TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 G307 2189591-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2189591-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, vertreten durch RA Dr. Tomasz KLIMEK in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am 06.11.2017 zugestelltem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.11.2017 anlässlich seiner Festnahme über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und aufgefordert hierzu Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte bis dato bei der belangten Behörde nicht ein.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2017, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon 10 Monate und 1 Woche bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 31.01.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II).

4. Mit per Post am 28.02.2018 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 19.03.2018 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist polnischer Staatsbürger.

Der BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: Polen, verheiratet und Vater eines gemeinsamen Sohnes, XXXX, geb. XXXX, StA: Polen, mit denen er seit 02.01.2018 im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnt. Die Eltern des BF wohnen ebenfalls im selben Haushalt.

Der BF und seine Ehegattin haben am XXXX2017 in Polen die Ehe geschlossen.

Der BF hält sich mit Unterbrechungen im Sommer 2016, innerhalb derer er in Polen Erwerbstätigkeiten nachging, seit 26.01.2015 in Österreich und weist weiterhin eine Beziehung zu seinem Herkunftsstaat auf.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF ging in zwischen 07.07.2015 und 09.12.2015, 08.02.2016 und 03.09.2016 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seit 08.01.2018 erneut beschäftigt.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2017, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 siebenter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten, wovon 10 Monate und 1 Woche bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF zwischen 2016 und Mai 2017 an mehreren Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabis in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge anderen durch Verkauf überlassen und darüber hinaus auch angeboten hat.

Zudem hat der BF von 2016 bis August 2017 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabis, erworben und besessen.

Als mildernd wurden dabei das reumütige und zur Wahrheitsfindung betragende Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX2017 festgenommen und verbüßte den unbedingten Teil seiner Freiheitstrafe - unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft, von XXXX2017 bis XXXX2017 in der Justizanstalt

XXXX.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Polen.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität sowie Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Familienstand, Vaterschaft, Eheschließung in Polen sowie die Personalien der Ehegattin und des Sohnes des BF beruhen auf in Vorlage gebrachte Ablichtungen von der Geburtsurkunde des Sohnes und der Heiratsurkunde des BF.

Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und seinen Eltern in Österreich beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Dafür, dass er BF an keiner Krankheit leidet, ergaben sich keine Anhaltspunkte. Auch für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ergaben sich keine Hinweise und spricht aucgh die mehrmalige Ausübung von Beschäftigungen dagegen.

Der in Polen gelegene Lebensmittelpunkt sowie die Erwerbstätigkeiten des BF im Herkunftsstaat folgen dem - vom BF in Vorlage gebrachten - protokollierten Vorbringen des BF im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion XXXX, wonach er angab, in Polen geboren und aufgewachsen zu sein, die Schule besucht und abgeschlossen zu haben sowie - wie in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt - Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein. Die Behauptung des BF, über keinerlei Bezüge zu Polen mehr zu verfügen, geht vor dem Hintergrund des zuvor erwähnten, vom BF selbst vorgebrachten, Sachverhalts jedenfalls ins Leere.

Die Aufenthaltsunterbrechungen sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit des BF in Polen beginnend mit Sommer 2016, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der LPD XXXX, wonach der BF seit Sommer 2016 ausschließlich in Polen erwerbstätig gewesen sei und deckt sich mit den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwere, wonach sich der Aufenthalt des BF seit 2016 aufgrund von Erwerbstätigkeiten in Polen als unregelmäßig erweise.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, dem Datenbestand des ZMR sowie dem Inhalt des von den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges, welchem auch die Erwerbszeiten des BF im Bundesgebiet entnommen werden können.

Die Verurteilung des BF samt näherer dahingehender Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Urteils des LG XXXX.

Die Strafverbüßung unter Anrechnung der Untersuchungshaft ist dem zugleich mit dem oben zitierten Urteil des LG XXXX ergangenen Beschluss sowie dem Datenbestand des Strafregisters der Republik Österreich und des ZMR zu entnehmen.

Die Festnahme des BF ist Bestandteil eines Auszuges aus der Integrierten Vollzugsverwaltung.

Für das Vorhandensein von Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich ergaben sich keine Hinweise. Die bloß unbelegte Behauptung, Deutschkurse absolviert zu haben und der deutschen Sprache mächtig zu sein, vermag - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme des BF vor der Polizei in polnischer Sprache erfolgte - als Beweis hiezu nicht zu genügen. Vielmehr hat es der BF unterlassen, verifizierbare Beweismittel in Vorlage zu bringen oder anzubieten. Dies hat sinngemäß auch auf das Vorbringen, über einen großen Freundeskreis in Österreich zu verfügen und eine hohe Integration aufzuweisen, zu gelten. Dem BF wäre es jederzeit offen gestanden, sein Vorbringen mit Beweismitteln oder der Nennung von konkreten Namen zu untermauern, was er jedoch sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der gegenständlichen Beschwerde unterlassen hat. Zudem spricht der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF.

2.2.2. Wie aus dem, dem BF schriftlich eingeräumten Parteiengehör, vom 02.11.2017 ersichtlich ist, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. anzubieten. Letztlich stand es ihm offen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Stellung zu nehmen, was er jedoch unterließ, wobei er selbst in der gegenständlichen Beschwerde keine Begründung für sein Schweigen vorbrachte.

Unter Beachtung einer dem BF treffenden Mitwirkungspflicht kann der belangten Behörde sohin kein Vorwurf gemacht werden, wenn diese das Schweigen des BF bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323). Vermittelt über dieses Gebot ist der BF hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227), besonders in die Pflicht genommen. Somit war es dem BFA unbenommen, den Sachverhalt ohne neuerliche Einbeziehung des festzustellen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Vor diesem Hintergrund kann auch kein Verfahrens- oder Ermittlungsmangel seitens der belangen Behörde erkannt werden.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde moniert wird, ist festzuhalten, dass der BF an der Ermittlung des Sachverhaltes unter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht mitgewirkt hat und letztlich - wie oben ausgeführt - in der Ermangelung substantiierter - verifizierbarer - Vorbringen den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Letztlich hat die belangte Behörde, entgegen dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde den Aufenthalt des BF in Österreich nachzeichnend, dessen Wohnsitzmeldungen in Österreich beginnend mit 26.01.2015 festgestellt und keineswegs vom Beginn des aktuellen Aufenthaltes in Österreich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Kernfamilie am 02.01.2018 festgehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner polnischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren nachgewiesen werden konnte, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 12 Monaten verurteilt.

Das Verhalten des BF weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern vielmehr auf seine Bereitwilligkeit, sich durch seine Taten, allfällig geförderte - notorisch bekannte - körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf nehmend, finanziell bereichern zu wollen. Dies wiederum lässt auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF schließen. Der BF nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität und Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf.

Erschwerend kommt hinzu, dass er sein strafrechtswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg aufrechterhalten hat und trotz behaupteter Erwerbstätigkeiten durch den Verkauf von Suchtgiften sein Einkommen aufbessern wollte.

Der BF hat sohin sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich und damit auch seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und damit dessen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

Wenn der BF sich auch in seinem Strafverfahren geständig gezeigt hat und an der Wahrheitsfindung wesentlich mitgewirkt hat, so kann verfahrensgegenständlich keine Reue des BF erkannt werden. Mit keinem Wort bringt der BF in der gegenständlichen Beschwerde vor, seine Taten zu bereuen. Vielmehr versucht er, seine Taten insofern zu bagatellisieren, als er diesen kein maßgebliches Gefährdungspotential im Hinblick auf öffentliche Interessen beimisst.

Darüber erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum seines Wohlverhaltens, wobei der in Strafhaft zugebrachten Zeit keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332), als zu kurz, um daraus auf eine zukünftige Rechtstreue des BF schließen zu können.

Selbst der mögliche Verlust familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Erwerbsmöglichkeiten und des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat er dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet.

Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits in der Zeit seiner Deliktsbegehungen über Familie verfügte und sein strafrechtswidriges Verhalten bis knapp vor der Geburt seines Sohnes aufrecht erhielt sowie bereits in der Vergangenheit Beschäftigungen ausübte, kann im alleinigen Umstand, dass er über eine Familie verfügt und wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgeht, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird.

Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und nicht erkennbaren Reue des BF - wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankommt, ob der BF die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) - kann diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) Stellung bezogen, und eine dahingehende maßgebliche Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) attestiert.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auf unselbständige Erwerbstätigkeit zurückblicken kann, vermochte er erst seit 02.01.2018 einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Kernfamilienangehörigen nachweisen und müssen die Beziehungen des BF sowie dessen integrativen Momente aufgrund seines - das Aufenthaltsrecht massiv belastende - Verhaltens eine Schmälerung hinnehmen. Zudem hält sich der BF erst kurz im Bundesgebiet auf (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354) und konnten bis auf die bereits erwähnten Bezugspunkte und Erwerbstätigkeiten keine eine tiefgreifende Integration nahelegenden Anhaltspunkte erhoben werden.

Letztlich zeigt nicht nur das strafgerichtlich relevante Verhalten des BF, sondern auch dessen Weigerung, am Verfahren vor der belangten Behörde mitzuwirken, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt.

Der BF hätte spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Straffälligkeit nicht mehr ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen, was wiederum zu einer weiteren Abschwächung seiner Bezugspunkte in Österreich zu führen hat.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk der abgeschwächten Bezugspunkte des BF in Österreich, der fehlenden tiefgreifenden Integrationsmomente und der nicht erkennbaren, bzw. anzunehmenden, Integrationsinteressen seitens des BF, nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF wie jene am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung des mj. Sohnes des BF durch dessen Mutter und Kontakthaltung zum BF auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seines Kindes - aber auch aller sonstigen familiären Kontakte (Frau und Eltern) - in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige Besuche in Polen aufrechtzuerhalten.

Zudem ist festzuhalten, dass der BF auch von seinem Herkunftsstaat aus seine Frau und sein Kind finanziell unterstützen könnte und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbotes) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11) trifft.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.4. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - unter Beachtung von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. 06.09.2012, 2012/18/0032: hinsichtlich der Beachtung der Einreiseverbotstatbestände und der daran geknüpften Befristungen bei der Beurteilung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes) - im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.

Gemessen an dem mehrmonatigen Zeitraum des strafbaren Handelns des BF und der Anzahl an Tathandlungen kann nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056), und hat selbst das Strafgericht den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe zur Begegnung der Gefährlichkeit des BF als notwendig erachtet, weshalb eingedenk der im Hinblick auf den BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose und dem den Straftaten des BF innewohnenden Unwerten sich die von der belangten Behörde gewählte - sich im unteren Drittel bewegende - Befristung im Ausmaß von 3 Jahren als zulässig erweist.

Sohin - vor dem Hintergrund des dem BF zuerkannten Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 FPG - war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, EU-Bürger,
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2189591.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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