TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/29 LVwG-AV-883/001-2018

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
PBStV 1998 §3
PBStV 1998 §4 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GesmbH & Co KG, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) am Standort ***, ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. November 2017,

Zl. ***, wurde der A GesmbH & Co KG die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1989, Zl. ***, erteilte, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 1992, Zl. ***, erweiterte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 2006,
***, teilweise widerrufene Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Erstattung eines unrichtigen positiven Gutachtens gemäß § 57a KFG 1967 – es sei ein positives Gutachten erstattet worden, obwohl ein Mangel mit Gefahr in Verzug und weitere schwere Mängel zum Zeitpunkt der Begutachtung vorgelegen seien – und aufgrund der im Rahmen einer Revision festgestellten gravierenden Mängel in der Prüfstelle die Vertrauenswürdigkeit der A GesmbH & Co KG nicht mehr vorliege.

Die durchgeführte Revision hätte ergeben, dass in der Prüfstelle gravierende Mängel vorliegen würden. Insbesondere seien Missstände bei der Plakettenverwaltung sowie eine schwere missbräuchliche Verwendung von Plaketten festgestellt worden. Beschädigte Plaketten seien nämlich nicht ordnungsgemäß storniert worden, für ein und dasselbe Fahrzeug wären am selben Tag zwei positive Gutachten samt den Plaketten ausgestellt worden, wobei eine dieser Plaketten auf ein anderes, näher bezeichnetes firmeneigenes Fahrzeug angebracht worden wäre, obwohl dieses Fahrzeug zuletzt am 31. Juli 2015 positiv wiederkehrend begutachtet gewesen sei. Das geeignete Personal verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse bezüglich der Begutachtung von Fahrzeugen, insbesondere betreffend Bremswertmessungen bzw. Messungen der Abbremsung von L-Fahrzeugen. Die Wartung der in der Prüfstelle eingesetzten Geräte sei mangelhaft, so wäre die hintere linke Bremsrolle des Bremsenprüfstandes stark abgenützt gewesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 wurde seitens der A GesmbH & Co KG für die Betriebsstätte in ***, ***, um (Wieder)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 angesucht. Die vergangenen sechs Monate seit dem Widerruf der Ermächtigung seien genutzt worden um jene Mängel, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt hätten, zu bearbeiten und zu beheben. So seien die beanstandete Bremsrolle sowie alle anderen Bremsrollen erneuert worden.

Verstanzte und beschädigte Plaketten müssten ab sofort in einem Ordner eingeklebt und sofort in der EDV storniert werden und dürfe erst danach eine Ersatzplakette ausgestellt werden, womit vermieden werden solle, dass eine verstanzte und stornierte Plakette irrtümlich am falschen Fahrzeug angebracht werde. Bei Nichtbefolgen würden personelle Konsequenzen drohen. Weiters hätte eine Schulung des geeigneten Personals betreffend Messung der Abbremsung (insbesondere betreffend Eigengewicht und Prüfgewicht) stattgefunden und seien zusätzlich Belastungsgewichte angeschafft worden. Explizit werde um keine Ermächtigung zur Begutachtung von Krafträdern der Klasse L angesucht. Überdies sei eine Digitalkamera angeschafft worden, um allfällige Mängel an einem Fahrzeug dokumentieren zu können. Der seinerzeitige Prüfer, welcher das unrichtige Gutachten erstellt habe, sei seit mehr als einem Jahr nicht mehr im Unternehmen beschäftigt. Dem Antrag war die Strafregisterbescheinigung der Republik Österreich betreffend Herrn C beigelegt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13. Juli 2018,
Zl. ***, wurde der Antrag vom 16. Mai 2018 auf (Wieder-) Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort ***, ***, abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen zu erteilen sei und sei an die Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen würden hoheitliche Aufgaben übertragen werden und hätten die Ermächtigten die beliehenen Aufgaben pflicht- und ordnungsgemäß zu erfüllen.

Der Anlassfall und das Revisionsergebnis, welche zum Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der A GesmbH & Co KG geführt hätten, seien als so gravierend negativ anzusehen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Vertrauenswürdigkeit nach dem Ablauf bloß eines halben Jahres wieder gegeben sei. Die Vorfälle hätten den Eindruck vermittelt, die Begutachtungstätigkeit sei ohne jegliches Bewusstsein, dass für diese behördliche Tätigkeit sehr hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Genauigkeit gestellt werden, durchgeführt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angeblich in der Zwischenzeit vorgenommenen Maßnahmen ausreichen würden, um die Vertrauenswürdigkeit nach so kurzer Zeit wieder herzustellen, hätten sich doch die schweren Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung bereits über einen längeren Zeitraum hinweggezogen, innerhalb dessen auch schon früher Schulungs- und andere Verbesserungsmaßnahmen entweder nicht getroffen worden seien oder offenbar keine Früchte getragen hätten. Die vorgebrachte Änderung hinsichtlich des geeigneten Personals habe zu keiner Verbesserung in der Arbeitsweise in der Prüfstelle geführt, denn habe das Revisionsergebnis gezeigt, dass das eingesetzte Personal durchgehend weiterhin schlecht geschult und den Anforderungen der hoheitlichen Aufgaben nicht gewachsen sei. Die mangelhafte Tätigkeit des geeigneten Personals und die mangelhafte Ausstattung sowie Organisation der (ehemaligen) Begutachtungsstelle seien direkt der Antragstellerin zuzurechnen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von der A GesmbH & Co KG durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und ersatzlos beheben, sowie der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in ***, *** erteilen, in eventu, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid beheben, die beantragten Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt werde, durchführen, sowie der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in ***, ***, erteilen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin vertrauenswürdig sei. Es seien erhebliche Verfahrensfehler aufgetreten und sei die Behörde der gebotenen Wahrheitserforschungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe keine ausreichenden Ermittlungen angestellt und habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.

Vorgebracht wurde weiters, dass das Gesetz keine Frist vorsehe, welche für die neuerliche Erteilung der Ermächtigung – nach Verlust derselben – zu verstreichen hat. Ferner komme es auch nicht nur alleine auf einen objektiven Beobachtungszeitraum an, sondern könne die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nur anhand der von der Beschwerdeführerin gesetzten Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden, welche jedoch von der Behörde nicht überprüft und berücksichtigt worden wären.

Es sei ein umfassendes sowie funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem installiert worden und könnten Ungereimtheiten wie in der Vergangenheit nunmehr ausgeschlossen werden. Der für die unrichtige Gutachtenserstattung zuständige Mitarbeiter sei nicht mehr im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt und seien sämtliche nunmehr verantwortlichen Personen umfassend geschult, ausgebildet und vertrauenswürdig. Hinsichtlich dieser Personen sei es zu keinerlei Beanstandungen jemals gekommen und lägen keine Anhaltspunkte vor, an der Vertrauenswürdigkeit dieser Personen zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin könne nicht nach wie vor für das Fehlverhalten der seinerzeit verantwortlichen Personen herangezogen werden, wiewohl im Unternehmen der Beschwerdeführerin umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße gesetzt worden seien, die seinerzeit verantwortliche Person in einem anderen Betrieb weiterhin zur Durchführung von § 57a KFG Begutachtungen eingesetzt werde und zur Ausstellung solcher Gutachten ermächtigt sei.

Die Rechtsmittelwerberin habe die beanstandete Rolle am Bremsprüfstand erneuert bzw. sei insgesamt eine vollständige Erneuerung und Überholung der Gerätschaften vorgenommen worden. Verstanzte und beschädigte Plaketten müssten nunmehr zwingend in einen Ordner eingeklebt und elektronisch sofort storniert werden, erst danach dürfe eine Ersatzplakette ausgestellt werden. Eine verstanzte und stornierte Plakette könne so nicht mehr an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei Nichteinhaltung der im Unternehmen geltenden Vorschriften sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen seitens der Mitarbeiter sei mit personellen Konsequenzen zu rechnen. Die Mitarbeiter seien betreffend „Gewicht der Anhänger der Bremsprobe“ umfassend geschult worden und seien diesbezügliche Handbücher durchgenommen worden. Der Unterschied zwischen Eigen- und Prüfgewicht sei ausreichend erläutert worden und seien Belastungsgewichte angeschafft worden, um die Abbremsung von zu leichten Anhängern genauer erfassen zu können. Ferner liege eine Digitalkamera auf, um Mängel exakt dokumentieren zu können.

Die Beschwerdeführerin habe sohin sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen und sei die seinerzeitige verantwortliche Person („Verursacher“) nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig. Im Unternehmen würden lückenlose und vollständige Aufzeichnungen geführt werden, es bestehe eine deutliche Verbesserung der Infrastruktur und würde die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung eine umfangreiche Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit darstellen.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?    Bildungspass betreffend C, D, E

?    Rechnung der F GmbH vom 16. Dezember 2017 betreffend Kauf diverser Fahrzeug-/Werkzeugteile

?    3 Lichtbilder betreffend Plakettenverwaltung und Gewichte

?    Schreiben mit dem Titel „Technische Information Österreich; Produkt-Segment: Abgasmessung/KTS“

?    Rechnung der G Handelsgesellschaft m.b.H vom 04. April 2018 betreffend Kauf einer Digitalkamera

?    „Gerätepass für Bremsprüfstände“ der F GmbH

?    „Betriebsbuch für Trübungsmessgeräte“ der F GmbH

?    „Betriebsbuch für Abgasmessgeräte“ der F GmbH

Als Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung wurde neben der Vorlage der eben genannten Unterlagen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Durchsicht des Behördenaktes, noch vorzulegende Unterlagen und Bestätigungen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, die Einvernahme noch namhaft zu machender Zeugen, sowie die Einvernahme des Herrn C beantragt.

Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde mit Schreiben vom 16. August 2018 dem Landesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde durch Einsichtnahme in den unbedenklichen behördlichen Verwaltungsakt , insbesondere den Widerrufsbescheid, den Antrag der A GmbH & Co KG auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde samt zahlreicher Beilagen, Beweis erhoben.

Am 02. November 2018 wurden Firmenbuchauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und die A Gesellschaft m.b.H. eingeholt.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. November 2017,
Zl. ***, wurde der A GesmbH & Co KG die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1989, Zl. ***, erteilte, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 1992, Zl. ***, erweiterte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Oktober 2006,
Zl. ***, teilweise widerrufene Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Grund für diesen Widerruf war u. a. die unrichtige Begutachtung des Fahrzeuges der Marke VW Golf mit dem behördlichen Kennzeichen *** durch die Beschwerdeführerin am 29. August 2016. Das Fahrzeug wurde an diesem Tag positiv begutachtet und wurden nur leichte Mängel attestiert, obwohl im Zeitpunkt der Begutachtung durch die nunmehrige Rechtsmittelwerberin laut Gutachten des Amtes der OÖ Landesregierung vom 27. Oktober 2016 (samt Ergänzungen vom
03. Jänner 2017) bereits schwere Mängel vorgelegen haben. Aufgrund eines starken Motorölverlustes wurde auch Gefahr in Verzug angenommen.

Überdies wurden bei der am 12. Oktober 2017 durchgeführten Revision gravierende Mängel in der Prüfstelle der Beschwerdeführerin bemerkt. Insbesondere wurde festgestellt, dass am 01. März 2017 im Abstand von 5 Minuten für ein und dasselbe Fahrzeug zwei positive Gutachten samt Plaketten ausgestellt wurden. Eine der beiden Plaketten wurde in weiterer Folge missbräuchlich an dem firmeneigenen Fahrzeug der Marke Range Rover angebracht, obwohl die letzte (firmeneigene) Begutachtung dieses Kraftfahrzeuges zuletzt am 31. Juli 2015 durchgeführt wurde.

Ebenso wurden beispielsweise beschädigte Plaketten nicht ordnungsgemäß storniert. Weiters lagen mangelnde Kenntnisse des geeigneten Personals bezüglich der Bremswertmessungen bzw. Messung der Abbremsung von L-Fahrzeugen vor. Als geeignete Personen iSd § 3 PBStV traten zu diesem Zeitpunkt C, D, E sowie H auf.

Ferner waren die in der Prüfstelle eingesetzten Geräte mangelhaft gewartet. So war die hintere linke Bremsrolle des Bremsenprüfstandes stark abgenützt und führte dies zu Messfehlern.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihren Äußerungen zum Revisionsergebnis nur teilweise einsichtig und schob die Verantwortung von gravierendsten Mängeln, insbesondere die Verklebung einer Plakette auf ein drittes Fahrzeug, das gar keiner § 57a-Begutachtung unterzogen wurde, auf Versehen oder bloßes Unwissen von Personen, welche offenbar gar nichts mit der Durchführung von Begutachtungen zu tun haben. So wurde die unkorrekte Anbringung der Plakette am firmeneigenen Range Rover damit erklärt, dass „jemand von der neuen Büromannschaft die Plakette zu einem späteren Zeitpunkt gesehen hat, diese mit dem Rover in Verbindung gebracht und ohne Nachschauen, Nachdenken und Nachfragen angebracht“ habe. Auch wurden Mängel auf „eine sehr hohe Anzahl von Personalwechsel“ und auf „einen sehr hohen Zeitdruck bei den zu bewältigenden Arbeiten“ zurückgeführt.

Am 16. Mai 2018 stellte die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 für den Standort ***, ***. Explizit wurde nicht um die Erteilung der Ermächtigung zur Begutachtung von Krafträdern (L) angesucht.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Juli 2018, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2018 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen abgewiesen.

Der Bildungspass des Herrn C weist Weiterbildungsbe-stätigungen vom 13. Juli 2003, 20. Mai 2006, 09. Mai 2009, 12. Mai 2012,
07. März 2015 und 03. März 2018 auf.

Der Bildungspass des Herrn D bestätigt die Teilnahme an
***- Weiterbildungskursen ua. am 10. Dezember 2011, 14. Februar 2015 und
28. Februar 2018.

Der Bildungspass des Herrn E zeigt, dass diese Person am
13. Juli 2012 die Prüfungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 PBStV absolviert und am
13. Juni 2015 und 03. Juli 2018 an Weiterbildungskursen des *** teilgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin kaufte bei der Firma F GmbH eine Rolle für den Bremsprüfstand und schaffte sich Belastungsgewichte sowie eine Digitalkamera an. Ferner wurde ein Ordner für beschädigte Plaketten angelegt, in welchem sich bereits einige Plaketten befinden.

Zudem ließ die Beschwerdeführerin das Bremsprüfstandgerät, welches im November 2012 gefertigt wurde, erstmalig am 31. August 2018 durch die Firma F GmbH warten. Das Trübungsmessgerät und das Abgasmessgerät wurden jeweils im Juli 2017 in Betrieb genommen und ebenfalls am 31. August 2018 durch das angeführte Unternehmen überprüft. Betriebsbücher für diese Geräte wurden nicht vorgelegt.

Komplementär der Beschwerdeführerin ist die A Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter Herr C ist.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen verwaltungsbehördlichen Verfahren, zum Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bezüglich die Beschwerdeführerin, zu den Gründen für den Widerruf und zur Antragstellung auf Wiedererteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere den inneliegenden Bescheiden vom
23. November 2017 und 13. Juli 2018 und dem inneliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen.

Die Feststellungen bezüglich der Teilnahme an Weiterbildungskursen der Herren C, D und E ergeben sich aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kopien der Bildungspässe.

Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin getätigten Anschaffungen und durchgeführten Wartungen beruhen auf dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen samt übermittelter Beilagen, an deren Echtheit und Richtigkeit nicht zu zweifeln war.

Die Feststellungen zu den Gesellschaftsverhältnissen beruhen auf den eingeholten Firmenbuchauszügen.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 darf die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung auch nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern kann (vgl. VwGH 02.07.1991, 91/11/0026; VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist – des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Es ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im Kraftfahrgesetz 1967 (und auch in keinem anderen Gesetz) keine Frist vorgesehen ist, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf der Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann.

Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22). Die belangte Behörde hat weder in ihrem Widerrufsbescheid eine entsprechende Begründung aufgenommen, noch ist der beschwerdegegenständlichen Erledigung zu entnehmen, wann nach Ansicht der Kraftfahrbehörde eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder gegeben sein könnte.

Ebenso teilt das erkennende Gericht die Ansicht der Beschwerdeführerin, wenn diese vorbringt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines Beobachtungszeitraumes ankomme. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Zunächst ist festzuhalten, dass seit Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Widerrufsbescheides lediglich ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist und handelt es sich hierbei um einen relativ kurzen (Beobachtungs-)Zeitraum.

Positiv zu werten ist, dass in diesem Zeitraum tatsächlich Maßnahmen seitens der Beschwerdeführerin ergriffen wurden und ist ein grundsätzlicher Wille seitens der Antragstellerin erkennbar, die beanstandeten Mängel zu beheben bzw. vergleichbare Fehler wie die in der Vergangenheit begangenen in der Zukunft zu vermeiden. Allerdings stellen die gesetzten Maßnahmen, wie die Instandsetzung und Instandhaltung der in der (ehemaligen) Prüfstelle verwendeten Geräte als auch die Anschaffung von Belastungsgewichten, kein Argument für eine wiederhergestellte Vertrauenswürdigkeit dar, denn handelt es sich hierbei um ganz selbstverständliche Maßnahmen, ist doch von jedem professionellen Betrieb zu erwarten, dass die verwendeten Gerätschaften laufend gewartet und überprüft werden, die nötigen Hilfsmaterialen (Belastungsgewichte) vorhanden sind bzw. die Mitarbeiter mit den für die Begutachtungstätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln ausgestattet werden.

Darüber hinaus wird auf § 4 Abs. 1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) verwiesen, wonach Berechtigte für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen müssen. Die in Anlage 2a genannten Geräte müssen nach dieser Rechtsverordnung durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein. […] Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.

Es trägt nicht unbedingt zur Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit förderlich bei, wenn das im Betrieb in Verwendung befindliche Bremsprüfstandgerät, welches nach dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Typenblatt im November 2012 gefertigt wurde, erstmalig am 31. August 2018 durch die Firma F GmbH, also erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides, gewartet wurde, obwohl bereits das Revisionsergebnis vom 12. Oktober 2017 zeigte, dass die verwendete Gerätschaft mangelhaft regelmäßig überprüft wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der seinerzeitige „Verursacher“ des unrichtigen positiven Gutachtens sei bei der Beschwerdeführerin nicht mehr beschäftigt und hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der nunmehr im Unternehmen verantwortlichen Personen bestehe kein Zweifel, ist auszuführen, dass trotz Absolvierung der Weiterbildungskurse in der Vergangenheit auch bei den im Betrieb weiterhin tätigen Mitarbeitern große Wissenslücken im Zuge der Revision zu Tage traten, diese nicht ausreichend geschult und den Anforderungen der übertragenen hoheitlichen Aufgaben nicht gewachsen waren. Lediglich eine Person, welche bei der Revision am 12. Oktober 2017 noch als geeignete Person genannt wurde, nämlich Herr H, wird seitens der Beschwerdeführerin scheinbar nicht mehr als geeignete Person iSd § 3 PBStV geführt. Scheinbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Person, bei der ein verwandtschaftliches Naheverhältnis mit dem Geschäftsführer der Komplementärin der Einschreiterin nicht ausgeschlossen werden kann, einziger „Verursacher“ all jener Handlungen (wie in der Beschwerdeschrift beschrieben) gewesen wäre, welche letztlich zum Widerruf geführt haben. Diese Darstellung wurde nicht einmal im Widerrufsverfahren geltend gemacht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht bei dieser geänderten Verantwortung davon aus, dass bei den im Widerrufsverfahren abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden und hält die von der Rechtsmittelwerberin nunmehr dargestellte Ursache für die seinerzeitigen Mängel für wenig glaubwürdig.

Mit den vorgelegten Bildungspässen soll scheinbar der Nachweis erbracht werden, dass die Ermächtigte nunmehr über das geeignete Personal verfügt. In diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 4 PBStV in Erinnerung zu rufen, wonach die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an bestimmten Kursen mit Erfolg teilnehmen müssen. Aus der Absolvierung gesetzlich geforderter Weiterbildungsmaßnahmen kann lediglich abgeleitet werden, dass die geeignete Person ex lege die Berechtigung, als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden, nicht verliert.

Auch ändert das behauptete (und nicht mit Urkunden bewiesene) Ausscheiden des „Verursachers“ aus dem beschwerdeführenden Unternehmen grundsätzlich nichts an der Arbeitsweise der noch verbleibenden Mitarbeiter und der vertretungsbefugten Organe der Beschwerdeführerin, welche seinerzeit offenkundig kein ausreichendes Kontrollsystem installiert hatte, denn hätten sonst derartige Mängel sowohl bei der Gutachtenserstattung als auch allgemein in der Prüfstelle nicht auftreten können. Wenn die Antragstellerin nun behauptet, ein funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem eingeführt zu haben, so lässt sich dazu ausführen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete durchgeführte Schulung der Mitarbeiter betreffend Gewicht der Anhänger der Bremsprobe und betreffend Unterschied zwischen Eigengewicht und Prüfgewicht die Vertrauenswürdigkeit nicht begründen kann. Vielmehr handelte es sich hierbei um eine selbstverständliche, unerlässliche Maßnahme, welche angesichts der zahlreichen festgestellten Wissensmängeln zwingend durchgeführt werden musste.

Die Ausführungen zu personellen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisungen und Vorgaben stellen ebenso wie die Einführung eines Kontrollsystems bloße Absichtserklärungen dar, welche den Nachweis der Installierung eines geeigneten, nachvollziehbaren Qualitätssicherungs- und Kontrollsystems zur Gewährleistung der Erstellung (zukünftiger) mangelfreier, richtiger Gutachten nicht zu ersetzen vermag.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom 23. November 2017 mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens und aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Revision widerrufen. Als besonders gravierend zu werten ist - neben der Erstellung eines positiven Gutachtens trotz Vorliegens von schweren Mängeln und eines Mangels mit Gefahr in Verzug - die bei der Revision festgestellte missbräuchliche Verwendung von einer § 57a KFG 1967 Plakette.

Wie festgestellt, wurde eine Plakette, welche zu einer positiven § 57a KFG 1967 Begutachtung eines Fahrzeuges ausgestellt wurde, an einem firmeneigenen Fahrzeug angebracht, bei welchem die letzte Begutachtung zwei Jahre zuvor durchgeführt worden war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgabe von Begutachtungsplaketten durch einen Ermächtigten zur Anbringung an einem – noch dazu firmeneigenen – Kraftfahrzeug ohne Überprüfung deren Verkehrs- und Betriebssicherheit einen strafrechtlich relevanten Missbrauch der Amtsgewalt begründet (so OGH 19.12.1978, 9 Os 106/78).

Die damaligen Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu dieser missbräuchlichen Verwendung gekommen war, gingen ins Leere. Es wurde sich nämlich auf das eigenmächtige Handeln der Mitarbeiter bzw. der neuen Büromannschaft, welche aus Versehen bzw. aus Unwissenheit gehandelt hätten, ausgeredet. Eine missbräuchliche, strafrechtlich relevante Verwendung der übertragenen behördlichen Befugnisse – noch dazu zu firmeneigenen Zwecken – erschüttert die Vertrauenswürdigkeit im höchsten Maße, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wegen dieses schwerwiegenden Verhaltens per se die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch diese Tathandlung die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit der Rechtsmittelwerberin frühestens in drei Jahren (gerechnet vom 01. März 2017) wiedergegeben sein könnte. Berücksichtigt bei dieser angestellten Prognose ist, dass der Missbrauch erst im Zuge der Revision aufgedeckt wurde.

Überdies ließ auch dieses Vorbringen eindeutige Rückschlüsse auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems schließen, müssen doch insbesondere unerfahrene und neue Mitarbeiter in den Arbeitsalltag eingeschult, aber auch entsprechend kontrolliert werden, sodass es zu solchen Missständen gar nicht kommen kann. Das Anlegen eines Ordners, in welchem nunmehr beschädigte und verstanzte Plaketten einzukleben seien, die Anordnung Ersatzplaketten erst nach elektronischer Stornierung der Erstplakette auszustellen sowie die Androhung von personellen Konsequenzen bei Nichtbefolgung von Weisungen sind selbstverständliche Maßnahmen, die zwingend umzusetzen sind. Auch diese Handlungen können in so kurzer Zeit, wie gegenständlich, nicht das zerstörte Vertrauen wiederherstellen, handelte es sich doch bei der missbräuchlichen Verwendung der Plakette auf dem firmeneigenen Fahrzeug um einen Vertrauensmissbrauch höchsten Grades.

Bei der gebotenen Beurteilung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Widerruf geführt haben, und der seit dem Widerruf verstrichenen Zeit gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin ist derzeit noch nicht gegeben.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen würde eine umfangreiche Einschränkung der unternehmerischen Tätigkeit darstellen, welche nicht zu rechtfertigen sei, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände sowohl beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen als auch bei der Wiedererteilung derselben aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Der Widerruf einer erteilten Ermächtigung ist keine Strafe, sondern stellt eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar (VwGH 19.09.1984, 83/11/0167), sodass der Grundsatz „in dubio pro reo“ – wie in der Beschwerdeschrift moniert – im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.

Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende – im Interesse der Verkehrssicherheit liegende – Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen gehen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin über die wirtschaftlichen Auswirkungen des aufrechten Widerrufs für sich ins Leere (so VwGH 25.03.1991, AW 91/11/0006).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten. Es war lediglich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder vertrauenswürdig ist und konnte diese Beurteilung anhand der Aktenlage erfolgen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.883.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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