TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W265 2198793-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W265 2198793-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.06.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 08.06.2010 vom Sozialministeriumservice (damalige Kurzbezeichnung: Bundessozialamt; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein bis 31.05.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt. In dem diesem zugrunde liegenden, auf Grundlage des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.05.2010 wurden die Funktionseinschränkungen "Diabetes mellitus Typ I" (Grad der Behinderung 50 v.H.), "Cöliakie" (50 v.H.) und "Verhaltensstörung bei intracerebralen Verkalkungen" (50 v.H.) nach der Richtsatzverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) eingestuft. Die Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung nach fünf Jahren, da der Beschwerdeführer voraussichtlich nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die belangte Behörde stellte den Behindertenpass aus diesem Grund befristet bis 31.05.2015 aus.

Am 07.03.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Ungültigkeit und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2018 basierenden Gutachten vom 29.05.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

2010-5 FLAG -Gutachten 70%: Diabetes 50, Zöliakie 50, Verhaltensstörungen 50

Keine Operationen

Toxoplasmoseschaden am rechten Auge seit Geburt

Diabetes mellitus seit ca. 94 bekannt, letzter NBZ 164 mg% heute, letzte HbA1c 7,9 vor 23 Wochen. Insulin nach Bedarf/Insulinpumpe und diätisch eingestellt.

2010 und 2014 hatte er epileptische Anfälle (insgesamt 3) trotzt abgesetzter Antiepileptika mehr als 3 Jahre anfallsfrei.

Zöliakie seit ca. 2001 mittels Dünndarmbiopsie festgestellt

Derzeitige Beschwerden:

Er habe keine Beschwerden.

Verhaltensstörungen habe er auch keine.

Keine spezifizierte Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Euthyrox, Novorapid

Sozialanamnese:

seit ca. 3 Monaten im Gastgewerbe als Kellner beschäftigt, mit 1.6. einvernehmlich gekündigt, kein relevanter Krankenstand , Exfreundin seit ca. 1,5 Monaten, eine 7 Monate alte Tochter lebt bei ihr. 4 Jahre integrative Volksschule, 4 Jahre kooperative Mittelschule mit Schwierigkeiten in Mathe und Deutsch , Hauptschulabschluß nach Polio, Ausbildung zum Restaurantfachmann 2013 abgeschlossen, dann wechselnde Beschäftigungen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2018-1 Dr.Stelzer Augen:

Chorioretinitis peracta o.d, Cat cong. o.s mit visus von 0,15 rechte imd 1,2 links

2017-2 Krankenhaus XXXX . Stoffwechsel:

Diab.mell. Typ 1 seit 1999, Zölliakie, subst. Hypothyreose

2010-5 FLAG -Gutachten 70%: Diabetes 50, Zöliakie 50, Verhaltensstörungen

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

25jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand, kommt alleine zur Untersuchung, Linkshänder

Ernährungszustand:

gut

Größe: 186,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose

Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:

unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal , herabgesetztes Sehvermögen rechts, PR unauffällig, Rachen: bland,

Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig.

Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche

Thorax: symmetrisch, Trichterbrust

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken unter Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, Insulinpumpe rechts gluteal, NL bds.

frei

Extremitäten:

OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.

UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.

Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme

PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.

Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, FBA: 10 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz der LWS, Schober:, Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit Halbschuhen frei gehend - unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen

Status Psychicus:

Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt adäquat

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch Insulinpumpe gewährleistet ist

09.02.02

40

2

Zustand nach Toxoplasmose mit Visus von 0,15 rechs und 1,2 links Tabelle Kolonne 6 Zeile 1

11.02.01

20

3

Zöliakie Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch Diät kompensiert bei gutem Ernährungszustand

09.03.01

20

4

Hypothyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert

09.01.01

10

 

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige

Leidensbeeinflussung besteht.

Leiden 4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Eine nach Absetzen der Medikation mehr als 3 Jahre anfallsfreie Epilepsie erreicht keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstmalige Einstufung v.Nr.2 u.4, Entfall v.Nr.3 des FLAG-Vorgutachtens, da nicht mehr belegt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Geringerer GdB v.Nr.1 u.3, da nach dem vollendeten18. Lebensjahr, und daher die, für Erwachsene geltenden EVo-Richtlinien anzuwenden waren

[x] Dauerzustand

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

...

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz): [x] nein

..."

Mit Parteiengehör vom 01.06.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

Mit E-Mail vom 07.06.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, seit seinem 1. Lebensjahr - und nicht seit 1999 oder einem anderen Zeitpunkt - an Diabetes Typ I zu leiden. Zuvor sei das Leiden mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft gewesen, nunmehr mit 40 vH. Er wisse jedoch nicht, was sich an der Krankheit geändert haben soll. Der Umstand, dass er nunmehr eine Pumpe trage führe nicht zu einer ausgeglicheneren Einstellung. Die zuvor mit 50 v.H. eingestufte Zöliakie habe der Sachverständige nun mit 20 v.H. eingeschätzt. Es handle sich jedoch um eine bleibende und unheilbare Krankheit und die Herabsetzung sei daher unerklärlich. Der Beschwerdeführer sei gezwungen eine Diät einzuhalten, die noch dazu eine massive finanzielle Herausforderung darstelle. Der Beschwerdeführer empfinde es fast schon als Beleidigung, dass der Punkt "hochgradig sehbehindert" mit "nein" angekreuzt worden sei. Er habe seit Geburt an einen Toxoplasmoseschaden, der zu einer massiven Narbenbildung am rechten Auge geführt habe. Deshalb benötige er für den Führerschein in gewissen Abständen eine Gesichtsfeldmessung und seine Sehleistung sei im Zentrum zerstört. Er verstehe nicht, warum dieses Leiden nur mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet sei, denn ein Auge mache 50% der Sehkraft aus und dieses eine Auge sei schwer beeinträchtigt, wie man an den beigelegten Bildern erkennen könne. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung sei der Beschwerdeführer nach seiner "Verhaltensstörung" gefragt worden. Mit diesem Wort habe er nicht viel anfangen können. Er wisse, dass er hyperaktiv sei, dass das mit einer Verhaltensstörung zusammenhänge, habe er nicht so genau gewusst. Im Volksschulalter sei er medikamentös eingestellt worden, da dies jedoch problematisch gewesen sei, hätten sich seine Eltern mit verschiedenen Therapien und Coachings auf andere Weise um ihn bemüht. Der Beschwerdeführer habe einen Beruf erlernen können, habe jedoch nach wie vor Probleme in der Gesellschaft und im Beruf. Die bisher drei epileptischen Anfälle seien im Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden. Auch wenn er im Moment Gott sei Dank anfallfrei sei, könne man diese Krankheit nicht unter den Tisch kehren. Der Beschwerdeführer ersuche um eine Neubeurteilung und Stellungnahme.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers beauftragte die belangten Behörde den bereits befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen um eine Stellungnahme. Am 13.06.2018 führte der Gutachter dazu Folgendes aus:

"Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.06.2018 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da seine Leiden niedriger bewertet bzw. zu gering eingeschätzt worden seien

Beigelegt wurden schlecht erkennbare Netzhautbilder vom 11-12-2014

Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt

Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen.

Die Neueinschätzung von Pos. 1 und 3 mit geringerem GdB erfolgte, da mit Erreichen der Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr) eine ausreichende Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz für die Einhaltung einer glutenfreien Ernährung beziehungsweise Insulingabe anzunehmen ist und somit eine selbständige Lebensführung, universitäre Ausbildung, sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung möglich ist.

Für ein einschätzungsrelevantes psychisches Leiden wurden keine aktuellen Befunde vorgelegt.

Eine höhere Einstufung für eine einseitige Sehminderung nach Toxoplasmose ist nicht gerechtfertigt. Eine "hochgradige Sehbehinderung" bezieht sich auf die gemeinsame Sehleistung beider Augen.

Die nach Absetzen der Medikation mehr als 3 Jahre anfallsfreie Epilepsie ist als remittiert zu betrachten und erreicht somit keinen Grad der Behinderung mehr - wie auch bereits im FLAG Gutachten von 5-2010 beschrieben.

Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.06.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte darin dieselben Einwendungen vor, die er bereits mit Stellungnahme vom 07.06.2018 ausgeführt hatte. Der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

2. Zustand nach Toxoplasmose mit Visus von 0,15 rechts und 1,2 links

3. Zöliakie

4. Hypothyreose

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2018 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.06.2018 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2018.

In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Sachverständige begründet auch nachvollziehbar die Änderungen sowohl betreffend die einzelnen Funktionseinschränkungen als auch die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.05.2010. Das führende Leiden, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, sowie die unter der laufenden Nummer 3 eingeschätzte Zöliakie sind nunmehr jeweils mit einem geringeren Grad der Behinderung eingestuft, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit das 18. Lebensjahr vollendet hat und daher die für Erwachsenen geltenden Richtsätze heranzuziehen waren. Nach den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers führte der Sachverständige in der Stellungnahme vom 13.06.2018 dazu näher aus, dass mit Erreichen der Volljährigkeit eine ausreichende Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz für die Einhaltung einer glutenfreien Ernährung beziehungsweise Insulingabe anzunehmen und somit eine selbständige Lebensführung, Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung möglich sei. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung der beiden Leiden im Vergleich zum Vorgutachten stützt sich daher nicht auf eine Besserung der Leidenszustände, sondern auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Anders als vom Beschwerdeführer moniert, stellte der Sachverständige im Gutachten auch korrekt fest, dass der Diabetes seit dem Jahr 1994, somit seit dem ersten Lebensjahr des Beschwerdeführers, bekannt ist.

Für eine neuerliche Einschätzung der im Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuften "Verhaltensstörung bei intracerebralen Verkalkungen" fanden sich keine Hinweise. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden zu haben und an keiner Verhaltensstörung zu leiden. Die Statuserhebung des Status Psychicus zeigte sich unauffällig. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, bei der Befragung durch den Gutachter nicht gewusst zu haben, was mit "Verhaltensstörung" gemeint sei, jedoch hyperaktiv zu sein und trotz Förderung durch seine Eltern und Berufstätigkeit nach wie vor Probleme in der Gesellschaft und im Beruf zu haben, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei Antragsstellung noch im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör oder mit der Beschwerde aktuelle Befunde vorgelegt hat, die ein etwaiges psychisches Leiden belegen könnten. Da sich, wie zuvor ausgeführt, auch bei der persönlichen Untersuchung keine Anhaltspunkte eines psychischen Leidens gezeigt haben, ist eine Einschätzung nicht möglich.

Der Beschwerdeführer hat trotz Absetzen der Medikation seit mehr als drei Jahren keinen epileptischen Anfall mehr erlitten. Diese Gesundheitsschädigung ist daher als remittierend zu betrachten und erreicht keinen Grad der Behinderung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die drei bereits erlittenen Anfälle würden unter den Tisch gekehrt und seien in keiner Weise berücksichtigt worden, so ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist (vgl. etwa VwGH 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Der Beschwerdeführer selbst gab an, im Moment bzw. seit 2014 anfallsfrei zu sein, weshalb korrekterweise keine Einstufung einer Epilepsie erfolgte.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Einstufung des unter der laufenden Nummer 2 berücksichtigten Augenleidens und die Verneinung einer "hochgradigen Sehbehinderung" rügt, so ist zunächst anzumerken, dass laut des vom Beschwerdeführer selbst bei Antragsstellung vorgelegten Augenbefund vom 09.01.2018 der Visus des linken Auges 1,2 und des rechten Auges 0,15 beträgt. Nach der Tabelle der Anlage zur Einschätzungsverordnung entspricht dies einem Grad der Behinderung von 20 v.H. Das im Sachverständigengutachten mit "nein" angekreuzte Feld "ist hochgradig sehbehindert" bezieht sich auf eine mögliche Zusatzeintragung im Behindertenpass, welche aufgrund des Grades der Behinderung von 40 v.H. und der Nichtausstellung eines Behindertenpasses ohnehin nicht zum Tragen kommt. Der Vollständigkeit halber ist dazu jedoch auszuführen, dass die Voraussetzung einer solche Zusatzeintragung eine Mindesteinstufung gemäß § 4a Abs. 4 bildet, bei welcher ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen ist. Demnach gilt als hochgradig sehbehindert, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur einen sehr kleinen Visus in Verbindung mit Gesichtsfeldeinschränkungen hat, welche beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

In der Beschwerde werden dieselben Einwendungen wiederholt, die bereits mit Stellungnahme zum Parteiengehör vom 07.06.2018 vorgebracht wurden und auf die der allgemeinmedizinische Sachverständige ausführlich in seiner Stellungnahme vom 13.06.2018 eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.05.2018 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.06.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.05.2018 und der Stellungnahme vom 13.06.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Innere Allgemeinmedizin vom 29.05.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2018 begründete der Sachverständige erneut die getroffenen Einschätzungen und ging ausführlich auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ein.

Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten und der gutachterlichen Stellungnahme, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2198793.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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