TE Bvwg Beschluss 2018/6/19 L506 1429734-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L506 1429734-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Mag. A. Umschaden, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien- Außenstelle Wien, vom 03.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) reiste am 20.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung erklärte der BF, er habe sich ins Ausland begeben, um Arbeit zu finden und Geld nach Hause zu schicken, da seine Familie hohe Schulden habe und er als ältester Sohn nach dem Tod seines Vaters zur Versorgung der Familie verpflichtet sei. Im Rückkehrfall befürchte er Racheakte des Kreditgebers und dass sie an Hunger sterben. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder staatliche Sanktionen erwarte er hingegen nicht.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend BAA) am 02.10.2012 erklärte der BF zusammengefasst sie seien nach dem Tod des Vaters von den Kreditgebern unter Druck gesetzt worden und habe er für seine Ausreise nochmals Geld geborgt. Sonst habe er in seinem Heimatstaat keine Probleme, etwa mit staatlichen Einrichtungen, gehabt. Er habe jedoch auch die Verpflichtung, seine jüngere Schwester zu verheiraten und müsse er die Hochzeit finanzieren. Sie seien von den Gläubigern unter Druck gesetzt worden, indem diese sie zur Rückzahlung aufgefordert hätten; außer der Aufforderung sei nichts passiert. Da seine Einkünfte für die Finanzierung der Hochzeit nicht ausreichend gewesen seien, sei er ins Ausland gegangen. Die Frage, ob er nur aus wirschaftlichen Gründen in Österreich sei, bestätigte der BF und ergänzte, er wolle hier arbeiten, damit er den Kredit finanzieren und die Hochzeit seiner Schwester bezahlen könne. Im Rückkehrfall bekomme er Probleme wegen der Rückzahlung seines und des Kredites seines Vaters sowie aufgrund der Finanzierung der Hochzeit seiner Schwester. Außer den finanziellen Problemen habe er nichts zu befürchten. Er sei nie in Haft gewesen und habe er keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder den Behörden seines Heimatlandes gehabt.

2. Mit Bescheid des BAA vom 02.10.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 10 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Im diesbezüglichen Bescheid wird festgehalten, dass der BF lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben habe. Dieser habe keine Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre.

3. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, C11 429.734-1/2012/5E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und traten die erkennenden Richter der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielten fest, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem BAA sei nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Rückkehrbefürchtungen seiner Entscheidung zugrunde lege. Diesem Vorbringen komme jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führe dieses zu einer Rückkehrgefährdung iSd Art 3 EMRK, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch.

Die Beschwerdeausführungen, wonach der BF von seinen Kreditgebern geistig und körperlich unter Druck gesetzt worden und auch bedroht worden sei bzw. seine Schwestern nicht außer Haus gehen hätten können, da sie belästigt worden seien, würden den Angaben des BF vor dem BAA widersprechen, wo er ausdrücklich angegeben habe, dass er lediglich zur Geldrückzahlung aufgefordert worden sei und ansonsten nichts passiert sei. Bei dem betreffenden Vorbringen in der Beschwerde handle es sich um eine unglaubwürdige Steigerung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des BF auf der Straße leben müsse oder an Hunger sterben würde, da der BF in der Einvernahme erklärt habe, mehrere Onkel, Tanten und viele Cousins und Cousinen in Bangladesch zuhaben und sich die Verwandten aktuell um den Unterhalt der Familie kümmern würden.

Der BF sei beim BAA umfassend und konkret erstbefragt und einvernommen worden und sei diesem die Möglichkeit gegeben worden, seine Ausreisegründe ausführlich zu schildern. Der BF habe bestätigt, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, alles gesagt zu haben und dem nichts hinzuzufügen zu haben. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und seien nicht zu beanstanden. Es sei daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens nicht erforderlich, den BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu befragen.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde auch keine sonstige Rückkehrgefährdung des BF festgestellt.

Nach erfolgter Interessensabwägung wurde seitens des erkennenden Senates festgestellt, dass der Eingriff in die durch Art 8 (1) EMRK geschützten Rechte des BF zulässig sei, da die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig.

Mit Zustellung an den BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 23.07.2013 in Rechtskraft.

4. Am 22.08.2013 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof unterzogen und die Asylkarte des BF, welche ihre Gültigkeit mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss verloren hatte, eingezogen und der BF gem. den Bestimmungen des § 120 FPG (rechtswidriger Aufenthalt) auf freiem Fuß angezeigt.

5. Am 21.10.2013 erfolge eine Einvernahme des BF bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in der dem BF mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Der BF teilte mit, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen sei; er sei nicht ausreisewillig, da er im Bangladesch noch immer Probleme habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen und werde finanziell von Landsleuten unterstützt. Er sei bereit, das Formerfordernis, welches der Erlangung eines Heimreisezertifikates diene, wahrheitsgemäß auszufüllen.

Nachdem dem BF zur Kenntnis gebracht worden war, dass die Behörde bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument beantragen werde und er, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen wie Festnahme und Abschiebung zu rechnen habe, erklärte dieser, er habe alles verstanden und habe dem nichts hinzuzufügen, was der BF auch nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigte. Der Niederschrift ist die seitens des BF ausgefüllte und unterfertigte "Application for Passport" an die Botschaft seines Herkunftsstaates sowie die schriftliche Information zur Verpflichtung zur Ausreise beigelegt.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF ein Heimreisezertifikat für diesen beantragt.

6. Am 20.11.2013 erfolgte durch die LPD Wien, Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug eine Anzeige wegen rechtswidrigem Aufenthalt des BF (§ 120/1a FPG).

7. Am 08.02.2014 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag dazu begründend an, bei seinem ersten Asylverfahren nicht seine wahren Gründe genannt zu haben. Ein Mitreisender aus Bangladesch habe ihm geraten, finanzielle Gründe für die Ausreise anzugeben und habe dieser bei der Aufgreifung auch in Englisch gedolmetscht. Er sei nervös gewesen und habe er seinen eigentlichen Fluchtgrund verschwiegen; er habe bereits in Griechenland bittere Erfahrungen gemacht und habe er Angst gehabt. Er sei als Angehöriger der BNP Partei von Angehörigen der AL mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden; während und nach seinem Aufenthalt in Bangladesch seien Parteifreunde von ihm von AL Mitgliedern getötet worden AL sei damals an der Macht gewesen und am 05.01.2014 durch eine Wahlmanipulation wieder an die Macht gekommen. Am 09.01.2014 sei sein Elternhaus von AL-Leuten gestürmt, in Brand gesetzt und beschädigt worden, da er bei der BNP gewesen und seine Schwester dem Frauenflügel der BNP beigetreten sei. BNP Leute würden derzeit von den AL-Leuten landesweit verfolgt werden und habe er auch im Rückkehrfall Angst, verfolgt und getötet zu werden.

Einen Teil der Ausreisegründe habe er bereits gewusst, die neue politische Situation sein ihm seit Anfang des Jahres bekannt; am 05.01.2014 hätten Wahlen stattgefunden; außerdem sei neu, dass sein Freund im Oktober 2013 getötet worden sei.

Er stelle erst jetzt den neuen Asylantrag, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne.

Vorerst erklärte der BF nach Rückübersetzung der Niederschrift, keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen zu haben, führte jedoch in weiterer Folge an, er sei homosexuell und sei dies in Bangladesch verboten. Er habe auch in Österreich mit einem Österreicher und zuvor in Bangladesch eine solche Beziehung gehabt.

8. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2014 wurde das Asylverfahren des BF wegen mangelnder Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF und Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.

9. Mit 21.05.2014 wurde das Verfahren wegen aufrechter Meldung fortgeführt und dieses wegen neuer Tatsachen va in Hinblick auf Art 8 EMRK zugelassen.

10. Am 23.03.2016 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF; eingangs legte der BF mehrere Unterlagen hinsichtlich seines Lebens in Österreich vor.

Andere Dokumente, so der BF, habe er nicht besorgt.

Er habe keine strafbaren Handlungen in Bangladesch begangen und sei auch nicht im Gefängnis gewesen.

Nachdem die AL an die Macht gekommen sei, sei sein Geschäft ruiniert worden.

Am 7.12.2010 seien AL-Schlägertypen in seine Wohngemeinschaft, die er zusammen mit fünf anderen Freunden bewohnt hätte, gekommen und hätten sie alle töten wollen, doch hätten sie nur einen Freund erwischt, man habe diesen mitgenommen, mit einem Fleischbeil zerhackt und aufgeschlitzt; man habe versucht, den Mord zur Anzeige zu bringen, doch habe die Polizei diese nicht entgegengenommen; da der Bruder des Opfers Soldat gewesen sei, habe dieser ein ‚General Diary' einbringen können, jedoch keine Anzeige.

Ein Freund sei in Dhaka geblieben und sei der BF und zwei Freunde, von denen er nur die Vornamen kenne, nach Chittahong gefahren. Der Onkel eines Freundes habe ihnen zur Ausreise geraten und diese auch organisiert.

Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er von der Folterung und Ermordung des Freundes der in Dhaka geblieben sei, erfahren; dieser Fall sei angezeigt (Anzeige gegen unbekannte Täter) worden, da es ein ‚Medienfall' gewesen sei.

Auch seien AL-Leute in seinem Elternhaus gewesen und sei dieses beschädigt worden; seine Schwester, welche bei der Frauen-BNP gewesen sei, habe Schwierigkeiten bekommen; die Vorfälle hätten nicht zur Anzeige gebracht werden können. Er habe von Österreich aus zu einem Funktionär Kontakt aufgenommen und ihn ersucht, der Schwester zu helfen, doch habe es die Partei selber schwer.

Auch habe es Probleme wegen seiner Homosexualität gegeben, weshalb er am Anfang in Österreich Hemmungen gehabt habe, darüber zu sprechen.

Er habe unregelmäßigen sexuellen Kontakt zu einem Freund namens XXXX gehabt; auch habe er sich einem Straßenverkäufer sexuell genähert; dieser habe einen Vorfall, bei dem er den BF zurückgewiesen habe, einem Feind des BF erzählt; er sei von Leuten vor die Moschee geholt worden und die Mullahs hätten ihn aufgefordert, das Viertel zu verlassen und sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Eines Tages habe ihn sein Gegner angehalten und ihm mitgeteilt, ihn wegen § 371 StGB anzuzeigen und werde er mindestens 10 Jahre hinter Gittern verbringen.

Dies sei der ausschlaggebende Grund für das Verlassen des Landes gewesen. Er habe in Österreich mehrere Partner gehabt, jedoch bislang keine fixe Beziehung.

11. Mit Schreiben des BFA vom 15.06.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet. Mit Scheiben der Staatendokumentation vom 09.09.2016 wurde die Anfragebeantwortung an das BFA übermittelt.

12. Am 02.05.2018 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF; der BF erklärte eingangs, dass sich sein Problem nicht geändert habe. Der BF erklärte, er habe sich einem Nussverkäufer angenähert, doch habe ihn dieser zurückgewiesen und die sexuelle Ausrichtung des BF an dessen Feind verraten. Dieser habe ihm gedroht und den BF an die Mullahs verraten, welche zu ihm nach Hause gekommen seien und der Familie gedroht hätten; der BF habe sich daraufhin in die Nachbarortschaft begeben und in weiterer Folge das Land verlassen.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigtenund des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

Das BFA stellte fest, dass der BF im seinem ersten Asylverfahren kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe.

Das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der Mitgliedschaft zur Partei BNP und aufgrund seiner Homosexualität Bangladesch verlassen habe, sei unglaubwürdig, da der BF bereits im Erstverfahren, wie er zugegeben habe, gelogen habe.

Bezüglich der des Vorbringens des BF in der Einvernahme vom 23.03.2016 werde darauf verwiesen, dass die Angaben des BF durch einen Vertrauensanwalt hätte überprüft werden sollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da den BF an der von ihm angegebenen Adresse niemand gekannt habe.

Die Angaben des BF zu seinen neuen Asylgründen seien als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal der BF die neu vorgebrachten Gründe in Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft des BF und seiner Homosexualität im Erstverfahren nicht erwähnt habe. Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, warum er die neu vorgebrachten Gründe nicht bereits im vorherigen Verfahren angegeben habe.

Beim seitens des BF angegebenen Fluchtvorbringen handle es sich um ein Konstrukt und handle es sich um keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zugetragen haben.

Weitere neuerliche Gründe habe der BF nicht behauptet.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF in Bangladesch einer Furcht vor Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde.

Der BF habe auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe in Vorlage gebracht.

Auch die pauschale Behauptung, aufgrund seiner Religion Probleme zu haben, lasse keine Ableitung einer gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlung zu.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Bangladesch fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe, er lebe mit seinem Freund in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis und in keinem gemeinsamen Haushalt und sei es dem BF möglich auch von Bangladesch aus Kontakt zu seinem Freund zu unterhalten, weshalb kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF vorliege. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2018 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.06.2018. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

16. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habendem Verwaltungsakt am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung bzw. Zuständigkeitsentscheidung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren nunmehrige Zuständigkeit ergibt.

1.2. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Entschiedene Sache

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

3.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, C11 429.734-1/2012/5E heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gemäß den § 3, § 8 und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.07.2013 in Rechtskraft.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

3.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation infolge zweier Kredite und diesbezüglichen Problemen mit den Gläubigern Bangladesch verlassen habe.

Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof, der sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes anschloss, gingen von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens aus und führten ferner aus, dass der BF nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe aus Bangladesch ausgereist sei. Auch liege kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vor und stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK dar.

3.3. Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und in der behördlichen Einvernahme mit seiner Mitgliedschaft zur Partei BNP und seiner Homosexualität.

Das BFA veranlasste aufgrund der Angaben des BF Ermittlungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt, welcher die Angaben des BF nicht verifizieren konnte.

Der BF erklärte auch, nunmehr in Österreich eine homosexuelle Beziehung zu einem anderen Asylwerber aus Bangladesch zu haben und vernahm die belangte Behörde die betreffende Person zeugenschaftlich.

3.4. Das BFA stellte zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF im nunmehr angefochtenen Bescheid fest, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der BF habe im neuen Verfahren gänzlich andere Gründe vorgebracht und keine plausible Erklärung für diese Vorgehensweise genannt. Der BF habe in der Einvernahme über Befragen erklärt, dass er anlässlich des ersten Verfahrens hinsichtlich seiner Ausreisegründe gelogen habe.

Bereits aufgrund dieser Aspekte sei das nunmehrige Vorbringen des BF nicht glaubhaft.

3.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die von einem Asylweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit. Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen (VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025).

3.6. Fallbezogen ist eine vergleichbare Konstellation, wie sie der soeben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Ra 2017/18/0025, zugrunde lag, gegeben. Die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, erweist sich vor dem Hintergrund der Befragungs- und Einvernahmeprotokolle als aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat sehr wohl angegeben, dass nach der Rechtskraft des Erstverfahrens (23.07.2013) sein Parteifreund am 30.10.2013 getötet wurde und am 09.01.2014 sein Elternhaus von der AL gestürmt und in Brand gesetzt worden sei. Auch habe seine Schwester aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Frauenflügel der BFP Probleme.

Der BF führte ferner aus, nunmehr seine Homosexualität in Österreich auszuleben und einen Freund zu haben, welcher im behördlichen Verfahren auch als Zeuge einvernommen wurde.

Das BFA beauftragte die Staatendokumentation des BFA mit Ermittlungen im Herkunftsstaat des BF, welche sich eines Vertrauensanwaltes der ÖB Neu Dehli für Ermittlungnen vor Ort bediente.

Dieser erklärte in seiner Anfragebeantwortung vom 08.08.2016, dass er sich an die seitens des BF genannte Adresse begeben habe, doch sei diese nicht vollständig und wurde ferner festgehalten, dass es sich bei XXXX um ein sehr großes Gebiet handle. Der BF habe nicht den Namen des Gebietes genannt, in dem sein Wohnsitz gelegen sei.

Im Lichte dieser Ausführungen durfte das BFA jedoch nicht davon ausgehen, dass der BF den Personen, welche seitens des Vertrauensanwaltes vor Ort befragt wurden, nicht bekannt war und aufgrund dessen auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben schließen.

In der Einvernahme vom 02.05.2018 wurde dem BF vorgehalten, dass der Vertrauensanwalt die Angaben des BF nicht überprüfen konnte, da der BF niemandem an der von ihm genannten Adresse bekannt sei, woraufhin dieser in einer weiteren Einvernahme nochmals aufgefordert wurde, die Adresse seiner Familie bekanntzugeben und nannte dieser den Distrikt XXXX; durch die zusätzliche Angabe "XXXX" ist nicht auszuschließen, dass der BF die Adresse konkretisiert hat und hat dieser ferner angegeben, dass man sein Haus unter dem Namen seines Onkels "XXXX" kenne. Im Lichte dieser Angaben des BF hätte sich das BFA nicht damit begnügen dürfen, in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auszuführen, dass die Angaben des BF nicht durch einen Vertrauensanwalt hätten überprüft werden können, da der BF an der von ihm bekanntgegebenen Adresse niemandem bekannt sei.

In einer neuerlichen Einvernahme wird abzuklären sein, ob die Angabe "XXXX" tatsächlich eine Konkretisierung der seitens des BF genannten Adresse ist, bzw. ob der BF eine vollständige Adresse anzugeben vermag. Wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann auf den mangelnden Willen des BF geschlossen werden, eine konkrete Andresse zu benennen und so etwaige Ermittlungen vor Ort zu vermeiden, wobei auch zu berücksichtigen sein wird, dass der BF im Erstverfahren eine völlig andere Adresse hinsichtlich seines Herkunftsortes nannte. Sämtliche Angaben des BF werden einer Beweiswürdigung zuzuführen sein.

Im Lichte dieser Angaben hätte das BFA, vorausgesetzt, dass es sich bei der obgenannten Ergänzung um einen Konkretisierung der Adresse handelt, und das BFA weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat für unumgänglich gehalten hat, nochmals an den Vertrauensanwalt herantreten müssen, hat es doch im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Angaben nicht überprüft hätten werden können, da den BF an der von ihm angegebenen Adresse niemand gekannt habe. Dass das neue Vorbringen nicht allein mit dem Argument wonach der BF im Erstverfahren gänzlich andere, nämlich finanzielle Gründe und Probleme mit Kreditgebern genannt habe, als unglaubwürdig zu qualifizieren war, hat das BFA durch seinen Ermittlungsansatz über die Staatendokumentation des BFA, respektive den Vertrauensanwalt der ÖB Neu Dehli dargetan, doch handelt es sich bei der Anfragebeantwortung aufgrund obiger Ausführungen nicht um ein taugliches Beweismittel. Dem BFA wäre es jedoch auch unbenommen, das neue Vorbringen des BF hinsichtlich möglicher Ungereimtheiten im Vorbringen an sich zu analysieren, sodass eine neuerliche Anfrage an die Staatendokumentation gegebenenfalls nicht als weiteres Beweismittel heranzuziehen ist.

Insoweit bei der Partei BNP recherchiert wurde, ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF und die betreffende Anfragebeantwortung keiner Beweiswürdigung unterzogen wurde, sodass auch diesbezüglich seitens des BFA die betreffende Beweiswürdigung nachzuholen sein wird.

Ferner hat der BF angegeben, nunmehr eine homosexuelle Beziehung zu einem anderen Asylwerber zu unterhalten; das BFA sprach dem BF jedoch dieser Beziehung an sich nicht die Glaubwürdigkeit ab, sondern stellte lediglich im Zuge der Interessensabwägung im Lichte des Art 8 EMRK fest, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliege, womit jedoch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seiner Homosexualität nicht das Auslangen gefunden werden kann, blieb das BFA nämlich zu dieser Angabe des BF eine Beweiswürdigung dahingehend, ob es den Angaben des BF zu seiner Homosexualität Glauben schenke, gänzlich schuldig, sondern ist aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl davon auszugehen, dass der BF mit einem Mann befreundet ist, ob das BFA von einer homosexuellen Beziehung ausgeht oder nicht wird im Gefolge einer umfassenden diesbezüglichen Beweiswürdigung zu beurteilen sein; im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben, wonach der BF homosexuell ist, sind die betreffenden länderkundlichen Feststellungen in die behördliche Entscheidung einzubeziehen.

Dass dieses neue Vorbringen (Parteimitgliedschaft, Homosexualität) in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit den im Erstverfahren gemachten Behauptungen steht, ändert nichts an dem Umstand, dass dieses Vorbringen daraufhin zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, wobei die erkennende Richterin nicht verkennt, dass das gänzliche Auswechseln der Gründe in den beiden Asylverfahren ein starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der im nunmehr erstmals im Verfahren geltend gemachten Gründe darstellt, doch sind dazu weitere beweiswürdigende Überlegungen im Lichte des Vorbringens des BF, welches sich nach der Rechtskraft des Erstverfahrens zeitlich einordnet, unerlässlich, was das BFA auch nicht verkannt hat.

Die umfassende Überprüfung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens wurde vom BFA jedoch unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es im Lichte der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwehrt, diesen Mangel selbst zu beheben.

3.7. Im fortgesetzten Verfahren wird daher vom BFA jedenfalls der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme noch einmal detailliert zu den Gründen, welche nach Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden sind, zu befragen sein und wird das diesbezügliche Vorbringen einer umfassenden Beweiswürdigung, der klaren Feststellungen hinsichtlich des nach Rechtskraft des Erstverfahrens behaupteten Vorfälle (Ermordung eines weiteren Freundes im Oktober 2013, Stürmung und Inbrandsetzung des Elternhauses von AL-Leuten am 09.01.2014, BNP Mitgliedschaft der Schwester) vorangehen, zu unterziehen sein.

Sohin wird das BFA das neue Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen und festzustellen haben, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zukommt.

In einer Gesamtschau hat sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren verwertbaren Ermittlungen vorgenommen. Begründete und haltbare Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln und den

neu seitens des BF geltend gemachten Vorkommnissen lässt der behördliche Bescheid vermissen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der bisherigen Ermittlungen, vor allem der vorliegenden Einvernahme mangels konkreter Nachfragen zu den seitens des BF neu nach Rechtskraft des Erstverfahrens geltend gemachten Gründen (zB etwa, wann und von wem der BF vom Tod des Parteifreundes erfahren hat und warum er mit der Asylantragstellung noch bis Jänner 2014 zuwartete, warum der BF nicht spätestens im Zuge der Einvernahme, wonach ihm seine mögliche zwangsweise Abschiebung mitgeteilt wurde, nicht seine später genannten Gründe benannte, wann sich der Vorfall mit dem Nussverkäufer und den Mullahs ereignet habe und jener Vorfall in der Wohngemeinschaft in Dhaka, bei dem ein Freund getötet worden sei, zeitlich einzuordnen ist), nicht festgestellt werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es in rechtswidriger Weise unterlassen, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Ermittlungen und seiner Entscheidungsfindung umfassend zu berücksichtigen.

So hat sich das BFA in unzureichender Weise damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig ist und lässt der angefochtene Bescheid insgesamt eine Beweiswürdigung vermissen, sondern zieht sich das BFA vielmehr darauf zurück, dass der BF die im zweiten Verfahren geltend gemachten Gründe im gesamten Erstverfahren mit keinem Wort erwähnte und der Vertrauensanwalt aufgrund der unvollständigen Adresse keine Ermittlungen durchführen konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren zumindest auch auf Sachverhalte stützt, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden sind, und hat der BF auch nicht plausibel dargelegt, warum er die betreffenden Gründe nicht bereits im Erstverfahren darlegte, doch hat er darüber hinausgehende Sachverhalte behauptet.

Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines neuen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers konkret beweiswürdigend auseinanderzusetzen und umfassende, nicht nur -durch eine unvollständige Adresse bedingteansatzweise Ermittlungen zu pflegen gehabt.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde es somit verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten sowie eine Überprüfung bzw. Würdigung der gemachten Angaben erfordert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit vorerst im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein. In diesem Zusammenhang wird das BFA zu prüfen haben, ob eine Anfrage im fortgesetzten Verfahren unter Verwendung der konkretisierten Angaben des BF überhaupt zu wiederholen sein wird, zumal diese Art von Beweismittel immer nur ultima ratio zu sein hat.

3.8. Letztlich ist hervorzuheben, dass das BFA die im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben des BF zu seiner Situation in Österreich im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung in keiner Weise berücksichtigt hat. So brachte der BF in der behördlichen Einvernahme am 23.06.2016 einen Werkvertrag (Beginn der Zustelltätigkeit: 01.09.2015) in Vorlage und erklärte in der betreffenden Einvernahme, dadurch 800 Euro ins Verdienen zu bringen und gab an, selbst für die Miete aufzukommen. Anlässlich der Einvernahme am 02.05.2018 legte der BF ein Empfehlungsschreiben vom 11.04.2018, eine Bestätigung hinsichtlich einer Vereinsmitgliedschaft vom 16.04.2018, sowie eine Bestätigung hinsichtlich einer weiteren Vereinsmitgliedschaft vom 05.03.2018 und eine weitere Bestätigung einer Privatperson, wonach diese vom BF gepflegt worden sei, vor, welche auch im Zuge einer Interessensabwägung zu berücksichtigen und dem Faktum, dass es sich beim BF zwar um einen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2012, jedoch um eine zweite Asylantragstellung handelt, gegenüberzustellen sind. Die betreffenden Ausführungen des BF auf S 81 des Bescheides sind aktenwidrig, wenn festgehalten wird, dass sich der BF erst kurz in Österreich aufhalte, keine engen Freunde habe und keine Vereinszugehörigkeit aufweise.

3.9. Im Hinblick auf § 20 AsylG und dem seitens des BF vorgebrachten Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung ist festzuhalten, dass der BF dahingehend zu belehren sein wird, ob er von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen werden möchte oder ob die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin erfolgen soll, womit grundsätzlich abgeklärt wird, bei welchem Organwalter die Hemmschwellen bestmöglich abgebaut werden und wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine allenfalls existente Hemmschwelle nicht automatisch durch die Einvernahme durch einen gleichgeschlechtlichen Organwalter (möglichst) abgebaut wird, sondern durchaus Fälle existent sein können, wo das Gegenteil der Fall ist. Eine Erklärung, wie sie in der behördlichen Einvernahme vom 02.05.2018, welche personenbezogen auf eine bestimmte Referentin und für die konkrete betreffende Einvernahme erfolgte, folgt nicht dem Telos des § 20 AsylG, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin, sobald der BF einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen geltend macht, dieser iSd der Möglichkeiten des § 20 AsylG umfassend zu belehren ist und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Verfahren zu diesem Zeitpunkt durch einen männlichen Organwalter oder eine weibliche Organwalterin geführt wird, womit ihm die Möglichkeit eingeräumt werden soll, mit möglichst wenigen Hemmungen über die betreffenden Vorkommnisse zu sprechen und ist es ferner, auch im Hinblick auf spätere Zuständigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuraten, im Protokoll festzuhalten, aus welchem Grund sich der BF nach entsprechender Manuduktion für einen gleichgeschlechtlichen oder andersgeschlechtlichen Organwalter entschieden hat.

4. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Beschwerde ist daher im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur, VwGH 13.11.2014, Ra 2017/18/0025, im gegenständlich zugelassenem Verfahren gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Behebung des Bescheides gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zu § 68 AVG zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, der individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung, zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache und dem diesbezüglichen absoluten Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren abgeht.

Ebenso wird zu diesen Thematiken keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, geänderte
Verhältnisse, Homosexualität, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.1429734.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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