Entscheidungsdatum
07.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 2115769-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Nuray TUTUS-KIRDERE, Herrengasse 6-8/4/1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 139638210-180684133, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 20.09.2016 über seine rechtsfreundliche Vertreterin den Antrag, ein am 14.07.2003 unbefristet erlassenes Aufenthaltsverbot auf Grund einer Änderung der Rechtslage aufzuheben. Weiters stellte der Beschwerdeführer am 21.09.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
2. Am 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen. Der Beschwerdeführer gab dazu am 28.02.2017 eine Stellungnahme ab.
3. Mit Schreiben des BFA vom 23.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer am 13.03.2018 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass er sein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 ableite.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom 19.03.2018 neuerlich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abzuweisen. Dazu gab der Beschwerdeführer am 05.04.2018 eine Stellungnahme ab.
5. Am 20.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots eingeleitet werde.
6. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2018, Zl. 139638210-161389143, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. 139638210-161389143, wurde dem Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 14.07.2003 verhängten Aufenthaltsverbots stattgegeben und dieses gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. 139638210-180684133, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
In der Begründung stellt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer seit 29 Jahren in Österreich sei und unter das Assoziationsabkommen falle. Es werden im Wesentlichen zwei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt. Die übrigen Verurteilungen werden nicht konkret benannt, sondern nur angeführt, dass der Beschwerdeführer zu Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Durch das von ihm gezeigte Verhalten, das auch zu den letzten Verurteilungen geführt habe, sei auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Auf Grund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie auf Grund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt. Die Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wurde damit begründet, dass "wie oben ausführlich begründet" der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend die Erkenntnisse VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, und VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Das BFA stellte die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildenden Straftaten im angefochtenen Bescheid nur dahin fest, dass zwei Urteile, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht aber nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose aus (so schon VwGH 26.09.2006, 2004/21/0097, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 31.03.2008, 2007/21/0533; ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 24.11.2009, 2009/21/0267, und vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001; 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, mwN). Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter aber auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 unter Hinweis auf VwGH 03.04.2009, 2008/22/0913; 24.11.2009, 2009/21/0267; 31.5.2011, 2008/22/0831; 5.7.2011, 2008/21/0131, jeweils mwN).
Das BFA führt aus, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit 29 Jahren im Bundesgebiet habe. Es ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG). Eine diesbezügliche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Das BFA verweist nämlich nur auf die "wiederkehrende Missachtung der Rechtsordnung" sowie auf die "Lebenssituation" des Beschwerdeführers in Österreich, ohne dies jedoch zu konkretisieren. Inwiefern die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet ist, wird somit nicht erläutert.
Im vorliegenden Fall wären daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen (vgl. dazu VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Das BFA hätte daher die Urteile beischaffen und auf Basis dieser, konkrete Feststellungen treffen müssen. Erst anhand solcher konkreter Feststellungen ist es möglich, eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten - und nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung - sowie auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es reicht daher nicht, auf Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen hinzuweisen, ohne dass sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, weshalb der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, was das BFA unter einer "großen" Verurteilung versteht. Es muss ausgeführt werden, inwiefern das BFA aus der Art und Schwere der Straftaten und dem Persönlichkeitsbild eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ableitet.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das BFA im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Das BFA hat sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten auseinanderzusetzen, auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen, dazu konkrete Feststellungen im Bescheid zu treffen und darauf aufbauend die Gefährdungsprognose nach dem Maßstab des fünften Satzes des § 67 FPG zu erstellen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass strafrechtliche Verurteilungen alleine ein Aufenthaltsverbot nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtfertigen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil das Ermittlungsverfahren nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubs wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung enthält, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 70 Abs. 3 FPG geboten sein soll. In der Begründung wird dazu lediglich ausgeführt:
"Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden."
Damit wird aber nur auf die Begründung für die Erlassung des Aufenthaltsverbots verwiesen. Diese Überlegungen vermögen aber die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. zur zu § 70 Abs. 3 FPG inhaltlich nahezu gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 3 FPG, VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 unter Hinweis auf VwGH 31.08.2006, 2006/21/0088).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Begründungspflicht, begünstigteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2115769.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019