Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl VwGH 94/11/0221; VwGH Ro 2015/11/0016).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.883.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019