstab 1 : 2880, Grundbuchsauszug betreffend die EZ 842, KG Obermicheldorf, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Oktober 1969 mit Festsetzung eines engeren und weiteren Brunnenschutzgebietes, Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Juni 1969, Lageplan des Wasserschutzgebietes vom 14. Juli 1996, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1999 mit Bestätigung vom 10. Juni 1999.

III. Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Die vom Ansuchen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1994 erfassten Grundstücke liegen aufgrund des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Micheldorf Nr. 3, Blatt 4, Plan Nr. 77/86, vom 17. Dezember 1987, genehmigt mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 22. Februar 1988, im Wohngebiet. Das im Miteigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 1028/14 weist im Grundbuch als Nutzung "Sonstige (Straßenanlage)" auf und soll - mit Ausnahme der Grundstücke Nr. 1028/2 und 1028/3- die vom Ansuchen des Beschwerdeführers betroffenen Grundstücke verkehrsmäßig erschließen. Die Breite dieses Grundstückes beträgt rd. 6 m, ist vom Weg Grundstück Nr. 1052/9 öffentliches Gut erreichbar und im bestehenden Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche vorgesehen.

Innerhalb eines Teiles des hier zu beurteilenden Wohngebietes ist ein weiteres und engeres Brunnenschutzgebiet ausgewiesen, welches im Flächenwidmungsplan entsprechend Anlage 1.2.6.4. der Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 76/1994, ersichtlich gemacht worden ist. Das engere Brunnenschutzgebiet erstreckt sich u.a. auf Teile der Grundstücke Nr. 1028/2, 1028/6, 1027/1 und 1028/14. Das letztgenannte Grundstück soll für die Grundstücke Nr. 1028/6, 1028/7, 1028/8, 1028/11, 1028/12 und 1028/13 als Verbindung zum öffentlichen Straßennetz dienen. Im Katasterauszug der Marktgemeinde Micheldorf vom 28. Mai 1999 ist dieses Grundstück als "Weg" ausgewiesen.

Die Grundstücke Nr. 1028/2 und 1028/3 grenzen an die Straße Grundstück Nr. 1238; hiebei handelt es sich um eine in der Natur bestehende und bereits ausgebaute Straße.

Das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Wasserschutzgebiet entspricht dem im Punkt 9) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Oktober 1969 festgelegten Brunnenschutzgebiet. Mit diesem Bescheid wurde der Wassergenossenschaft Wienerweg für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Errichtung eines Schachtbrunnens mit Pumpe, Hochbehälter und Steigleitungen nach Maßgabe des bei der mündlichen wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes und bei Einhaltung der näher aufgezählten Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Punkt 9) dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"9.) Zur Sicherung der Wassergüte werden folgende Brunnenschutzgebiete abgegrenzt und festgelegt:

a) engeres Brunnenschutzgebiet: Im engeren Schutzgebiet, welches im beiliegenden Lageplan ausgewiesen ist, sind jede Grabung, die animalische Düngung und der Weidegang untersagt. Das engere Brunnenschutzgebiet ist aufzuforsten.

b) ..."

IV. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Hinblick auf die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahrens sind die maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1976 anzuwenden (vgl. hiezu § 58 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994).

Gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35/1976 idF 82/1983 (BO), ist die Bauplatzbewilligung zu erteilen, wenn die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist. Hiebei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 3 Abs. 3 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 nicht berücksichtigt.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Bauplatzbewilligung auch unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 angeführten Interessen dienen.

Gemäß Abs. 5 dieser Gesetzesstelle müssen Bauplätze unmittelbar an eine geeignete öffentliche Straße grenzen oder eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen gemäß Abs. 2 sicherzustellen.

Die belangte Behörde hatte das Ansuchen des Beschwerdeführers mit dem - in der Folge durch die Vorstellungsbehörde aufgehobenen - Bescheid vom 30. November 1995 deshalb abgewiesen, weil sieben der vom Antrag umfassten Grundstücke verkehrsmäßig nicht erschlossen seien. Andere Verweigerungsgründe wurden im Bescheid der belangten Behörde nicht genannt und sind durch die Aktenlage auch nicht indiziert. Das als Verbindung zum öffentlichen Straßennetz vorgesehene Grundstück Nr. 1028/14 ist im Grundbuch mit der Nutzung "Straßenanlage" eingetragen (EZ 561, KG Obermicheldorf) und im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet (§ 29 O.ö. ROG 1994). Es ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof zunächst kein Anhaltspunkt, warum dieses rund 6 m breite Grundstück - von seiner projektierten Anlage her - nicht als eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende Verkehrsverbindung zum öffentlichen Straßennetz dienen soll. Gleiches gilt für das bereits als öffentliches Gut gewidmete Grundstück Nr. 1052/9, in welches das vorgenannte Grundstück münden soll.

Die belangte Behörde hat nunmehr aber gegen die vorgesehene Verkehrsverbindung Bedenken dahingehend geäußert, dass die Anlage einer solchen Verbindung dem bestehenden engeren Brunnenschutzgebiet widerspräche.

Bezüglich des festgestellten Brunnenschutzgebietes ist davon auszugehen, dass dieses aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Oktober 1969 im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden ist. Für seinen Inhalt und seinen Umfang ist die im Spruchpunkt 9.) des vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides festgeschriebene Anordnung maßgeblich. Das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgesetzte und im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachte Brunnenschutzgebiet ist also bei der Erteilung der beantragten Bauplatzbewilligung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 5 des § 4 BO beachtlich. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 leg. cit. werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil keine geeignete öffentliche Straße an die im Spruchpunkt I. genannten Grundstücke grenzt und auch nicht im Hinblick auf das festgelegte Brunnenschutzgebiet davon ausgegangen werden kann, dass diese Grundstücke eine der zu erwartenden Beanspruchung genügende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz erhalten.

Im engeren Brunnenschutzgebiet - von welchem auch das Grundstück Nr. 1028/14 auf Höhe der Einmündung in die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1052/9 betroffen ist - ist "jede Grabung" untersagt; dieses Gebiet ist aufzuforsten.

Diese in Rechtskraft erwachsene Anordnung der Wasserrechtsbehörde steht daher der Errichtung einer Verkehrsverbindung im Sinne des § 4 Abs. 5 BO offenkundig schon deshalb entgegen, weil im Hinblick auf die zu erwartende Beanspruchung eine solche Befestigung derselben notwendig ist, die Grabungen im engeren Brunnenschutzgebiet erforderlich macht, und eine Aufforstung behindert. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnung dient dem Schutz einer Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung. Mit der Festsetzung des Brunnenschutzgebietes soll jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) hintangehalten werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 95/07/0055). Mit der Anordnung der Aufforstung soll auch den hygienischen Erfordernissen an die Trinkwasserqualität in ausreichendem Ausmaß Rechnung getragen werden. Die Rechtskraft des bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides mit der oben näher angeführten Umschreibung des engeren Brunnenschutzgebietes verhindert derzeit die Errichtung der gemäß § 4 Abs. 5 BO für die Bauplatzbewilligung geforderten gesicherten Verkehrsverbindung, wie sie aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vorgesehen ist. Dieses Hindernis kann auch nicht durch Auflagen gemäß Abs. 2 leg. cit. beseitigt werden (vgl. zum Wesen einer Auflage das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0146, m.w.N.). Für die Möglichkeit der zulässigen Errichtung einer Verkehrsfläche im Sinne des § 4 Abs. 5 BO auf dem hiefür - auch im Flächenwidmungsplan - vorgesehenen Grundstück Nr. 1028/14 bedarf es vielmehr einer Änderung der Anordnungen für das engere Brunnenschutzgebiet. Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sieht § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 unter den dort näher angeführten Voraussetzung vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0116, Slg. Nr. 13.703/A). Hiefür ist aber die Wasserrechtsbehörde zuständig (siehe § 34 Abs. 1 WRG 1959). Insoweit also für die vom Antrag des Beschwerdeführers erfassten Grundstücke eine gesicherte Verbindung zum öffentlichen Straßennetz gemäß § 4 Abs. 5 BO fehlt, liegt ein Hindernis für die Bauplatzbewilligung vor, weshalb wie im Spruchpunkt I. ersichtlich mit Abweisung vorzugehen war.

Die Grundstücke Nr. 1028/2 und 1028/3 liegen an der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1238. Der von der belangten Behörde genannte Hinderungsgrund für die Erteilung einer Bauplatzbewilligung ist somit nicht gegeben. Die belangte Behörde wird daher unter Berücksichtigung der im Spruch II. festgelegten Rechtsansicht über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu entscheiden haben. Das Brunnenschutzgebiet ist somit hinsichtlich der Verkehrserschließung im Sinne des § 4 Abs. 5 BO für diese Grundstücke unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 416/1994, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.

Wien, am 31. August 1999

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997050138.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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