TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W217 2185900-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W217 2185900-1/9E

W217 2185900-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. 23.03.1932,

I. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.01.2018, OB:XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und

II. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2018, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO,

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

I. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

II. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 29.08.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960.

Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurden von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird im Zusammenwirken mit Leiden 2 ungünstig beeinflusst und ergibt sich dadurch eine Erhöhung um eine Stufe.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n.CTS-OP links ohne Funktionsausfall bei freier Handbeweglichkeit links erreicht aus orthopädischer Sicht keinen GdB.

Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Belastungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule mit statischen und dynamischen Rückenschmerzen bedingt eine mittelgradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Die Rumpfkontrolle ist durch das Wirbelsäulenleiden nicht eingeschränkt. Verstärkt wird dies durch eine beidseitige mäßiggradige Kniegelenksabnützung, welche die Steh- und Gehleistung ebenfalls beeinträchtigt. Kurze Wegstrecken sind bewältigbar. Der Bewegungsumfang des großen Gelenke der unteren Extremität ist aber hinreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. An der oberen Extremität liegen keine Funktionsbehinderungen vor. Das Benützen von Aufstiegshilfen und/oder Haltegriffen ist möglich. Bedingt durch die Funktionsbehinderung des Bewegungsapparates kann die Verwendung einer Gehhilfe zweckmäßig sein. Die dauernde Verwendung von 2 Gehhilfen (UA Krücken) oder die Verwendung eines Rollators ist aus orthopädischer Sicht nicht zwingend erforderlich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

2. Mit Schreiben vom 09.01.2018 wurde der BF ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 % im Scheckkartenformat zugestellt.

Mit Bescheid vom 10.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

Mit Bescheid vom 11.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen und führte dazu begründend aus, die Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, daher sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises abzuweisen.

4. In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass sie auch in der Wohnung meist auf die Verwendung eines Rollators angewiesen sei, weil sie nach längerem Verwenden der Gehhilfen starke Schmerzen in Handgelenken, Schultern und Rücken bekomme. Außerhalb der Wohnung könne sie sich nur mithilfe des Rollators fortbewegen. Auch sei sie aufgrund ihrer Inkontinenz gezwungen, ca. alle 50 Minuten eine Toilette aufzusuchen. Unebene, holprige Belege wie Kopfsteinpflaster würden für sie ein großes Hindernis darstellen. Das Einsteigen in Bus oder Straßenbahn mit dem Rollator sei für sie unmöglich, die Erreichbarkeit von U-Bahn etc. nur gegeben, wenn ein Lift vorhanden und in Betrieb sei. Auch für das Einkaufen und sonstige Erledigungen sei sie auf die Verwendung eines Autos angewiesen. Allein schon deshalb, weil sie nicht imstande sei, neben einer Gehhilfe eine Tasche zu tragen bzw. sie durch das Gewicht der Einkäufe im Rollator dann zusätzlich behindert sei.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.02.2018 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, ein.

7. DDr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 23.06.2018 Folgendes aus:

"(...)

Vorgeschichte:

AE, TE, HE, Schilddrüsen-Totalentfernung, 2014 Vitrektomie und Endolaser bei

Glaskörperblutung, CTS Operation links 2016

Lungentuberkulose mit 20 Jahren

Mastitis-Operation 1957

Zwischenanamnese seit 10.11.2017:

Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Abl. 43, Befund Augenabteilung vom 01.01.2015 (Vitrektomie links)

Abl. 5, MRT der LWS vom 31.1. 2017 (absolute Vertebrostenose L3 bis L5 durch

Protrusionen und Arthrosen, mäßige bis mittelgradige Foramenstenosen)

Abl. 4, Röntgen-LWS vom 31. 1. 2017 (Osteochondrosen der LWS)

Abl. 3, Röntgen Kniegelenk beidseits vom 12. 5. 2017 (hochgradige Varusgonarthrose beidseits, deutliche Femoropatellararthrose beidseits)

Nachgereichte Befunde: keine

Sozialanamnese: Verheiratet, 5 Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: Pensionistin

Medikamente: Paracodin 3 bis 5x täglich, Pantoprazol, Euthyrox, Naprobene täglich,

Candesarcomp, Daflon, Vicard, Nomexor, Granufink, Neurobion forte, Spasmolyt, Magnesium, Voltaren ret. 100 mg bei Bedarf, Voltadol forte bei Bedarf, Desloratadin,

Mometason Nasenspray

Allergien: Penicillin

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei HausarztXXXX

Derzeitige Beschwerden:

"Beschwerden beim Gehen habe ich vor allem in den Kniegelenken, Kreuzschmerzen, brennende Fußsohlen und Atemnot. Hatte vor 2 Wochen eine Bronchitis, bekomme keine Luft. Vor allem machen die brennenden Fußsohlen und stechenden Zehen Beschwerden, gehe wie auf glühenden Kohlen, das ist das größte Problem. Kann etwa 10 Schritte gehen, dann muss ich eine Pause machen. Gehe immer mit 2 Krücken bzw. Rollator, auch zu Hause. Mit einer Krücke kann ich nicht gehen. Schmerzen habe ich auch im linken Handgelenk, benötige täglich Schmerzmittel. Bekomme jährlich Injektionen in beide Kniegelenke. Hergekommen bin ich mit dem Taxi."

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 157 cm, Gewicht 112 kg, RR 145/75, 86 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird Im Bereich des Zeigefingers und Mittelfingers links als gestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenk beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung und endlagige

Bewegungsschmerzen, Narbe Handgelenk links nach CTS Operation, Thenar unauffällig

Opponensfunktion nicht eingeschränkt.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke endlagig eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich.

Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, geringgradige distale Unterschenkelödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird auf den Fußsohlen als brennend angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenke beidseits: endlagige Rotationsschmerzen

Kniegelenk beidseits: deutliche Umfangsvermehrung, geringgradige Uberwärmung,

Strukturvergröberung, Krepitation, Patella deutlich verbacken, Bewegungsschmerzen. Hammerzehen 2 rechts, 2-4 links, 2. Zehe links in geringgradiger Dorsalflexion mit eingeschränktem Bodenkontakt

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 10/0/20, Knie bds. 0/5/115, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Ggr. Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, R und F 20/0/20

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich geschwächt auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung des Gatten, das Gangbild mit Krücken ist vorgeneigt, behäbig, breitspurig, verlangsamt. Gehen im Untersuchungszimmer einige Schritte mit Anhalten verlangsamt und vorgeneigt, unsicher, behäbig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME:

ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor?

Es besteht eine höhergradige Gangleistungsminderung sowie Unsicherheit beim Gehen aus einer Mischung von funktionellem Defizit bei höhergradiger Kniegelenksarthrose beidseits, neuropathischen Beschwerden der Füße und Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule und Alter, sodass die Mobilität erheblich beeinträchtigt ist und die behinderungsbedingt erforderliche Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken gegeben ist.

Zumutbare therapeutische Optionen mit erwartbarer relevanter Verbesserung sind nicht gegeben.

ad 2) Diagnosenliste:

1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose L3 bis L5

2) Kniegelenksabnützung beidseits

3) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, vor allem Schulter- und

Handgelenke

In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?

Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Vertebrostenose führen zwar zu keinem radikulären neurologischen Defizit, es bestehen jedoch andauernde Beschwerden mit deutlichen Verspannungen und höhergradiger Einschränkung der Beweglichkeit und erforderlicher Dauermedikation, sodass die Gesamtmobilität dadurch, und zusätzlich durch die höhergradige Kniegelenksarthrose sowie die Abnützungen des Bewegungsapparates, erheblich beeinträchtigt ist.

ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Ja. Radiologisch dokumentiert und klinisch objektivierbar ist eine höhergradige Kniegelenksarthrose beidseits, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m erheblich erschwert.

ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein. Diesbezüglich konnte insbesondere keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektiviert werden.

ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?

Abnützungserscheinungen liegen vor allem im Bereich der Schulter- und Handgelenke vor, welche als Folge von andauerndem Verwenden von Unterarmstützkrücken auftreten können.

Es liegt eine ungünstige Komorbidität vor.

ad 6) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist nachvollziehbar und gegeben, da bei beidseitiger höhergradiger Kniegelenksarthrose in Zusammenschau mit den fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderungen die ausreichend sichere Mobilität mit einer einfachen Gehhilfe nicht gegeben ist. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken bzw. eines Rollators erschwert das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einsteigen und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den sicheren Transport erheblich.

ad 7) Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln:

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 44-45

Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist anhand vorgenommener Untersuchung im Rahmen der Begutachtung mit feststellbarer maßgeblicher Gangunsicherheit begründbar, sodass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sind.

Stellungnahme zu Abl. 3-5, 43:

Dokumentiert sind maßgebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke, welche die getroffene Beurteilung untermauern.

ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Zwischenzeitlich ist es zu einer maßgeblichen Verschlimmerung gekommen, sodass die Voraussetzungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr vorliegen.

ad 8) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

7. Die Gelegenheit, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, blieb seitens der BF und der belangten Behörde ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 11.09.2017 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.

Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

-

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Vertebrostenose L3 bis L5

-

Kniegelenksabnützung beidseits

-

degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, vor allem Schulter- und Handgelenke

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

Hinsichtlich der Auswirkungen der bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten DDr.XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", die zur Gewährung der Vornahme dieser Zusatzeintragung führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 23.06.2018. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht zumutbar ist.

Die medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF am 24.05.2018 zu dem Schluss, dass im Fall der BF öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind, da die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m nachvollziehbar und gegeben ist, da bei beidseitiger höhergradiger Kniegelenksarthrose in Zusammenschau mit den fortgeschrittenen Wirbelsäulenveränderungen die ausreichend sichere Mobilität mit einer einfachen Gehhilfe nicht gegeben ist. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken bzw. eines Rollators erschwert das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einsteigen und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den sicheren Transport erheblich. Zumutbare therapeutische Optionen mit erwartbarer relevanter Verbesserung sind zudem nicht gegeben.

Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens von DDr.XXXX, welches daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A. I.)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 23.06.2018 nachvollziehbar festgestellt, dass im Fall der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

Bei der BF sind, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert; im Rahmen der persönlichen Begutachtung wurde festgestellt, dass die BF nicht mehr in der Lage ist, die geforderte Gehstrecke von 300-400 m in angemessener Zeit selbständig zu bewältigen, auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht gewährleistet.

Zu Spruchpunkt A. II.)

§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:

‚Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. [ ]'

Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein, womit die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 StVO erfüllt ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Parkausweis, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2185900.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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