TE Bvwg Beschluss 2018/9/10 L506 2204625-2

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L506 2204625-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Steiermark, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung gab der BF an, er sei konfessionslos und habe im Iran zum Christentum konvertieren wollen, was jedoch zu gefährlich sei bzw. habe er nicht die Möglichkeit dazu gehabt. Im Rückkehrfall erwarte er die Todesstrafe.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 04.07.2018 gab der BF an, er sei Christ; er sei zwar als schiitischer Moslem geboren, jedoch sei er Konvertit (AS 383). Die Frage, ob er wegen seiner Volksgruppe oder Religion persönlich jemals ernste Probleme gehabt habe, bejahte der BF und führte ferner aus, in XXXX regelmäßig in die Kirche gegangen zu sein. Im Iran sei er aufgrund von Personen, welche sich einmal monatlich in dem Lokal, in dem er gearbeitet habe, getroffen und untereinander über Gott gesprochen hätten, zur Überzeugung gelangt, dass diese Besucher Christen seien. Er sei neugierig und aufgeregt geworden und habe er sich am Handy und im Internet mit dem Christentum bekannt gemacht. Auf dieser Suche habe er ein Motiv für ein Tattoo gefunden und habe er sich ein solches zur Identifizierung mit der genannten Gruppe anbringen lassen. Eines Tages sei die Gruppe im Lokal von ‚Amakhen Polizisten' fotografiert und seien die Bücher vom Tisch sichergestellt worden. Auch der BF sei beim Bedienen der Gruppe fotografiert worden. Der BF sei wie die Gruppenteilnehmer geflüchtet. Nachdem er von seinem Tattoo und dem Vorfall seinem Cousin erzählt habe, habe ihm dieser geraten, das Land zu verlassen, was er auch getan habe. Der BF zeigte über Aufforderung das betreffende Tattoo in Form von einem ca. 10 cm große Kreuz mit Jesus auf seinem Bauch. Er habe nicht vor gehabt, zu konvertieren, sondern habe er die Tätowierung aus Interesse machen lassen. Er wolle die Tätowierung jedoch behalten, da er die Konversion beabsichtige.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.08.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.03.3018 verloren habe (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).

Im diesbezüglichen Bescheid wurde festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF zu befürchten hätte, im Iran aufgrund einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden oder aktuell einer relevanten Bedrohungssituation für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Eine darüberhinausgehende aktuelle und individuell drohende Verfolgung im zu prüfenden Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Ausführungen des BF zum Konvertierungswunsch nicht ansatzweise glaubhaft seien. Dieser habe erwiesenermaßen vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gemacht (der BF habe keine neuerliche Ladung im Amtsgebäude zum später durchgeführten Verhandlungstermin erhalten). Auch habe der BF beim BFA angegeben, aufgrund der einmonatigen Haft zuvor begangene Fehler erkannt zu haben und seine Zukunft anders und neu einrichten zu wollen, doch sei diese Aussage bereits wenige Tage danach durch die erneute Verhaftung des BF widerlegt worden. In Zusammenschau mit dem unglaubwürdigen Ausreisegrund sowie den kurz hintereinander erfolgten Verurteilungen sei dem BF als Person die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.

Auch wenn der BF bereits bei der Erstbefragung den Konversionswunsch zum Christentum und damit übereinstimmend auch im Zuge der Einvernahme die Konversion als Ausreisegrund angegeben habe, habe dieser einen echten und innigen Wunsch zum Glaubenswechsel zu keiner Zeit glaubhaft vorbringen können. Der BF habe sich zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme bereits 28 Monate im Bundesgebiet aufgehalten, doch keinerlei Beweismittel (wie etwa Teilnahmebestätigung an der Taufvorbereitung, persönliches Empfehlungsschreiben eines Geistlichen, sonstige Unterlagen einer christlichen Kirchengemeinde) vorlegen können, die seinen Konversionswunsch bestätigen können.

Für die Behörde seien solche Unterlagen zwar nicht zwingend glaubhafte Beweismittel zu einem real vorhandenen und starken innigen Konversionswunsch, jedoch wären damit offensichtliche Bemühungen zum Glaubenswechsel feststellbar gewesen.

Auch sei das ausreisekausale Vorbringen nicht zur Glaubhaftmachung eines Konversionswunsches geeignet, da dieses nicht logisch nachvollziehbar sei; auch habe der BF den Namen des Gastgebers der Gruppe nicht angeben können, obwohl dieser über einen längeren Zeitraum und mehrere Male im Lokal gewesen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass sich der BF aufgrund dieser zufälligen und passiven Begegnungen eine Kreuztätowierung im Iran habe machen lassen und habe der BF diese bei der Erstbefragung nicht angegeben, sondern gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF die Tätowierung erst nach seiner Ausreise zur Untermauerung seines fiktiven Vorbringens habe anbringen lassen.

Der BF habe ferner angegeben, zu keiner Zeit verhaftet oder befragt worden zu sein, womit er keine Verfolgung habe glaubhaft mache können.

Letztlich sei das Vorbringen des BF zu wenig substantiiert und zu vage, um im Iran eine glaubhafte Verfolgung aufgrund des Konversionswunsches darlegen zu können.

Auch im Hinblick auf die zweifache Verurteilung wegen Drogenhandels erscheine ein angeblicher Konversionswunsch des BF nicht glaubhaft und würde der BF nicht gegen österreichische Gesetze verstoßen, wenn dieser tatsächlich einen Wunsch nach Konversion habe. Auch die bereits erwähnte Lüge hinsichtlich der Ladungstermine sei nicht mit christlichen Werten vereinbar.

Das bloße Vorhandensein der Kreuztätowierung reiche nicht aus, um eine Verfolgung durch iranische Behörden glaubhaft zu machen und könne diese entfernt oder durch ein anderes Motiv überdeckt werden.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Rückkehrentscheidung im Falle des BF zulässig sei und keinen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.08.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den BF nicht zum Christentum befragt habe, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie diese die innere Überzeugung des BF habe ermitteln können, sodass sich das Ergebnis der Behörde, wonach der BF nicht konvertiert sei, auf reine Vermutungen und mangelhafte Ermittlungen stütze; die Behörde habe es daher unterlassen, sich in dem bekämpften Bescheid mit dem Fluchtvorbringen des BF gehörig auseinanderzusetzen. Zum ausreisekausalen Vorbringen wurde auf die bisherigen Angaben verwiesen, welche detailliert in der behördlichen Einvernahme geschildert worden seien.

7. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 06.09.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.05.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 06.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

Zu A)

1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz dr Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die belangte Behörde ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.1.1. Der BF stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz insbesondere auf die Vorkommnisse im Iran in bezug auf eine christliche Gruppe, welche sich im Lokal, in dem er im Service gearbeitet habe getroffen habe. Diese habe den BF seinen Angaben zufolge so fasziniert, dass ein Interesse am christlichen Glauben entstanden sei und er sich eine Tätowierung mit einem christlichen Symbol anbringen habe lassen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF aber auch vor, dass er in XXXX regelmäßig in die Kirche gegangen sei, er momentan Konvertit und Christ sei. Auch bejahte dieser die Frage nach allfälligen Problemen in Zusammenhang mit seiner Religion.

Zuvor hatte der BF bereits in der Erstbefragung angegeben, konfessionslos zu sein und als Ausreisegrund angegeben, zum Christentum konvertieren zu wollen, jedoch im Iran nicht die Möglichkeit gehabt zu haben bzw. sei dies zu gefährlich gewesen.

2.1.2. Obwohl das BFA somit Hinweise auf eine mögliche Hinwendung der BF zum Christentum hatte, ignorierte es dieses Vorbringen weitgehend. Schon die Durchsicht des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme lässt eine konkrete Befassung mit dem Christentum vermissen. So traf der BF in der behördlichen Einvernahme die oa Angaben hinsichtlich einer möglichen Konversion, dennoch wurde er dazu nicht näher befragt bzw. wurden die obzitierten Ausführungen hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses und behaupteten Kirchenbesuches zwar zu Protokoll genommen, jedoch nicht weiter hinterfragt (etwa, um welche Kirche es sich konkret handelte, wie der BF die Gottesdienste bzw. deren Inhalte wahrnahm oder wie oft er solche besuchte, ob er aktuell welche besucht).

Weitere Fragen zu Glaubensinhalten, Bibelwissen oder den Beweggründen des BF, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle bzw. zum Auslöser für sein Interesse an dieser Religion und zur behaupteten Konversion, wann sein Interesse für das Christentum seinen Anfang nahm, ob er zuvor gläubiger Moslem war und welche ersten Informationen er über den christlichen Glauben recherchierte, dem tatsächlichen, konkreten Auslöser für das Anbringen der Tätowierung und zum Praktizieren des Glaubens, zur allfälligen Absicht einer Taufe bzw. zum Grund, warum eine solche bislang nicht erfolgte, sodass das diesbezügliche Vorbringen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden kann, wurden nicht gestellt. Mögen zwar Indizien, die das BFA beweiswürdigend ins Treffen führte, sich unter Umständen auch auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinem Glaubenswechsel auswirken, so hätte dennoch das BFA die Beweggründe und die Ernsthaftigkeit der Hinwendung zum Christentum umfassend hinterfragen müssen, zumal sich diesbezügliche Hinweise aus der Einvernahme vor dem BFA und auch bereits in der Erstbefragung ergeben haben, um die Ernsthaftigkeit der seitens des BF behaupteten Konversion bzw. diesbezüglich verdichtende Faktoren umfassend beurteilen zu können.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Einen Gesamteindruck hinsichtlich dieses Vorbringens des BF konnte das BFA mit seiner Vorgehensweise jedenfalls nicht erlangen.

In diesem Konnex fällt ferner auf, dass in der behördlichen Einvernahme auch der seitens des BF geschilderte ausreisekausale Vorfall, dessen eigeninitiative Schilderung durch den BF sich über eine DIN-A4-Seite erstreckt, nicht näher hinsichtlich konkreter Details (zB: was hat der BF konkret von diesen Gesprächsrunden mitbekommen, wieviele Polizisten waren anwesend, wohin ist der BF konkret gelaufen, warum ist er nicht gleich geflüchtet, als die Polizei kam, wohin sind die anderen Personen geflüchtet, hatte er danach Kontakt zu seinem Arbeitgeber,... ) hinterfragt wurde, sodass sich aus dem Protokoll auch nicht erschließt, wann dieser Vorfall zeitlich einzuordnen ist. Diesbezüglich wird auch nachzufragen sein, wie es in der Erstbefragung zu der Angabe kam, wonach der BF bereits vor zwei Jahren seinen Ausreiseentschluss gefasst hat (AS 15) und warum dieser in der Erstbefragung die erst in der behördlichen Einvernahme vorgezeigte Tätowierung, welch der BF als einen zentralen Teil des Vorbringens benannte, mit keinem Wort erwähnte.

2.1.3. Ferner finden sich in den Feststellungen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat der BF keinerlei Feststellungen insbesondere zu den Themenbereichen Christen, Apostasie und Konversion zum Christentum. Dass im Iran eine Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, nur in eingeschränktem Maße besteht und Konvertiten zudem Verfolgung und Bestrafung - bis hin zur Todesstrafe - droht, ist evident. Das BFA hat in der Einvernahme auch weder erhoben, welche Absichten der BF hinsichtlich seines Glaubens im Rückkehrfall in den Iran verfolgt, noch gegebenenfalls die Konsequenzen daraus berücksichtigt. Mit dieser Vorgehensweise hat es das BFA jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, dahingehend Ermittlungen zu führen sowie in der Folge Feststellungen zum individuellen Vorbringen des BF zu treffen und sich mit diesen auch gehörig auseinanderzusetzen.

2.1.4. Das BFA hätte sohin seine Beweiswürdigung zur behaupteten Konversion nicht auf die beweiswürdigenden Ausführungen zum Ausreisegrund, welcher zwar mit der Konversion in Zusammenhang steht, stützen dürfen, sondern die geltend gemachte Konversion für sich ausführlich zu hinterfragen und in weiterer Folge dazu beweiswürdigende Ausführungen zu treffen gehabt.

Alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedürfte es vielmehr auch einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 29.06.2006, 2004/20/0288; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485).

Im Ergebnis ist das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen der BF umfassend dargelegt wurde.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten bzw. zu einem zentralen Teil des Vorbringens, nämlich der Behauptung der Konversion, ergänzungsbedürftig geblieben. Die Bescheidbegründung erweist sich mangels Ermittlung der persönlichen Einstellung der BF zur christlichen Glaubensgemeinschaft sowie - gegebenenfalls - mangels Feststellung zur Situation von Personen im Iran, welche ihre Religion frei wählen und/oder ausüben wollen, als nicht tragfähig für die getroffene Entscheidung.

2.1.5. Es wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise das Christentum das Leben der BF prägt und sie den christlichen Glauben auch praktiziert. In diesem Zusammenhang ist es zudem unerlässlich, die Konsequenzen, welche mit einem Glaubenswechsel einhergehen, zu ermitteln und einer beweiswürdigenden Beurteilung zu unterziehen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Auch wenn die Umstände im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der von ihm ins Treffen geführten ausreisekausalen Gründe erheblich anzweifeln lassen, ist dennoch auf die aktuelle diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik Konversion zu verweisen, wonach in der Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig zu berücksichtigen sind (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092).

Gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117, VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN). Alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise lässt sich daher nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedürfte es vielmehr auch einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 29.06.2006, 2004/20/0288; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; VwGH 14.11.2007, 2004/20/0485).

Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).

2.1.5.1. Aus den dargelegten Gründen ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise - wobei besonders die Einvernahme des BF in den Blick zu nehmen ist - hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben. In der neuerlichen Einvernahme wird der BF auch genauer zu Inhalten der Informationen, welche er zum christlichen Glauben bereits im Iran eingeholt haben will sowie zu diesbezüglichen chronologischen Abläufen zu befragen sein sowie zu seiner Motivation, sich ein christliches Motiv tätowieren zu lassen und zur Symbolhaftigkeit des Motives und zum Grund für das Auswählen gerade dieses Motives inklusive der konkreten Umstände der Anbringung der Tätowierung zu befragen sein.

Auch ist der BF zu befragen, inwiefern er am religiösen Leben einer Gemeinde teilnimmt, sich engagiert und in welcher Art und Weise er Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt. Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle.

Anschließend werden aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen des BF bezogene, Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF umfassend und abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung allfälliger Beweismittel ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung einer allfälligen Konversion aber auch einer Konversion, welche lediglich zum Schein erfolgte, möglich.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf den dargelegten Ermittlungsauftrag zu verweisen, welchem es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.4. Das BFA übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können.

Im vorliegenden Fall wurde ein Vorbringen des BF, nämlich ihre Hinwendung zum christlichen Glauben, nicht anhand der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat der BF betrachtet und hält somit die Beweiswürdigung des BFA in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist somit auch nicht geeignet, die Entscheidung des BFA tragfähig zu begründen.

Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe und allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal ausführlich und konkret zu seiner religiösen Einstellung und zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die getroffene Entscheidung jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.

2.5. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Nichtbeachtung eines Vorbringens des BF - nämlich dessen behauptete Hinwendung zum Christentum - und das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

2.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

3. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, persönlicher Eindruck, Rechtsanschauung
des VwGH, Religion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2204625.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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