TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 L525 2197521-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L525 2197521-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.5.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A.1) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen, sowie

A.2) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, und

beschlossen:

A.3) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 10.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft habe er Pakistan verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte er Armut und Hunger.

Der Beschwerdeführer wurde am 8.6.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe keine Identitätsdokumente, die er vorlegen könne, es gehe ihm gesundheitlich gut und er nehme keine Medikamente regelmäßig. Er sei einvernahmefähig. Er spreche wenig Deutsch, spreche außerdem Punjabi und Urdu. Er sei pakistanischer Staatsbürger, er gehöre zur Volksgruppe der Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er stammt aus dem Bezirk Gujrat, seine Heimatadresse laute XXXX im Punjab. Er besitze ein Haus dort, worin sein Bruder, seine Schwester und seine Mutter wohnen würden, wobei der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung anführte, nunmehr würde niemand mehr dort wohnen. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, aber er wisse nicht mehr von wann bis wann. Danach habe er in einem Handygeschäft gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau und wohne in seinem Heimatdorf. Der Vater sei 2006 entführt worden, seitdem wisse er nichts mehr von ihm. Die österreichische Ehefrau seines Bruders, welcher ebenfalls in Österreich wohne, würde der Familie Geld schicken. Er habe drei Geschwister. Sein Bruder sei mit ihm aus Pakistan ausgereist, er sei mit einer Österreicherin verheiratet. Sie hätten in Pakistan geheiratet, er wisse nicht mehr, wann die Ehefrau des Bruders in Pakistan gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, was sein Bruder vor 2006 gemacht hätte, als er das erste Mal ausgereist sei. Seine Schwester sei verheiratet, er wisse aber den Nachnamen nicht und er wisse nicht, wo die Schwester wohne. Sein Bruder wohne mit der Mutter in einem Haus. Er mache gar nichts. Mütterlicherseits hätte er sieben Tanten und einen Onkel. Er stehe im Kontakt mit seinem Bruder in Pakistan. Die Reise hätte seine Schwägerin organisiert. Sie habe das Geld hierfür geschickt. Er sei in Pakistan nicht vorbestraft, er sei nie vor Gericht gestanden, er sei nie ihm Heimatland inhaftiert gewesen, er habe nie gröbere Probleme mit Behörden in Pakistan gehabt. Er sei nie politisch tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied in einer Organisation. Probleme wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt. Er habe gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe aber nie an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Schwägerin hätte sie zu Hause besucht und das Haus sei in dieser Zeit 2, 3 Mal angegriffen worden und gäbe es in Pakistan keine Zukunft. Sein Bruder hätte ihm gesagt, er solle mit ihm ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben haben könne. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass unbekannte Männer auf das Haus geschossen hätten und hätte die Polizei den jüngeren Bruder mitgenommen um ihn zu befragen. Nachdem der Dorfrat interveniert hätte, hätte er wieder nach Hause gehen können. Befragt, was ihn konkret erwarten würde, wenn er nach Pakistan zurückkehren müsse, gab der Beschwerdeführer an, er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und habe mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen hätte, und im Falle der Rückkehr könnte der Kunde das Haus wieder angreifen. Er sei dort ca. 1,5 Jahre angestellt gewesen, aber er könne sich nicht daran erinnern, wann dies gewesen sei. Andere Gründe für das Verlassen Pakistans gäbe es nicht. Befragt, ob es aus Sicht des Beschwerdeführers Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden bzw. ob er familiäre Interessen in Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe in Österreich seinen Bruder, der auch Asylwerber sei. Er wohne gemeinsam mit dem Bruder, der Schwägerin und deren beiden Kindern in einer Wohnung. Private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) habe er nicht in Österreich. Er sei in keinen Vereinen tätig. Er besuche keine Kurse in Österreich, da er gehört habe, dass es für Pakistani keine Kurse gäbe. Er kenne sich mit Mobiltelefonen aus und wolle in dieser Branche arbeiten. Mit seiner Vertrauensperson (die der niederschriftlichen Einvernahme beiwohnte) spiele er zusammen Cricket bei der Uni Linz. Befragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates veranlasst hätte, ausgeführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, er wolle in Österreich in die Schule gehen, aber er bekomme keinen Platz. Er sei in Pakistan aus finanziellen Gründen nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den überreichten Länderberichten. Den Dolmetsch habe er verstanden.

Mit Bescheid des BFA vom 2.5.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei am 16.7.1994 geboren und stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi, Familienstamm Barlas und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er spreche Punjabi und Urdu, sei ledig und würden sich die Mutter, die Schwester und sein Bruder in Pakistan befinden. Ein Bruder würde als Asylwerber in Österreich leben wohne der Beschwerdeführer mit ihm, dessen Lebensgefährtin und deren zwei Kinder zusammen. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite asylrelevante Bedrohung drohe. Der Beschwerdeführer habe in einem Mobiltelefongeschäft gearbeitet und hätte Probleme mit der Kundschaft gehabt. Es werde festgestellt, dass er aufgrund der Arbeitssuche nach Europa gereist sei. Der Beschwerdeführer sei ein mobiler und selbsterhaltungsfähiger Staatsangehöriger Pakistans. Es werde auch festgestellt, dass die Mutter und Geschwister und weitere Verwandtschaft in Pakistan leben würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Lage versetzt werde bzw. in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zum Familienleben stellte die belangte Behörde fest, dass bis auf den Bruder alle in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer beziehe Grundversorgung und sei über die Grundversorgung versichert. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Deutschkurse besucht, jedoch könne er sich auf Deutsch verständigen. Er spiele bei der Uni Linz Cricket und würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex Einträge zur Person des Beschwerdeführers vorliegen. Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Eindruck bestünde, dass der Beschwerdeführer nie aufgrund von privater Verfolgung die Heimat verlassen habe. Eine wohlbegründete Furcht habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Gründe, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, seien nicht hervorgekommen. Zum Privat- und Familienleben führte der Beschwerdeführer aus, schon aufgrund der sehr kurzen Verweildauer könne nicht von einem schützenswerten Privat- und oder Familienleben ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder und dessen Freundin und deren zwei Kindern zusammen. In der Heimat verfüge er über die Mutter, eine Schwester und einen Bruder. Die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und würden die Mutter und Geschwister in Pakistan leben. Er beziehe Grundversorgung und bestünde kein Arbeitsverhältnis. Er habe keine Deutschkurse besucht und auch keine Prüfungszeugnisse vorgelegt. Er könne sich aber "in Deutsch" verständigen. Er habe Probleme mit den Gesetzen in Österreich, dazu sei "auch eine Abfrage des kriminalpolizeilichen Aktenindex aufgerufen" worden. Laut diesem scheine folgende Eintragung auf: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen sowie "Absichtliche schwer Körperverletzung" im Familienreis in der Wohnung am 24.10.2016. Eine Verurteilung liege derzeit nicht vor. Es könne nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden - er habe auch Familienangehörige in Pakistan. Ob dort Vergehen gegen das Gesetz vorliegen würden, sei der belangten Behörde nicht bekannt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gründe sich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines Asylantrages. Durch (Anm. die) Asylantragstellung sei jedes andere Aufenthaltsrecht nach andren Gesetzen erloschen. Daher sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sei er daher nicht mehr rechtmäßig aufhältig in Österreich. Es bleibe ihm aber unbenommen danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG habe sich nicht ergeben. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 24.5.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Wiederholung des Verfahrensganges führte die Beschwerde aus, hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates verweise der Beschwerdeführer auf das bereits im Verfahren I. Instanz Vorgebrachte sowie auf den Akteninhalt. Zum Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, er habe Probleme mit einem Kunden des Handygeschäfts gehabt, in welchem er arbeitete, da er nach einer Reparatur das Handy des Kunden nicht mehr finden habe können. Nach diesem Vorfall sei das Wohnhaus von zwei bis drei unbekannten Männern angegriffen und beschossen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihm nach dem Vorfall geraten das Land zu verlassen, damit ihm nichts passieren würde. Eine Polizeianzeige habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, sondern sei sogar der jüngere Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen worden um Informationen zu erfragen. Erst nach einer Intervention seitens des Dorfrates habe die Polizei den Beschwerdeführer freigelassen. Die Sicherheitsbehörden seien aber ohnehin auf korrupte Gelder angewiesen und würden keinen Schutz anbieten, sondern nur den Anweisungen von mächtigen Leuten folgen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe sich nicht einmal an die Zeit des Besuchs der Schwägerin erinnern können, so wolle er nunmehr korrigierend anführen, dass die Schwägerin in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen sei. Die gesamte Nachbarschaft wisse von dem Anschlag. Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Strafanzeige gegen ihn erstattet worden sei, werde bestritten, zumal es sich um einen innerfamiliären Konflikt gehandelt habe, der mittlerweile geregelt worden sei und sei die Anzeige eingestellt worden. Auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben, wolle der Beschwerdeführer dahingehend entgegnen, dass er mit seinem Bruder und seiner Schwägerin und dessen zwei Kindern lebe und ein intaktes Familienleben führe. Außerdem sei die Sicherheitslage in Pakistan schlecht und sei jederzeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Ausweisung nach Pakistan seinen privaten Verfolgern ausgesetzt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Mail vom 11.6.2018, dass die Beschwerde am 7.6.2018 in Wien und am 11.6.2018 in der Außenstelle Linz einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus dem Punjab, aus dem Dorf XXXX. Der Beschwerdeführer besuchte für zehn Jahre die Schule in Pakistan und arbeitete in einem Mobiltelefongeschäft. Die Mutter, die Schwester und ein Bruder befinden sich immer noch in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam.

Der Beschwerdeführer reiste am illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und befindet sich spätestens seit dem 10.2.2016 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht vorbestraft und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder, einem Asylwerber, dessen Freundin und den Kindern der beiden zusammen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, betätigt sich nicht gemeinnützig und geht keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer kann sich auf Deutsch verständigen, Deutschkurse hat er weder besucht noch absolviert. Der Beschwerdeführer spielt Cricket in Linz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Grundversorgung und ist nicht vorbestraft.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2 Länderfeststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die länderspezifischen Feststellungen zu Pakistan im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur politischen Lage, und zur Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Punjab. Darüber traf die belangte Behörde Feststellungen zum Rechtswesen in Pakistan und zu NGOs, ethnischen Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und zur sozialen Wohlfahrt, dem Gesundheitswesen und zur Situation von Heimkehrern. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan wurde am 20.12.2017 letztmalig aktualisiert und sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes ausreichend aktuell.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die oben festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und zur Leistungsbeziehung aus der Grundversorgung ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichts eingesehenen Datenregistern von österreichischen Behörden. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Identität nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Identitätsdokumente vorlegte. Die Feststellungen zu seinem Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet wurde weder behauptet noch ist dies ersichtlich.

2.2 Zu den Fluchtgründen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in deren Gesamtheit als unglaubwürdig anzusehen ist, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vor der belangten Behörde ausführte, er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist und wolle hier eine bessere Zukunft haben (AS 5) nur um in weiterer Folge vor der belangten Behörde dann vorzubringen, als seine Schwägerin (gemeint: die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan gewesen sei, sei ihr Haus angegriffen worden und zwei oder drei Mal beschossen worden. Der Bruder hätte ihm dann gesagt, er solle ausreisen, weil er hier in Österreich ein besseres Leben hätte (AS 39). Er habe in einem Handygeschäft gearbeitet und hätte mit einem Kunden gestritten. Es könnte sein, dass der Kunde das Haus angegriffen habe (AS 39). Nun ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Angaben, sofern sie denn überhaupt stattgefunden haben, nicht bereits in der Erstbefragung vorgetragen hat, brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung doch überhaupt keine Bedrohungssituation vor. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im Falle irgendeiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung diese Gründe - wenn auch oberflächlich - bereits bei der ersten Möglichkeit vorgetragen werden und nicht erst eineinhalb Jahre später. Der Beschwerdeführer nutzte dabei auch nicht die Möglichkeit von sich aus sein Vorbringen zu ergänzen bevor er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer steigerte somit sein Vorbringen massiv und ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass das Ausreisevorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist (AS 219). Ebenso ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zu dem angeblichen Streit im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme überhaupt keine näheren Angaben machen konnte (AS 220). Der Beschwerdeführer bringt zum Ausreisegrund lediglich vor, sein Bruder hätte nach den angeblichen Schüssen auf das Haus ihm zur Ausreise geraten, da er in Österreich ein besseres Leben haben könnte (AS 39). Auffällig ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Anschlag nicht einmal zeitlich einordnen konnte vor der belangten Behörde (AS 39). Es wäre aber davon auszugehen, dass ein Mensch, der aus wohlbegründeter Furcht von Pakistan nach Österreich reist, zumindest eine gewisse zeitliche Eingrenzung vornehmen kann, wann nunmehr ein Schussattentat auf sein Haus durchgeführt worden sei, noch dazu zu einem Zeitpunkt, in dem seine Schwägerin aus Österreich (Anm.: die Lebensgefährtin des Bruders) in Pakistan anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte diesen Vorfall erst mit der Beschwerde eingrenzen und gab an, die Schwägerin sei in der Zeit vom 5.4.2015 bis zum 4.5.2015 in Pakistan gewesen, jedoch bat der Beschwerdeführer auch zu diesem Vorbringen keinerlei Beweise an. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Bruder des Beschwerdeführers sei nach dem angeblichen Attentat zunächst von der Polizei mitgenommen worden und erst nach Interventionen des Dorfrates sei der Beschwerdeführer wieder freigekommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass der Bruder durch die Interventionen des Dorfrates wieder freikam (AS 39). Dass der Beschwerdeführer nicht einmal sein Vorbringen stringent zwischen niederschriftlicher Einvernahme und Beschwerde aufrecht hält, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes ein weiterer Grund für seine Unglaubwürdigkeit. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus noch fest, dass der Beschwerdeführer weder den Kunden, mit dem er angeblich einen Streit hatte, noch das angebliche Attentat auf das Haus näher beschreiben konnte, sondern in seinen Angaben und Schilderungen dazu - gelinde gesagt - oberflächlich blieb und insgesamt die Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise nachvollziehbare Schlüsse auf seine behauptete Verfolgung zu lassen. Das erkennende Gericht schließt sich daher im Ergebnis den Erwägungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich kam.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass aus dem Umstand, dass die Zahlen an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als ausgewogen, so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Vorbringen, wonach die Länderberichte falsch seien oder falsche Informationen verwenden würden, wurde nicht erstattet, sondern geht die Beschwerde auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte nicht ein, sondern wiederholt nur die Länderberichte ohne aufzugeigen, warum die Berichte falsch oder unvollständig wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd § 3 AsylG glaubhaft machen konnte und zwar weder durch den pakistanischen Staat noch seitens privater Dritter. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. bereits das Erk. des VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0435).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Frage kommt.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht behauptet.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie die stetig zurückgehenden Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebt und nicht erkennbar ist warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimatregion zurückkehren könnte.

Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen jungen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.

Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, er hat er nach eigenen Angaben als Verkäufer in einem Mobiltelefongeschäft gearbeitet und hat die Schule besucht. Der Beschwerdeführer kann für die erste Zeit der Rückkehr nach Pakistan auch Unterstützung bei verschiedenen pakistanischen Wohlfahrtseinrichtungen wie zB der NGO WELDO oder beim Tameer-e-Pakistan ansuchen, um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. die in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt Wert gelegt wird und daher davon auszugehen ist, dass er durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Eine lebensgefährliche Krankheit kann nicht festgestellt werden, zumal die meisten Medikamente in Pakistan verfügbar sind und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden würde.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

3.3 Zur Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

"Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer entgegne der Aussage, er führe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben mit der Aussage, dass er mit seinem Bruder, dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis einen zur Zurückverweisung führenden Mangel auf.

Zunächst ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass sie dem Beschwerdeführer vorhält, er sei mit den Gesetzen in Österreich in Konflikt geraten. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, wo ein Vorfall wegen des Quälens oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen aufscheine sowie absichtliche schwere Körperverletzung im Familienkreis. Eine Verurteilung liege nicht vor, der Vorfall datiere vom 24.10.2016. Die belangte Behörde verkennt hierbei bereits, dass der Beschwerdeführer eben strafrechtlich nicht aufgefallen ist und offenbar bis dato noch keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich hatte, ansonsten er Einträge im Strafregisterauszug aufweisen könne. Einträge im kriminalpolizeilichen Aktenindex, die weder zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben noch offenbar zu einer Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft, stehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes einer Verwertung im Zuge der Interessensabwägung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung entgegen.

Der belangten Behörde ist aber insbesondere zum Vorwurf zu machen, dass sie den Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Familienleben überhaupt nicht befragte und die Erwägungen, warum kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege sich auf die folgende Passage beschränkte (AS 231: "Sie leben in Österreich in Lebensgemeinschaft mit Ihrem Bruder und dessen Freundin und deren 2 Kinder. In der Heimat hingegen leben Ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens."). Aus welchen Gründen die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass durch die Abschiebung in das festgestellte Familienleben des Beschwerdeführers nicht unzulässig eingegriffen wird, führt sie in weiterer Folge nicht mehr aus. Dem angefochtenen Bescheid fehlt aber auch insgesamt eine nachvollziehbare Interessensabwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auf der einen und dem Interesse der Republik Österreich auf ein geordnetes Fremdenwesen auf der anderen Seite. Die belangte Behörde beschränkt sich darauf über mehrere Seiten Judikaturbeispiele ohne erkennbaren Bezug zum gegenständlichen Fall zu treffen und redundante Ausführungen, wie zum Beispiel darüber, dass durch die Asylantragstellung jedes andere Aufenthaltsrecht nach anderen Gesetzen erloschen sei, was aber nicht einmal strittig ist, anzuführen, ohne jedoch eine erkennbare Interessenabwägung durchzuführen, weswegen eine Rückkehrentscheidung überhaupt getroffen wurde. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinem behaupteten Familienleben in Österreich nur ansatzweise befragt hat und überhaupt keine Überlegungen dahingehend angestellt hat, wie stark dieses behauptete Familienleben ausgeprägt ist. Da die belangte Behörde dahingehend keine Feststellungen getroffen hat und nur unzureichend ermittelt hat war der Spruchpunkt III. zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren somit nochmals zu seinem behaupteten Familienleben näher zu befragen haben.

Durch die Behebung der Rückkehrentscheidung erübrigt sich ein Absprechen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das erkennende Gericht darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt hat, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.05.2003, Zl. 2000/20/0051). Der Beschwerdeführer behauptete zumindest eine - wie oben dargelegt völlig unglaubwürdige - Verfolgung durch einen ehemaligen Kunden. Die belangte Behörde verkannte in diesem Zusammenhang somit auch den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG (vgl. dazu näher das hg Erkenntnis vom 13.10.2017, Zl. L525 2173014-1).

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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